Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_325/2021 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Legal Aid Due to Income Declaration Error

Geschäftsnummer 1B_325/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint regarding a decision by the public prosecutor's office in Frauenfeld not to proceed with charges in a criminal matter. In her complaint, she requested free legal aid, which was denied by the Thurgau Cantonal Court on June 8, 2021. The court's decision was based on the income information she provided, indicating monthly net earnings between 5,000 and 12,000 CHF, deeming her not indigent under Swiss criminal procedure law. A.________ argues that she mistakenly reported her annual income instead of her monthly income but failed to demonstrate how the court's assessment or decision was unlawful. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Legal Aid Due to Income Declaration Error: In her complaint, she requested free legal aid, which was denied by the Thurgau Cantonal Court on June 8, 2021. The court's decision was based on the income information she provided, indicating monthly net earnings between 5,000 and 12,000 CHF, deeming her not indigent under Swiss criminal procedure law. A.________ argues that she mistakenly reported her annual income instead of her monthly income but failed to demonstrate how the court's assessment or decision was unlawful. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Einkommensfestsetzung Steuerverfahren Strafprozessordnung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not provisionally processed (nicht eingetreten) because it did not meet the formal requirements, as explicitly mentioned in the reasoning leading to this decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive waives the imposition of costs (Keine Kosten erhoben).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_325/2021

Urteil vom 17. Juni 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 8. Juni 2021 (SW.2021.66).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen den Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 12. Mai 2021 Beschwerde und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Gesuch mit Entscheid vom 8. Juni 2021 ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die eingereichte Steuerveranlagung nicht mehr aktuell sei. Abzustellen sei auf die aktuellen Angaben im Gesuch. Die Gesuchstellerin gebe ein Einkommen pro Monat von netto Fr. 5'000.-- bis 12'000.-- an, weshalb sie nicht als mittellos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gelte.

2. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte in ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege versehentlich das Jahreseinkommen anstelle des monatlichen Einkommens angegeben. Sie vermag indessen nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht in rechtswidriger Weise dieses Versehen nicht erkannt und korrigiert hätte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. der Entscheid des Obergerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli