Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_324/2023 KI-generiert

Prosecutor Recusal Refusal Upheld Due to Incomprehensible Appeal

Geschäftsnummer 1B_324/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed an appeal filed by an individual challenging a decision regarding a recusal request in a criminal proceeding. The appellant was previously issued a penal order by the Lucerne public prosecution for multiple instances of defamation, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. The appellant contested the penal order and subsequently requested the recusal of the responsible prosecutor, citing alleged bias. The recusal application was transferred to the Lucerne Cantonal Court, which dismissed it due to insufficient justification. The appellant then brought the case to the Federal Tribunal, seeking both a change of prosecutor and "free legal assistance," arguing that the previous prosecutions showed bias. However, the tribunal found the appellant's arguments unclear and not substantiated, and thus, the complaint lacked the necessary legal foundations to proceed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor Recusal Refusal Upheld Due to Incomprehensible Appeal: The appellant was previously issued a penal order by the Lucerne public prosecution for multiple instances of defamation, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. The appellant contested the penal order and subsequently requested the recusal of the responsible prosecutor, citing alleged bias. The recusal application was transferred to the Lucerne Cantonal Court, which dismissed it due to insufficient justification. The appellant then brought the case to the Federal Tribunal, seeking both a change of prosecutor and "free legal assistance," arguing that the previous prosecutions showed bias. However, the tribunal found the appellant's arguments unclear and not substantiated, and thus, the complaint lacked the necessary legal foundations to proceed.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Ausstand Recht auf einen Verteidiger Ausstand des Staatsanwalts üble Nachrede Vorleben Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of costs in this exceptional case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_324/2023

Urteil vom 26. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Mai 2023

des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin

(2P 23 6).

Erwägungen:

1. Am 3. November 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Luzern gegen A.________ einen Strafbefehl wegen mehrfacher übler Nachrede und sprach hierfür eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 220.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1'100.-- aus. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Untersuchung fortsetzte.

Mit Eingabe vom 20. März 2023 verlangte A.________ beim Kriminalgericht Luzern sinngemäss den Ausstand der zuständigen Staatsanwältin. Das Kriminalgericht leitete die Eingabe an die Staatsanwaltschaft weiter, die das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Luzern sandte. Die Staatsanwältin beantragte in ihrer Stellungnahme die Ablehnung des Ausstandsgesuchs. Das Kantonsgericht trat mit Verfügung vom 5. Mai 2023 mangels hinreichender Begründung nicht auf das Gesuch ein.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 führt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, die Ablehnung der derzeitigen Staatsanwältin und die Zuweisung der Sache an einen neuen Staatsanwalt. Weiter beantragt er eine "freie Rechtspflege".

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts über ein Ausstandsbegehren. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig ist. Als Beschuldigter hatte der Beschwerdeführer im Strafverfahren Parteistellung und ist damit zur Beschwerde berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Es ist allerdings seine Sache, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis).

2.3. Die stellenweise nur schwer nachvollziehbaren und zum Teil widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil bzw. am Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welches eine "klare Voreingenommenheit" zeigen solle. Worin diese bestehen soll, erschliesst sich indessen nicht. So lässt sich der Beschwerde nicht ohne Zweifel entnehmen, wer von der Staatsanwaltschaft nicht bzw. zu lange einvernommen worden sei und wer "ihre Besorgnis über diesen voreingenommenen und unlogischen Ansatz" der Staatsanwaltschaft geäussert haben soll. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, "im Fall der Beschwerdeführerin wurde jedoch nur die Beschwerdeführerin befragt" und "die Staatsanwaltschaft habe dem Beschwerdeführer weder die angebliche detaillierte Beschwerde des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt noch Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen", ist nur schwer verständlich, wer tatsächlich gemeint ist. Zudem ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, worin besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung liegen sollen. Solche wären indessen erforderlich, damit allenfalls ein Ausstandsgrund anzunehmen wäre (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 ; je mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten zeigt der Beschwerdeführer in seinen nur schwer verständlichen Ausführungen nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz, die nicht auf das Ausstandsbegehren eingetreten ist, dieses rechtswidrig behandelt hätte und inwiefern ihre Begründung bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Damit bleiben seine Einwände appellatorischer Natur. Solche Kritik ist vor Bundesgericht nicht zulässig. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

3. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ("freie Rechtspflege") nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier