Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_324/2019 KI-generiert

Defendant's Appeal Against Conviction and Request for Release from Pre-Execution Detention

Geschäftsnummer 1B_324/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal challenging a decision made by the Obergericht of the Canton of Schaffhausen on April 9, 2019, which rejected his appeal against his first-instance conviction and dismissed two recusal requests. The appellant also petitioned for release from early execution of punishment, which the Obergericht did not address in its decision. As the request for release from early punishment was not part of the challenged decision, the Swiss Federal Tribunal found it could not consider this matter for the first time and decided not to proceed with this particular complaint. Additionally, the tribunal dismissed the request for free legal representation as it deemed the appeal on this issue to be without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Defendant's Appeal Against Conviction and Request for Release from Pre-Execution Detention: The appellant also petitioned for release from early execution of punishment, which the Obergericht did not address in its decision. As the request for release from early punishment was not part of the challenged decision, the Swiss Federal Tribunal found it could not consider this matter for the first time and decided not to proceed with this particular complaint. Additionally, the tribunal dismissed the request for free legal representation as it deemed the appeal on this issue to be without merit.

Schlagwörter

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Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug Haftstrafe unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Fortsetzungsbegehren Widerruf des bedingten Strafvollzugs Strafantrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

The appeal was not entered upon in the simplified procedure because the issue raised (release from early imprisonment) was not decided in the contested decision.

Art. 64 LTF

The request for free legal aid became moot due to the outcome of the appeal on this point.

Art. 66 al. 1 LTF

No costs were levied in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_324/2019

Urteil vom 28. Juni 2019

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. April 2019 (50/2018/33).

Erwägungen:

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hat mit Urteil vom 9. April 2019 die Berufung von A.________ gegen seine erstinstanzliche Verurteilung abgewiesen. A.________ hat dieses Urteil sowie den Beschluss des Obergerichts vom gleichen Tag, mit dem es zwei Ausstandsgesuche abgewiesen hat, beim Bundesgericht angefochten. Die Beschwerden werden durch die Strafabteilung behandelt (Verfahren 6B_770/2019 und 6B_771/2019).

In seiner Beschwerde vom 24. Juni 2019 beantragt der Beschwerdeführer indessen u.a., ihn aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Diese Rüge fällt in die Zuständigkeit der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung und ist im Folgenden zu behandeln.

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid nicht über die Fortführung des vorzeitigen Strafvollzugs bzw. die Entlassung des Beschwerdeführers daraus entschieden. Da diese Frage somit nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist, kann sie auch nicht im bundesgerichtlichen Verfahren neu aufgeworfen werden, da es nicht Sache des Bundesgerichts sein kann, darüber als erste Instanz zu befinden. Auf die Beschwerde ist insoweit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten ist. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird unter diesen Umständen gegenstandslos, währenddem derjenige auf unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, da die Beschwerde - im hier behandelten Punkt - aussichtslos war.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird insoweit nicht eingetreten, als die Entlassung des Beschwerdeführers aus dem vorzeitigen Strafvollzug beantragt wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2019

Im Namen der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi