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1B_327/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Appointed Counsel Replacement Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_327/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, during a criminal proceeding at the Cantonal Court, requested to change their official defense counsel. This request was denied by the president of the Criminal Chamber of the Cantonal Court, citing insufficient grounds to warrant a change. The individual subsequently filed a complaint against this decision, but upon review, it was determined that the complaint failed to sufficiently address legal errors or constitutional violations in the Cantonal Court's justification, leading the higher court to dismiss the complaint without further action.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Appointed Counsel Replacement Due to Insufficient Substantiation: This request was denied by the president of the Criminal Chamber of the Cantonal Court, citing insufficient grounds to warrant a change. The individual subsequently filed a complaint against this decision, but upon review, it was determined that the complaint failed to sufficiently address legal errors or constitutional violations in the Cantonal Court's justification, leading the higher court to dismiss the complaint without further action.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung unentgeltliche Rechtsverbeiständung ungenügende Rechtsschrift substituierte Begründung Beweislosigkeit Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order to decide not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_327/2014

Urteil vom 6. Oktober 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen .

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. August 2014.

Erwägungen:

1. Im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen ersuchte der Beschuldigte A.________ mit Eingabe vom 14. August 2014 um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2014 ab, da keine Umstände vorlägen, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung als erforderlich erscheinen liessen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 26. September 2014 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand ist vorliegend das mit der Verfügung des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen abgewiesene Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsbegehren stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Strafkammer des Kantonsgerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs führte, überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli