Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_33/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court: Inadmissibility of Appeal Against Cost Allocation in Moot Pre-Trial Detention Appeal

Geschäftsnummer 1B_33/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the Attorney General's office of the Canton of Solothurn was conducting a criminal investigation against an individual suspected of commercial fraud and other offenses. The individual was arrested on November 14, 2018, and placed in pre-trial detention until December 15, 2018, by a cantonal judge. The individual appealed this decision, but the higher court declared the appeal moot and imposed a cost of CHF 300 on him for the proceedings. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the imposition of these costs and seeking to have the case reassessed by the higher court. The federal tribunal ruling focuses on whether the imposition of costs constitutes an irreparable legal disadvantage that warrants overturning the previous decision.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 100 BGG; Federal Supreme Court: Inadmissibility of Appeal Against Cost Allocation in Moot Pre-Trial Detention Appeal: The individual was arrested on November 14, 2018, and placed in pre-trial detention until December 15, 2018, by a cantonal judge. The individual appealed this decision, but the higher court declared the appeal moot and imposed a cost of CHF 300 on him for the proceedings. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the imposition of these costs and seeking to have the case reassessed by the higher court. The federal tribunal ruling focuses on whether the imposition of costs constitutes an irreparable legal disadvantage that warrants overturning the previous decision.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit unentgeltliche Rechtspflege Anwaltskosten prozessleitende Verfügungen Zwischenentscheid Kostenverlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal aid was addressed under this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because it concerned an interlocutory decision subject to the conditions of Art. 93 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_33/2019

Urteil vom 18. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Muschietti,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Untersuchungshaft; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens infolge Gegenstandslosigkeit; Kosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 18. Dezember 2018 (BKBES.2018.171).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des gewerbemässigen Betrugs und weiterer Delikte.

Am 14. November 2018 nahm ihn die Polizei fest. Mit Verfügung vom 16. November 2018 versetzte ihn die Haftrichterin des Kantons Solothurn bis zum 15. Dezember 2018 in Untersuchungshaft. Dagegen erhob A.________ Beschwerde.

Am 18. Dezember 2018 schrieb das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab (Dispositiv Ziffer 1). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- auferlegte es A.________ (Dispositiv Ziffer 4).

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

C. Das Obergericht hat sich vernehmen lassen, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. A.________ hat repliziert.

Erwägungen:

1.

1.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es handelt sich somit um einen "anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG . Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung ist dagegen die Beschwerde zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.

Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Strafrecht um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, darlegen, weshalb die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur erfüllt ist. Andernfalls genügt er seiner Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht und kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb ihm aufgrund der Kostenauferlegung im angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen soll. Auf die Beschwerde könnte daher nur eingetreten werden, wenn das offensichtlich wäre. Dies ist nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung bewirkt die Auferlegung von Kosten in einem Haftbeschwerdeverfahren keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (Urteil 1B_633/2012 vom 30. Januar 2013 E. 1.2 mit Hinweis). Dies entspricht der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen ( BGE 143 III 416 E. 1.3 S. 419; 135 III 329 E. 1.2.1 f. S. 332 ff.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer kann den vorinstanzlichen Kostenentscheid mit dem Endentscheid in der Hauptsache anfechten ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Sollte er schuldig gesprochen werden, kann er den Kostenentscheid nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zusammen mit dem Strafurteil an das Bundesgericht weiterziehen. Sollte das Strafverfahren zu seinen Gunsten ausgehen (Einstellung oder Freispruch), womit er kein Interesse an der Weiterziehung des Entscheids in der Hauptsache hätte, könnte er den vorinstanzlichen Kostenentscheid nach Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache innerhalb der Frist von Art. 100 BGG selbständig an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1 ff. S. 365 ff.; 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333; Urteil 1B_633/2012 vom 30. Januar 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

1.3. Da dem Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Kostenentscheid noch ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, ist dieser nicht rechtskräftig ( BGE 135 III 329 E. 1.2.1 S. 332 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer muss den Betrag von Fr. 300.-- also noch nicht bezahlen (vgl. Urteil 1B_633/2012 vom 30. Januar 2013 E. 1.2).

2. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO im bundesgerichtlichen Verfahren. Darauf kann nicht eingetreten werden, da sich das Verfahren vor Bundesgericht nicht nach der Strafprozessordnung, sondern dem Bundesgerichtsgesetz richtet ( Art. 1 Abs. 2 StPO ; Urteil 1B_245/2012 vom 22. Mai 2012 E. 1.2.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss nach Art. 64 BGG um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aus formellen Gründen aussichtslos war (ebenso Urteil 1B_633/2012 vom 30. Januar 2013 E. 2). Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befand sich bis Ende Januar 2019 in Haft und lebt offenbar in angespannten finanziellen Verhältnissen - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri