Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_331/2018 KI-generiert

Accused's Right to be Heard Violated in Electronic Data Unsealing Decision

Geschäftsnummer 1B_331/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a criminal investigation conducted by the Basel-Stadt Prosecutor's Office, electronic devices including two laptops and a tablet belonging to an accused were seized on May 4, 2018, and their data copied. The accused requested that the data be sealed, but the Prosecutor's Office sought an unsealing order, which was granted by the Basel-Stadt Coercive Measures Court on June 7, 2018. The accused then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing a violation of the right to be heard, as they were not allowed to respond to the Prosecutor's reply or the new evidence submitted. The Tribunal found that the decision violated the accused's procedural rights and remanded the case for a new assessment by the lower court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 109 BGG; Accused's Right to be Heard Violated in Electronic Data Unsealing Decision: The accused requested that the data be sealed, but the Prosecutor's Office sought an unsealing order, which was granted by the Basel-Stadt Coercive Measures Court on June 7, 2018. The accused then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing a violation of the right to be heard, as they were not allowed to respond to the Prosecutor's reply or the new evidence submitted. The Tribunal found that the decision violated the accused's procedural rights and remanded the case for a new assessment by the lower court.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Entsiegelung, rechtliches Gehör Entsiegelungsverfahren Gegendarstellung Störung der öffentlichen Ordnung Strafuntersuchung gesetzliche Frist Beschlagnahme elektronischer Daten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

The appeal was upheld and the case remanded based on procedural grounds applicable in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Dispenses with the levying of court costs.

Art. 68 BGG

Orders the payment of a party compensation to the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_331/2018

Urteil vom 30. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,

Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident, vom 7. Juni 2018 (ZM.2018.108).

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen A.________ führt und am 4. Mai 2018 am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten drei Geräte (zwei Laptops und ein Tablet) sicherstellen und die darauf gespeicherten elektronischen Dateien aufzeichnen ("spiegeln") liess;

dass der Beschuldigte am 4. Mai 2018 die Siegelung der elektronischen Aufzeichnungen verlangte, worauf die Staatsanwaltschaft am 16. Mai 2018 beim Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident (ZMG), die Entsiegelung beantragte;

dass das ZMG dem Beschuldigten die Gelegenheit einräumte, am 30. Mai 2018 zum Entsiegelungsgesuch Stellung zu nehmen, worauf die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2018 replizierte und das ZMG mit Entscheid vom 7. Juni 2018 das Entsiegelungsgesuch guthiess;

dass der Beschuldigte am 6. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des ZMG vom 7. Juni 2018 erhob;

dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da ihm das ZMG keine Gelegenheit eingeräumt habe, zur Replik der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 (und den von ihr eingereichten Akten) Stellung zu nehmen;

dass die Staatsanwaltschaft und das ZMG je die Abweisung der Beschwerde beantragen;

dass das Bundesgericht am 30. Juli 2018 das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gutgeheissen hat;

dass das Bundesgericht in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden entscheidet, insbesondere wenn der angefochtene Entscheid von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen ( Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG );

dass ein solcher Entscheid des Bundesgerichtes im vereinfachten Verfahren ergeht und summarisch zu begründen ist ( Art. 109 Abs. 3 BGG );

dass gemäss den vorinstanzlichen Akten die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2018 repliziert und ein neues Aktenstück (Beilage vom 29. Mai 2018) eingereicht hat;

dass die Vorinstanz am 7. Juni 2018das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen hat, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit zu gewähren, zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 (und dem eingereichten neuen Aktenstück) Stellung zu nehmen;

dass die Vorinstanz auch dem prozessualen Eventualantrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2018 keine Rechnung getragen hat, die Vernehmlassungsfrist sei angemessen zu erstrecken, falls das Entsiegelungsverfahren nicht sistiert würde;

dass der angefochtene Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ( Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) verletzt und die Gehörsverletzung (in der vorliegenden Konstellation) im Verfahren vor Bundesgericht nicht "geheilt" werden kann ( BGE 139 I 189 E. 3.1-3.2 S. 191 f. ; 138 I 154 E. 2.3 S. 156 f., 484 E. 2.4 S. 487 ; 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.1-2.3.2 S. 197 f. ; 133 I 100 E. 4.9 S. 105; je mit Hinweisen; s.a. Urteile 1B_212/2016 vom 14. Oktober 2016 und 1B_459/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1 und 2.5-2.6, mit Hinweisen);

dass hier kein Anlass besteht, die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu überprüfen;

dass entgegen der Ansicht des ZMG auch die Ordnungsvorschrift von Art. 248 Abs. 3 StPO (Entscheidungsfrist von einem Monat) den grundrechtlichen Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht dahinfallen lässt (vgl. Urteil 1B_322/2018 vom 31. August 2018 S. 3);

dass dem Beschwerdeführer ebenso wenig vorgehalten werden kann, er habe im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren noch keine Geheimnisschutzgründe ausreichend substanziiert, wenn ihm dort das rechtliche Gehör verweigert worden ist;

dass die Beschwerde sich insoweit als offensichtlich begründet erweist;

dass der angefochtene Entscheid daher aus formellrechtlichen Gründen (im Verfahren nach Art. 109 BGG ) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist;

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind ( Art. 66 Abs. 4 BGG ) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident, vom 7. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Basel-Stadt (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Strafgericht Basel-Stadt, Zwangsmassnahmengericht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster