Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_327/2019 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1B_327/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a decision made by the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland, which had rejected his claims for compensation. The appeal was subsequently dismissed by the Criminal Chamber of the Cantonal Court of Bern due to tardiness; the appellant had submitted his complaint past the designated deadline, despite being deemed aware of the original decision before the deadline expired. The appellant's request for reinstatement of the appeal period was also denied, as the court found no valid justification for the delay, noting that the appellant's medical certificate only covered an inability to work up to a certain date, which still fell within the allowable time frame for lodging an appeal. The Swiss Federal Tribunal was involved to address a further complaint regarding the denial of compensation and the handling of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Procedural Grounds: The appeal was subsequently dismissed by the Criminal Chamber of the Cantonal Court of Bern due to tardiness; the appellant had submitted his complaint past the designated deadline, despite being deemed aware of the original decision before the deadline expired. The appellant's request for reinstatement of the appeal period was also denied, as the court found no valid justification for the delay, noting that the appellant's medical certificate only covered an inability to work up to a certain date, which still fell within the allowable time frame for lodging an appeal. The Swiss Federal Tribunal was involved to address a further complaint regarding the denial of compensation and the handling of the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verletzung von Verfahrensrechten Demonstrationsrecht unentgeltliche Rechtspflege Zulässige Gründe verfassungsmässige Anforderung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of court costs was waived.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_327/2019

Urteil vom 4. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Mai 2019 (BK 19 236).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wies mit Verfügung vom 13. Februar 2019 diverse Anträge von A.________ auf Entschädigung ab. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2019 Beschwerde und ersuchte gleichzeitig um Fristwiederherstellung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 24. Mai 2019 das Wiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, zugunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er von der Verfügung vom 13. Februar 2019 (spätestens) am 29. April 2019 Kenntnis genommen hatte. Die 10-tägige Beschwerdefrist sei somit am 9. Mai 2019 abgelaufen, weshalb die Beschwerde vom 16. Mai 2019 verspätet erhoben worden sei. Den Beschwerdeführer treffe ein Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung. Daran vermöge auch das eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern, das dem Beschwerdeführer (bloss) eine Arbeitsunfähigkeit bis am 30. April 2019 attestierte. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, die 10-Tagesfrist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 27. Juni 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde kurz vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht. Da gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), kann seinem Gesuch um angemessene Erstreckung der Beschwerdefrist, damit ein noch zu ernennender unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Beschwerdeergänzung einreichen könne, nicht entsprochen werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen bei der Behandlung der Beschwerde und des Fristwiederherstellungsgesuchs Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen und nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist auf eine Kostenauflage zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli