Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_329/2015 KI-generiert

Denial of Consolidation in Parallel Criminal Appeals

Geschäftsnummer 1B_329/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is a defendant in one criminal proceeding while simultaneously serving as a private claimant in another case against police officers, alleging abuse of power and bodily harm among other accusations. The individual requested that the two proceedings be joined for simultaneous consideration, but this request was denied by the presiding judge of the relevant court, leading to a legal challenge. The individual then filed an appeal against this decision, claiming it violated legal standards, but the appeal was ultimately found to lack the necessary justification and specificity required by law.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Denial of Consolidation in Parallel Criminal Appeals: The individual requested that the two proceedings be joined for simultaneous consideration, but this request was denied by the presiding judge of the relevant court, leading to a legal challenge. The individual then filed an appeal against this decision, claiming it violated legal standards, but the appeal was ultimately found to lack the necessary justification and specificity required by law.

Schlagwörter

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Strafverfahren Strafprozessordnung verfassungsmässige Anforderung Verfahrensrechte strafrechtliche Drohung Körperverletzung Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to refuse to rule on the appeal because it clearly did not meet the formal requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs should be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_329/2015

Urteil vom 24. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________, c/o Stadtpolizei Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni,

2. C.________, c/o Stadtpolizei Zürich,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung A,

Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren;

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ ist in zwei Strafverfahren involviert, die zurzeit bei der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hängig sind. In einem Verfahren nimmt sie die prozessuale Stellung einer Beschuldigten (Berufungsverfahren SB 140239) ein, der mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eventualiter mehrfache Drohung vorgeworfen wird. Im vorliegenden zweiten Verfahren hat A.________ die prozessuale Stellung einer Privatklägerin (Berufungsverfahren SB 150231). Sie wirft den Polizeibeamten B.________ und C.________ Amtsmissbrauch, vorsätzliche einfache Körperverletzung, fahrlässige schwere Körperverletzung und Hausfriedensbruch vor. Im Verfahren SB 150231 wies der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich - soweit hier interessierend - mit Verfügung vom 5. August 2015 den Antrag von A.________ auf Zusammenlegung und gleichzeitige Beurteilung der beiden Berufungsverfahren SB 140239 und SB 150231 ab. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO für eine gemeinsame Beurteilung der Verfahren nicht erfüllt seien.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 16. September 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2015 und beantragt eine Vereinigung der Verfahren. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren weitschweifigen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die I. Strafkammer des Obergerichts das Gesuch um Zusammenlegung und gleichzeitige Beurteilung der Berufungsverfahren in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgelehnt haben sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der I. Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, kann offen bleiben, ob es sich bei der Verfügung der I. Strafkammer überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung A, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli