Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_329/2023 KI-generiert

Petitioner's Recusal Appeal Rejected for Lack of Substantive Justification

Geschäftsnummer 1B_329/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman filed a complaint against a police officer in Zurich, challenging a decision by the Zurich Public Prosecutor's Office rejecting her recusal request. She alleged that the officer had conducted an unlawful house search and an unauthorized interrogation, supposedly motivated by bias in a dispute involving her landlord. Previously, she had presented these accusations to a lower court, which had determined that the house search was legally authorized by a search warrant from the appropriate prosecutorial authority, and dismissed claims of any misconduct by the officer. The Swiss Federal Tribunal considered her complaint inadmissible due to a failure to adequately substantiate her claims in accordance with legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 let. a BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 93 BGG; Petitioner's Recusal Appeal Rejected for Lack of Substantive Justification: She alleged that the officer had conducted an unlawful house search and an unauthorized interrogation, supposedly motivated by bias in a dispute involving her landlord. Previously, she had presented these accusations to a lower court, which had determined that the house search was legally authorized by a search warrant from the appropriate prosecutorial authority, and dismissed claims of any misconduct by the officer. The Swiss Federal Tribunal considered her complaint inadmissible due to a failure to adequately substantiate her claims in accordance with legal requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstandsbegehren materielle Begründetheit Durchsuchungsbefehl Polizeibeamter Vorleben Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a BGG

The decision not to enter upon the appeal is related to procedural/admissibility grounds, suggesting simplified mandate criteria were applicable.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the appellant's obligation to substantiate the appeal, implicitly supporting the decision not to enter on the merits due to insufficient grounds.

Art. 66 al. 1 LTF

Imposes court costs on the appellant due to the outcome of the procedure (implied, as the dispositive orders costs).

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 93 BGG

The appeal was rejected based on the general criteria for recognizing an appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_329/2023

Urteil vom 18. Juli 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, c/o Stadtpolizei Zürich, Ermittlungsdienst, Postfach, 8005 Zürich,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro C-7, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Mai 2023 (VARK/2022/10030622/CP/AB).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 hat die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch von A.________ gegen Feldweibel B.________ von der Stadtpolizei Zürich abgewiesen.

Mit Beschwerde vom 19. Juni 2023 beantragt A.________, diese Verfügung für nichtig zu erklären und die Sache an die Oberstaatsanwaltschaft zurückzuweisen. Das Ausstandsgesuch sei gutzuheissen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist der Entscheid der Oberstaatsanwaltschaft über ein Ausstandsbegehren gegen einen Polizeibeamten. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigte hatte die Beschwerdeführerin im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Es ist allerdings ihre Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, Feldweibel B.________ habe am 14. Februar 2022 im Auftrag von C.________ bei ihr eine unrechtmässige Hausdurchsuchung durchgeführt und sie am 10. August 2022 rechtswidrig einvernommen. Er habe sich grundlos - ohne gültigen Strafantrag - in die Streitigkeiten zwischen ihr und ihrem Vermieter eingemischt und sich ihr gegenüber feindselig gezeigt; er stehe auf der Seite der mit ihr im Streit liegenden Schweizer Männer.

Diese Vorwürfe hat die Beschwerdeführerin indessen bereits vor der Vorinstanz vorgebracht. Sie beschränkt sich auf ihre Wiederholung und setzt sich unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht mit dem angefochtenen Entscheid nicht und schon gar nicht sachgerecht auseinander. Die Vorinstanz hat im Übrigen plausibel dargelegt, dass die umstrittene Hausdurchsuchung nicht im Auftrag von C.________, sondern gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl der zuständigen Staatsanwaltschaft durchgeführt wurde und keine Anzeichen bestehen, dass sich Feldweibel B.________ dabei oder bei der Einvernahme vom 10. August 2023 nicht korrekt verhalten hätte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi