Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_330/2021 KI-generiert

Complainant v. Police Regarding Death Threat Investigation Delay

Geschäftsnummer 1B_330/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint with the Zurich Police on October 20, 2019, alleging that they received a murder threat on October 16, 2019, from another individual. The complainant later accused the police of legal delay and denial for not processing the criminal complaint, prompting them to file another complaint with the Zurich Cantonal Court on November 22, 2020, which was dismissed on May 4, 2021. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on June 11, 2021, seeking to nullify the previous court decision, claiming improper handling of the case. However, the police maintained that they attempted to contact the complainant for further clarification shortly after receiving the complaint, but there was no response, leading to the belief that they were not required to follow up further. The Federal Tribunal was tasked with addressing these procedural concerns.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Complainant v. Police Regarding Death Threat Investigation Delay: The complainant later accused the police of legal delay and denial for not processing the criminal complaint, prompting them to file another complaint with the Zurich Cantonal Court on November 22, 2020, which was dismissed on May 4, 2021. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on June 11, 2021, seeking to nullify the previous court decision, claiming improper handling of the case. However, the police maintained that they attempted to contact the complainant for further clarification shortly after receiving the complaint, but there was no response, leading to the belief that they were not required to follow up further. The Federal Tribunal was tasked with addressing these procedural concerns.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Strafanzeige ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Prozessleitung Drohung gegen Behörden und Beamte polizeiliches Fehlverhalten Strafuntersuchung wegen Tötungsdelikts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the costs of the proceedings.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted because the legal requirement for substantiation was not met (implied by the decision not to enter upon the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_330/2021

Urteil vom 11. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtpolizei Zürich, Rechtsdienst,

Bahnhofquai 3, Postfach 2214, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Mai 2021 (UV200035).

Erwägungen:

1. A.________ teilte der Stadtpolizei Zürich am 20. Oktober 2019 schriftlich mit, B.________ habe am 16. Oktober 2019 eine Morddrohung gegen sie ausgestossen.

Am 22. November 2020 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde ein. Darin warf sie der Stadtpolizei sinngemäss Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vor mit der Begründung, sie habe ihre Strafanzeige nicht bearbeitet.

Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Mai 2021 ab.

Mit Beschwerde vom 11. Juni 2021 beantragt A.________ u.a., diesen Beschluss für nichtig zu erklären und aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Obergericht erwog im angefochtenen Entscheid, die Stadtpolizei habe A.________ nach dem Eingang der Strafanzeige am 20. Oktober 2019 mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 ersucht, zwecks Abklärungen mit ihr Kontakt aufzunehmen. Sie habe damit innert kurzer Frist angemessen auf die Strafanzeige reagiert. Da A.________ auf dieses Schreiben nicht reagiert habe - angeblich habe sie es nicht erhalten -, sei die Stadtpolizei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen. Auf jeden Fall hätte es an ihr gelegen, sich gelegentlich bei der Stadtpolizei nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, wenn diese, wie sie behauptet, auf ihre Strafanzeige nicht reagiert hätte. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei unbegründet.

Mit diesen (zutreffenden) Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein sollten. Die Beschwerde geht vielmehr weitgehend an der Sache vorbei, indem Ausführungen zu häuslicher Gewalt, zur (schlechten) Stellung der Frau in der Schweiz und zu anderen Verfahren gemacht werden. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wie es ihr im Urteil 1B_224, 225 und 226/2021 vom 21. Mai 2021 für den Fall angedroht wurde, dass sie weitere offensichtlich unbegründete oder unzulässige Beschwerden erheben würde.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadtpolizei Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi