Cantonal High Court Declines Jurisdiction Over Procedural Appeal Pending Prosecutor's Decision on Time Limit Reinstatement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint against a decision from the Bernese Obergericht, which did not accept their earlier appeal regarding two criminal penalties due to procedural issues. The individual had argued that they were unable to timely file the appeal due to health issues exacerbated by restrictions related to the COVID-19 pandemic. The Obergericht decided it was not competent to review the general treatment of the individual by the public prosecutor and noted that the public prosecutor still had to decide on the restoration of the appeal deadline. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Obergericht's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG; Cantonal High Court Declines Jurisdiction Over Procedural Appeal Pending Prosecutor's Decision on Time Limit Reinstatement: The individual had argued that they were unable to timely file the appeal due to health issues exacerbated by restrictions related to the COVID-19 pandemic. The Obergericht decided it was not competent to review the general treatment of the individual by the public prosecutor and noted that the public prosecutor still had to decide on the restoration of the appeal deadline. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Obergericht's decision.
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KI-generiertThe decision was made in simplified procedure (not directly cited in the dispositive, but implied by the simplified treatment, although the dispositive itself does not mention it).
The appellant did not meet the requirement to demonstrate that the substantive requirements for appeal were fulfilled when challenging an interlocutory decision.
No costs were imposed (Art. 2 in the dispositive states: 'Es werden keine Kosten erhoben').
Used to establish the admissibility of the appeal in penal matters against the decision not to enter into the merits of the appeal against the penal orders.
Used to establish the general admissibility of the appeal against the final instance decision of upholding the non-entry into the merits regarding the penal order.
Used to reject the claims directed against the actions of the Public Prosecutor's Office, which cannot be challenged directly before the Federal Tribunal.
The appeal concerns an interlocutory decision, and the appellant failed to explain how the prerequisite for appeal under Art. 93 BGG was met.
Cited in the reasoning to explain that the procedural actions of the Public Prosecutor's Office are reviewable, although this specific article was not part of the final orders.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_328/2020
Urteil vom 15. September 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3013 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juni 2020 (BK 20 221).
Erwägungen:
1. Mit "Einsprache und Beschwerde zu Strafurteil O 16 4519 und O 17 5686" vom 30. April 2020 wandte sich A.________ an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland. Darin entschuldigte er sich u.a. für die verspätete Einreichung seines Rechtsmittels. Er sei krankheitsanfällig und daher wegen der durch das Corona-Virus bedingten Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, es vorher einzureichen. Dieses Schreiben stellte er auch dem Berner Obergericht (und dem Bundesgericht, vgl. Urteil 1B_208 und 209/2020 vom 26. Mai 2020) zu. Nachdem A.________ auf Nachfrage des Obergerichts bestätigt hatte, dass er Beschwerde erheben wolle, trat das Obergericht mit Beschluss vom 9. Juni 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es an, es liege kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, weil es einerseits nicht zuständig sei zur Überprüfung der "allgemeinen Behandlung" des Beschwerdeführers in diesen Verfahren und anderseits die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Frist angesetzt habe für den Nachweis, dass ihn an der Säumnis in den Einspracheverfahren keine Schuld treffe, weshalb die Staatsanwaltschaft erst noch über die Fristwiederherstellung zu entscheiden habe.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen obergerichtlichen Beschluss aufzuheben.
Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 2020 erhebt A.________ Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen mehrfacher Rechtsverweigerung etc.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
2.1. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die in der Eingabe vom 28. Juli 2020 gegen die Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe, da deren Handlungen bzw. Unterlassungen nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden können ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).
2.2. Mit dem Beschluss vom 9. Juni 2020, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen zwei Strafbefehle nicht eingetreten ist, wird ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid angefochten; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; nach der ausdrücklichen Feststellung des Obergerichts muss die Staatsanwaltschaft noch über die Wiederherstellung der Einsprachefrist befinden. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt weder dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, noch inwiefern er Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Erklärung des Obergerichts, es sei nicht zuständig für die Überprüfung der allgemeinen Behandlung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft, ist zwar insofern ungenau, als deren Verfahrenshandlungen durchaus beschwerdefähig sind ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ). Nach Erlass des Strafbefehls sind allfällige Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft allerdings im Einspracheverfahren bzw., wenn diese am Strafbefehl festhält, im erstinstanzlichen Strafverfahren vorzubringen. Ob vorliegend die Einspracheverfahren eröffnet werden können, hängt vom Ausgang der bei der Staatsanwaltschaft hängigen Fristwiederherstellungsverfahren ab.
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. September 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi