Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_320/2016 KI-generiert

Seizure of Chain Saw and Tools in Criminal Investigation: Finding Appeal Fails Procedural Grounds Under Article 42 BGG Due to Appellatory Brief.

Geschäftsnummer 1B_320/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appellant's appeal for lack of sufficient grounds, ruling in favor of the lower authorities (the public prosecutor's office and the cantonal court) and thereby leaving the cantonal court's decision of 13 July 2016 in force. The dispute concerned a criminal investigation into illegal construction and logging activities, where the appellant challenged the seizure of a chainsaw, an excavator, and other tools under a search and seizure order dated 2 June 2016. The Court held that the appellant's submission failed to meet the legal requirements of Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as it was largely appellatory and did not adequately engage with the reasoning of the contested decision or demonstrate any specific violation of constitutional or legal rights, which is a mandatory prerequisite for claims under Article 106(2) BGG. Consequently, the Court declined to enter into the merits of the appeal and ordered no costs to be charged.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Seizure of Chain Saw and Tools in Criminal Investigation: Finding Appeal Fails Procedural Grounds Under Article 42 BGG Due to Appellatory Brief: The dispute concerned a criminal investigation into illegal construction and logging activities, where the appellant challenged the seizure of a chainsaw, an excavator, and other tools under a search and seizure order dated 2 June 2016. The Court held that the appellant's submission failed to meet the legal requirements of Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act (BGG), as it was largely appellatory and did not adequately engage with the reasoning of the contested decision or demonstrate any specific violation of constitutional or legal rights, which is a mandatory prerequisite for claims under Article 106(2) BGG. Consequently, the Court declined to enter into the merits of the appeal and ordered no costs to be charged.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Beschlagnahme von Beweismitteln Strafverfolgung nicht bewilligtes Gebäude Sachentziehung Zulassung der Zwangsvollstreckung fristlose Entlassung
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Procedural basis for deciding the appeal in the simplified procedure due to the obvious lack of sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for deciding not to impose court costs in the federal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_320/2016

Urteil vom 2. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Abteilung 2 Emmen,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme (Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der StA Abteilung 2 Emmen vom 2. Juni 2016),

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2016.

des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.

Erwägungen:

1. In einer gegen A.________ hängigen Strafuntersuchung namentlich wegen illegaler Bautätigkeiten im Wald und Gewässerraum etc. (Widerhandlungen gegen das USG) erliess die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen gemäss Verfügung vom 5. April 2016 einen Beschlagnahmebefehl. Als zu beschlagnahmende Gegenstände wurden u.a. Beweismittel aller Art für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte genannt, namentlich Bagger sowie allfällige andere Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die auf seiner Liegenschaft bzw. in deren Umgebung angetroffen werden sollten. Sodann wurde ausgeführt, durch Ablagerungen und Bauarbeiten sei insbesondere der Schutzwald an den Gerinneeinhängen des dortigen Giessbachs teilweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden. Für die teilweise massiven Geländeeingriffe habe A.________ nunmehr zum wiederholten Mal auch schweres Gerät verwendet. Auch habe er offenbar ohne Bewilligung im Schutzwald und allenfalls auch ausserhalb Bäume geschlagen und gerodet. - Als Beschlagnahmegrund gab die Staatsanwaltschaft die Tatbestände von Art. 263 Abs. 1 lit. a (Gegenstände als Beweismittel), lit. b (Vermögenswerte zur Kostensicherung) und lit. d StPO an (letzteres im Hinblick auf eine Einziehung).

In der Folge, am 18. Mai 2016, nahm die Luzerner Polizei auf der Liegenschaft des Beschuldigten gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. April 2016 eine Durchsuchung vor und stellte einen Bagger, drei Motorsägen und einen Kehrhaken sicher.

Am 2. Juni 2016 erliess die Staatsanwaltschaft einen weiteren Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Als zu beschlagnahmende Gegenstände wurden nunmehr zum Holzschlag geeignete Werkzeuge und Maschinen, insbesondere Motorsägen, bezeichnet, wobei als Gründe dieselben wie gemäss der ersten Verfügung bezeichnet wurden. Gestützt darauf wurde in der Folge auch noch eine Motorsäge beschlagnahmt.

Hiergegen gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern im Wesentlichen mit dem Begehren, was gemäss Verfügung vom 2. Juni 2016 beschlagnahmt worden sei, sei ihm zurückzuerstatten. Mit Beschluss vom 13. Juli 2016 hat die 1. Abteilung des Kantonsgerichts die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss führt A.________ mit Eingabe vom 27. August 2016 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer kritisiert das zugrunde liegende Verfahren und die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft ganz allgemein, indem er auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorträgt. Dabei unterlässt er es jedoch, sich mit der Begründung, auf welcher der angefochtene Beschluss beruht, rechtsgenüglich hinreichend auseinanderzusetzen. Namentlich zeigt er nicht auf, inwiefern diese Begründung bzw. der angefochtene obergerichtliche Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.

Daher ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp