Complainant v. Zurich Cantonal Council Executive Committee
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint with the Cantonal Council of Zurich against various institutions and authorities. The Cantonal Council's leadership subsequently ruled that they were not competent to handle such complaints and decided not to forward the case to the judicial commission due to its apparent inadmissibility. Additionally, because the individual had unpaid procedural costs from a previous oversight complaint, they were informed that a deposit of 1,000 Swiss francs would be required for further complaints. The individual later requested free legal aid, but this was denied on the grounds of the apparent hopelessness of the complaint. The individual then contested these decisions before the Federal Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 BGG; Complainant v. Zurich Cantonal Council Executive Committee: The Cantonal Council's leadership subsequently ruled that they were not competent to handle such complaints and decided not to forward the case to the judicial commission due to its apparent inadmissibility. Additionally, because the individual had unpaid procedural costs from a previous oversight complaint, they were informed that a deposit of 1,000 Swiss francs would be required for further complaints. The individual later requested free legal aid, but this was denied on the grounds of the apparent hopelessness of the complaint. The individual then contested these decisions before the Federal Court.
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KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.
The application for legal aid was rejected because the appeal was manifestly devoid of merit.
Court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_324/2010
Urteil vom 13. Oktober 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich, Limmatquai 55, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Nichtweiterleitung der Beschwerde;
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen Entscheide vom 19. August bzw. 16. September 2010 der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich.
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 erhob X.________ zu Handen des Kantonsrates Zürich Beschwerde gegen verschiedene Institutionen bzw. Kantons- und Bundesbehörden.
Mit Schreiben bzw. Entscheid vom 19. August 2010 teilte die Geschäftsleitung des Kantonsrates X.________ mit, zur Behandlung einer derartigen Beschwerde sei der Kantonsrat nicht zuständig; wegen dessen offensichtlicher Unzuständigkeit werde die Beschwerde nicht an die Justizkommission weitergeleitet. Im Hinblick darauf, dass X.________ die ihm in einem früheren Aufsichtsbeschwerdeverfahren verrechneten Verfahrenskosten nicht bezahlt hatte, wurde ihm sodann mitgeteilt, dass für die Behandlung weiterer Beschwerden ein Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verlangt werde.
Mit Eingabe vom 9. September 2010 ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 16. September 2010 teilte die Geschäftsleitung des Kantonsrates X.________ mit, dem Gesuch könne wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden.
2. Gegen die Entscheide vom 19. August bzw. 16. September 2010 führt X.________ Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, beim Obergericht eine Vernehmlassung einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer macht auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die er über die angefochtenen Entscheide hinaus einer Vielzahl von Behörde- bzw. Gerichtsmitgliedern zur Last legt. Er führt jedoch nicht im Einzelnen aus, inwiefern die den angefochtenen Entscheiden zugrunde liegenden Begründungen bzw. die Entscheide im Ergebnis im Sinn der oben erwähnten Bestimmungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen.
Schon mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht weiter einzutreten, womit die übrigen Eintretensvoraussetzungen nicht weiter zu erörtern sind. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).
Demnach erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Oktober 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp