Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_333/2018 KI-generiert

Complainant v. Zurich High Court (Denial of Free Legal Representation and Procedural Orders)

Geschäftsnummer 1B_333/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual filed a complaint against a decision issued by the public prosecutor's office related to a criminal procedure, requesting the appointment of a free legal counsel. The appeal was dismissed by the III. Criminal Chamber of the Zürich High Court, which concluded that the individual did not require legal representation to protect his interests in the case and questioned the existence of any civil claims connected to the criminal proceedings. Following this, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, though the complaint was found to lack the necessary legal form and did not sufficiently address the reasons for the refusal of legal counsel. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Zurich High Court (Denial of Free Legal Representation and Procedural Orders): The appeal was dismissed by the III. Criminal Chamber of the Zürich High Court, which concluded that the individual did not require legal representation to protect his interests in the case and questioned the existence of any civil claims connected to the criminal proceedings. Following this, the individual escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, though the complaint was found to lack the necessary legal form and did not sufficiently address the reasons for the refusal of legal counsel. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Strafverfahren gesetzliche Vertretung unentgeltliche Rechtspflege ZPO-Bestimmung prozessleitende Verfügungen Vertragsverletzungsverfahren kostenloses Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_333/2018

Urteil vom 11. Juli 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, vom 4. Juni 2018 (UE180153).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Mai 2018 Beschwerde und beantragte dabei u.a., es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 4. Juni 2018 das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und forderte A.________ auf, innerhalb einer einmaligen, nicht erstreckbaren Nachfrist von fünf Tagen die Beschwerdeschrift zu verbessern, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Interessen im vorliegenden Verfahren keinen Rechtsvertreter benötige. Ausserdem sei nicht ersichtlich, über welche Zivilansprüche im vorliegenden Strafverfahren adhäsionsweise befunden werden könnte.

2. Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Beschwerdeführer führt aus, die Eingabe sei "vorderhand nicht als eigentliche Beschwerde entgegen zu nehmen". Er wolle zuerst die weitere Entwicklung abwarten. Da die Eingabe, wie nachfolgende Ausführungen ergeben, den gesetzlichen Formerfordernissen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag und eine Beschwerdeergänzung aufgrund der abgelaufenen Beschwerdefrist nicht mehr möglich ist, kann sofort über die vorliegende Beschwerde entschieden werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

5. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der III. Strafkammer nicht auseinander und vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern ihm die III. Strafkammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verweigert haben sollte. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli