Complainant's Appeal Against Refusal to Recuse Public Prosecutor Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation against an individual based on a report made by the health department regarding fraud, initiated in 2007. In November 2011, the individual requested the removal of the leading prosecutor due to perceived bias. The prosecutor submitted a rejection request to the appropriate court, which subsequently dismissed the removal request on March 16, 2012. The individual then filed a complaint to the Federal Court in May 2012, contesting this decision, but failed to meet the necessary legal requirements for appeal, leading to the court's decision to not consider the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Against Refusal to Recuse Public Prosecutor Dismissed: In November 2011, the individual requested the removal of the leading prosecutor due to perceived bias. The prosecutor submitted a rejection request to the appropriate court, which subsequently dismissed the removal request on March 16, 2012. The individual then filed a complaint to the Federal Court in May 2012, contesting this decision, but failed to meet the necessary legal requirements for appeal, leading to the court's decision to not consider the complaint.
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KI-generiertCited as a formal requirement for the appeal, the non-fulfillment of which leads to non-admission/non-entry.
The decision to rule on the appeal in the simplified procedure because the defect was obvious.
Cited as a formal requirement for the appeal, the non-fulfillment of which leads to non-admission/non-entry.
Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_322/2012
Urteil vom 6. Juni 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. Hans Maurer, Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Zweierstrasse 25, Postfach, 8036 Zürich,
2. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
3. Ulrich Arbenz, Oberstaatsanwaltschaft,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. März 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen X.________ gestützt auf eine von der Gesundheitsdirektion dieses Kantons am 18. September 2007 erstattete Anzeige eine Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. führt, welche in der Folge ergänzt und erweitert wurde;
dass X.________ am 15. November 2011 bei der Oberstaatsanwaltschaft ein Ausstandsbegehren gegen den Leitenden Staatsanwalt Hans Maurer einreichte;
dass dieser am 24. November 2011 zuhanden des Obergerichts einen Abweisungsantrag stellte und die Sache zuständigkeitshalber an dieses übermitteln liess;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 16. März 2012 abgewiesen hat, wobei sie ein von X.________ gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung abgewiesen hat;
dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 30. Mai 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit verschiedene Begehren gestellt werden, die über den Gegenstand des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids bildenden Streitgegenstand - das Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Maurer - hinausgehen (so auch die erst im vorliegenden Verfahren gestellten Ausstandsbegehren betreffend Martin Bürgisser und Ulrich Arbenz von der Oberstaatsanwaltschaft);
dass der Beschwerdeführer den ausführlich begründeten obergerichtlichen Entscheid nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68, mit Hinweisen), auf die er schon wiederholt aufmerksam gemacht worden ist, nicht zu genügen vermag;
dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp