Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_333/2014 KI-generiert

Criminal proceedings; appeal of interlocutory denial of free legal aid becomes moot after final non-admission decision, lacking legal interest.

Geschäftsnummer 1B_333/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant's appeal and denied their request for free legal aid, ordering no court costs. The appellant had challenged an interim decision denying free legal aid in a criminal proceeding where they sought to prosecute a counter-complaint for threats and assault after being charged with attempted intentional homicide; the lower court had rejected the appellant's complaint for failure to pay a procedural deposit. The Court held that the interim decision became moot once the final non-admission decision was issued, leaving no legal interest in its independent review, and the appeal was deemed hopeless, precluding free legal aid under Article 64 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 383 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG; Criminal proceedings; appeal of interlocutory denial of free legal aid becomes moot after final non-admission decision, lacking legal interest: The appellant had challenged an interim decision denying free legal aid in a criminal proceeding where they sought to prosecute a counter-complaint for threats and assault after being charged with attempted intentional homicide; the lower court had rejected the appellant's complaint for failure to pay a procedural deposit. The Court held that the interim decision became moot once the final non-admission decision was issued, leaving no legal interest in its independent review, and the appeal was deemed hopeless, precluding free legal aid under Article 64 of the Federal Supreme Court Act.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einstellung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Versuch im Strafrecht Publikumseinlage Gründe des öffentlichen Interesses Vorverfahren Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Ground for denying the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 al. 1 BGG

Basis for waiving court costs due to the appellant's financial circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_333/2014

Urteil vom 12. Dezember 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich , Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Einstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Gegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von B.________ geführt. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich kam es am 18. Dezember 2013 zwischen den beiden zu einer Auseinandersetzung. B.________ habe A.________ gedroht und zwei Ohrfeigen gegeben. In der Folge habe A.________ B.________ mit einem Küchenmesser in die Brust gestochen, sodass dieser eine Stichverletzung mit Verletzung der Leber erlitten habe.

Wegen dieses Vorfalls vom 18. Dezember 2013 stellte A.________ am 17. März 2014 Strafantrag gegen B.________ wegen Drohung und Tätlichkeiten.

Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 stellte die Staatsanwaltschaft IV das Strafverfahren gegen B.________ ein.

Mit Eingabe vom 6. Juni 2014 führte A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte, die Einstellungsverfügung vom 21. Mai 2014 sei aufzuheben, und das Strafverfahren gegen B.________ sei weiterzuführen bzw. es sei Anklage zu erheben. Des Weiteren stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 2. September 2014 wies der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO (SR 312.0) ab. Zugleich forderte er A.________ auf, innert 10 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (vgl. Art. 383 StPO ).

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2014, zugestellt am 7. Oktober 2014, trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, auf die Beschwerde von A.________ vom 6. Juni 2014 nicht ein.

B. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 ficht A.________ die Verfügung des Obergerichts vom 2. September 2014 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht an und beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der Verfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Zugleich stellt A.________ auch im bundesgerichtlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft und B.________ haben sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hält in einer weiteren Eingabe an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt bildet die Präsidialverfügung des Obergerichts vom 2. September 2014, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist. Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid in einer Strafsache dar, der - soweit der Beschwerdeführer dazu überhaupt legitimiert ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind bzw. waren, kann dahingestellt bleiben. In der Regel entfalten Zwischenverfügungen unmittelbare Rechtswirkungen nur während der Hängigkeit des betreffenden Verfahrens; mit dem Verfahrensabschluss fallen ihre Wirkungen dahin und werden sie gegenstandslos. Soweit sie sich auf den Inhalt des Endentscheids ausgewirkt haben, können sie unter bestimmten Voraussetzungen noch durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 332 f.).

Das Obergericht hat am 1. Oktober 2014 den verfahrensabschliessenden Endentscheid gefällt (Nichteintretensbeschluss). Damit wurde die Zwischenverfügung vom 2. September 2014 hinfällig. An der selbstständigen bundesgerichtlichen Überprüfung eines gegenstandslos gewordenen Rechtsakts besteht im Allgemeinen und auch hier kein Rechtsschutzinteresse. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_200/2011 vom 30. August 2013 E. 3 und 4).

2. Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner, der sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht hat vernehmen lassen, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner