Complainant v. Cantonal Judges and Officials (Federal Supreme Court Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual submitted a criminal complaint against a federal judge and various officials from the Bern canton, alleging misconduct related to their professional duties and involvement in a criminal organization. The initial investigation by the relevant authorities concluded that the complaint was evidently unfounded, leading to its dismissal. The individual then appealed this decision to a higher court, which similarly found the appeal insufficiently substantiated and dismissed it. The individual subsequently brought the matter before the federal court, challenging the dismissal of their appeal on the grounds of violating constitutional rights. However, the federal court found the appeal to lack sufficient grounds and accordingly chose not to consider it further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Judges and Officials (Federal Supreme Court Appeal): The initial investigation by the relevant authorities concluded that the complaint was evidently unfounded, leading to its dismissal. The individual then appealed this decision to a higher court, which similarly found the appeal insufficiently substantiated and dismissed it. The individual subsequently brought the matter before the federal court, challenging the dismissal of their appeal on the grounds of violating constitutional rights. However, the federal court found the appeal to lack sufficient grounds and accordingly chose not to consider it further.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal within the simplified procedure due to an evident lack of substantiation.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was clearly without prospect of success.
Used to state that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_33/2011
Urteil vom 1. Februar 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Untersuchungsrichter 14
des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland,
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
vom 7. Dezember 2010.
Erwägungen:
1. X.________ reichte am 17. August 2010 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Bundesrichterin Fabienne Hohl sowie gegen Oberrichter und Beamte des Kantons Bern (bzw. gegen Unbekannt) ein wegen strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht, Verstoss gegen Art. 9, 29 und 30 BV sowie Beteiligung an einer kriminellen Organisation. Soweit die Anzeige gegen Oberrichter und Beamte des Kantons Bern gerichtet war, wurde sie am 1. September 2010 zur Weiterbehandlung an das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland überwiesen. Mit Beschluss vom 17. bzw. 27. September 2010 traten der zuständige Untersuchungsrichter 14 des Untersuchungsrichteramts III Bern-Mittelland und die Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland auf die Strafanzeige zufolge offensichtlicher Unbegründetheit nicht ein. Dagegen erhob X.________ am 9. Oktober 2010 Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 auf den Rekurs nicht ein. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass aus der Rekursschrift hervorgehen müsse, weshalb und inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft betrachtet werde. Blosse Behauptungen und Verweise auf frühere Eingaben seien ungenügend. Diesen Erfordernissen genüge die Rekurseingabe nicht. Der Rekurrent beschränke sich auf pauschale Vorwürfe und lege nicht dar, inwiefern den angezeigten Personen strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werde. Auf den Rekurs sei daher nicht einzutreten. Ausserdem hätte auch mangels Prozessfähigkeit auf den Rekurs nicht eingetreten werden können.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 28. Januar 2011 (Postaufgabe 30. Januar 2011) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Dezember 2010. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbotes geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet ( BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.).
Der Beschwerdeführer vermag mit seiner appellatorischen Kritik nicht darzulegen, inwiefern die Anklagekammer verfassungsmässige Rechte oder sonst wie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, als sie mangels einer genügenden Rekursbegründung auf den Rekurs nicht eintrat. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter 14 des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, der Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli