Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_32/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention for Alleged Attempted Grievous Bodily Harm Due to Significant Flight Risk

Geschäftsnummer 1B_32/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning an individual, referred to as A.________, who is under investigation by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Zurich for attempted serious bodily harm. It is alleged that during a physical altercation, A.________ threw a bottle at another person, B.________, and subsequently struck them twice on the head with the bottle while they were on the ground. A.________ was arrested in July 2018 and placed in pre-trial detention. In November 2018, the prosecution filed charges and requested preventive detention. The Zurich District Court's Coercive Measures Court extended this detention until April 2019. A complaint against this order was dismissed by the Zurich Higher Court. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking release or a reassessment of the detention conditions. The case also discusses issues related to potential flight risks due to A.________'s temporary residency status in Switzerland and the possibility of deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 StPO, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 221 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention for Alleged Attempted Grievous Bodily Harm Due to Significant Flight Risk: It is alleged that during a physical altercation, A.________ threw a bottle at another person, B.________, and subsequently struck them twice on the head with the bottle while they were on the ground. A.________ was arrested in July 2018 and placed in pre-trial detention. In November 2018, the prosecution filed charges and requested preventive detention. The Zurich District Court's Coercive Measures Court extended this detention until April 2019. A complaint against this order was dismissed by the Zurich Higher Court. A.________ then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking release or a reassessment of the detention conditions. The case also discusses issues related to potential flight risks due to A.________'s temporary residency status in Switzerland and the possibility of deportation.

Schlagwörter

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Anordnung von Sicherheitshaft Untersuchungshaft Körperverletzung strafrechtliche Landesverweisung Fluchtgefahr Versuch im Strafrecht sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Granted the appellant's request for free legal aid for the Federal Court proceedings.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied in the final order.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the arbitrariness claim concerning the finding about the appellant's travel financing, although not strictly necessary for the final order.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

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«…rtretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). 4.2 Vorab kann in d…»
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«…tellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). 4.2 Vorab kann in d…»
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Cantonal High Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention Due to Flight Risk
«…rtretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). 5.2 Vorab kann auc…»
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«…tellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). 5.2 Vorab kann auc…»
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«…rtretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). 5.2 Vorab kann auc…»
BK 2021 350 (2021-08-05) · be
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«…5 nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). 5.2 Vorab kann auc…»
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«…rtretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 1B_32/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4. 1 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen). 4.2 Vorab kann auch…»
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Swiss Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention Based on Flight Risk
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_32/2019

Urteil vom 8. Februar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli und Karlen,

Gerichtsschreiber Schoch.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand

Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Januar 2019 (UB180177).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Sie wirft ihm vor, er habe B.________ im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit diesem und zwei weiteren Personen eine Flasche an den Kopf geworfen. Zudem habe er B.________ die Flasche zwei Mal gezielt auf den Kopf geschlagen, als dieser auf dem Boden gelegen sei.

A.________ wurde am 27. Juli 2018 verhaftet und am 30. Juli 2018 in Untersuchungshaft versetzt.

Am 30. November 2018 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich Anklage und beantragte die Anordnung der Sicherheitshaft.

Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich A.________ in Sicherheitshaft bis zum 10. April 2019.

Die Beschwerde von A.________ hiergegen wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 7. Januar 2019 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beantragt A.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Entlassung aus der Sicherheitshaft. Im Eventualbegehren stellt er den Antrag, die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf sein Rechtsmittel ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid widersprüchlich begründet. Damit verletze sie ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 107 StPO ).

Diese Rüge geht fehl. Im angefochtenen Beschluss werden zwar nicht nur die Gründe erläutert, die für die Annahme von Fluchtgefahr, sondern auch diejenigen, welche dagegen sprechen. Die Vorinstanz nennt jedoch die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten und gestützt auf die sie geschlossen hat, sie erachte eine Flucht bzw. ein Untertauchen als wahrscheinlich. Insoweit ist ihre Begründung nicht widersprüchlich. Auch im Übrigen ist der angefochtene Entscheid so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen konnte. Keine Gehörsverletzung begründet ausserdem die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe seine Reise von Afrika in die Schweiz offenbar ohne finanzielle Mittel bestritten. Wenn überhaupt, würde es sich dabei um eine willkürliche Feststellung bzw. Würdigung des Sachverhalts handeln. Da die Frage nicht entscheidwesentlich ist, vermag die entsprechende Willkürrüge allerdings nicht durchzudringen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ; zum Anspruch auf rechtliches Gehör vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 71 f. mit Hinweisen).

3. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen ( Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr und die Haft sei unverhältnismässig.

4.

4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland; denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 166 f. mit Hinweisen).

4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft fordere in der Anklage eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Möglichkeit des bedingten Vollzugs lasse die Fluchtgefahr grundsätzlich nicht dahinfallen. Da der Beschwerdeführer soweit ersichtlich keine Vorstrafen aufweise, erscheine die Gewährung des bedingten Strafvollzugs hier aber möglich. Bei einer Anrechnung der bisher erstandenen Haft von ca. fünf Monaten begründe der drohende (Rest-) Strafvollzug kein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr. Der Umstand, dass die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers 3.3 Gewichtspromille betragen habe, lasse eine Verurteilung noch nicht als unwahrscheinlich erscheinen. Der Beschwerdeführer stamme aus Eritrea. Er verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung F und lebe seit ca. dreieinhalb Jahren in der Schweiz. Er habe hier keine Arbeit und sei von der Sozialhilfe abhängig. Seine Familie lebe in Eritrea. Ein Bruder wohne in Holland. Er wolle nicht zurück nach Eritrea. Seine Freunde und Nachbarn seien Eriträer.

Die Staatsanwaltschaft habe in der Anklage eine Landesverweisung von 10 Jahren beantragt, was nach der Rechtsprechung einen erheblichen Fluchtanreiz darstellen könne. Im Falle eines Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung drohe dem Beschwerdeführer grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung. Von dieser könne das Gericht unter den Voraussetzungen der Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 StGB) ausnahmsweise absehen, was hier zumindest fraglich sei. Sein Asylgesuch sei abgelehnt worden. Er sei vorläufig aufgenommen worden. Sollte bei einem Schuldspruch eine Landesverweisung ausgesprochen werden, würde die vorläufige Aufnahme erlöschen (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG ; SR 142.20). Dadurch würde der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Sozialhilfe verlieren und würde allenfalls noch Nothilfe erhalten (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6007 f.). Seine Mittellosigkeit dürfte ihn nicht von einem Untertauchen im In- oder Ausland abhalten.

4.3. Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, ein Freispruch mangels Schuldfähigkeit erscheine nicht unwahrscheinlich, da er sich nach der momentanen Aktenlage "mehr oder weniger im Vollrausch" befunden habe. Die Vorinstanz hätte diesen Umstand als die Fluchtgefahr reduzierend berücksichtigen müssen.

Wie die Vorinstanz mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt, liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von über 3 Promille in der Regel zwar Schuldunfähigkeit vor. Bei der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit von alkoholisierten Personen besteht jedoch eine erhebliche Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und weiteren Umständen abhängt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3). Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit wäre somit eine detaillierte Prüfung erforderlich, was den Rahmen eines Haftverfahrens sprengen würde. Denn aufgrund des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ( Art. 5 Abs. 2 StPO ) hat das Bundesgericht im Haftprüfungsverfahren zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. Urteil 1B_203/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.3.3 mit Hinweis). Dies gilt ebenfalls, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, seine Blutalkoholkonzentration wäre selbst im Falle einer hohen Trinkgewöhnung strafmildernd zu berücksichtigen.

Das Vorbringen erweist sich als nicht stichhaltig. Die vorinstanzliche Würdigung, wonach seine Alkoholisierung eine Verurteilung nicht als unwahrscheinlich erscheinen lasse, ist nicht zu beanstanden.

4.4. Der Beschwerdeführer hat wenig Perspektiven auf ein mittel- bzw. längerfristiges Verbleiben in der Schweiz. Abgesehen von seinen eritreischen Freunden hat er hier keine Bindungen und kaum einen persönlichen Bezug zur Schweiz. Er ist nicht erwerbstätig und lebt von der Sozialhilfe. Als abgewiesener Asylbewerber ist er vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme wird periodisch überprüft. Sie wird aufgehoben und der Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 1 u. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 9 AIG ). Zudem hat er zu befürchten, dass die vorläufige Aufnahme infolge der drohenden Landesverweisung erlischt und er damit seinen Anspruch auf Sozialhilfe verliert. Dies zumal bei den gegebenen Umständen fraglich ist, ob aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise von einer Landesverweisung abgesehen werden könnte. Bei dieser Sachlage erscheint sein Interesse, sich den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, gering. Namentlich die Aussicht, keine Sozialhilfe mehr beziehen zu können, sondern nur noch Nothilfe zu erhalten, stellt einen starken Anreiz für eine Flucht bzw. ein Untertauchen dar. Ausserdem ist nicht ausgeschlossen, dass die Rückführung von Eriträern in Zukunft möglich wird. Darin liegt ein weiterer Grund für den Beschwerdeführer, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Flüchten könnte der Beschwerdeführer etwa ins benachbarte Ausland oder zu seinem Bruder nach Holland. Vorstellbar ist hier aber auch die Möglichkeit eines Untertauchens im Inland, namentlich bei oder mit Hilfe von Freunden aus Eritrea.

Die gegen eine Flucht oder ein Untertauchen sprechenden Argumente wie die Möglichkeiten einer Schuldunfähigkeit und einer Gewährung des bedingten Strafvollzugs vermögen diese Gefahr nicht wesentlich abzuschwächen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die vorläufige Aufnahme erst erlischt, wenn die Landesverweisung rechtskräftig wird (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG ) und folglich durch Anfechtung der Letzteren aufgeschoben werden kann, ist zwar zutreffend. Aufgrund seiner geringen Aussichten auf ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermag dieser Aufschub seinen Fluchtanreiz allerdings nicht beträchtlich abzuschwächen. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers können das Fluchtrisiko ebenfalls nicht entkräften. Dies gilt etwa für den Einwand, wenn er sich der Hauptverhandlung entziehen würde, sei es möglich, ein Abwesenheitsverfahren durchzuführen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland als wahrscheinlich.

5. Sicherheitshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende freiheitsentziehende Sanktion ( Art. 212 Abs. 3 StPO ). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werden kann, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ( BGE 139 IV 270 E. 3.1 S. 275 mit Hinweisen; Urteil 1B_566/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2).

Vorliegend ist der Beschwerdeführer seit gut sechs Monaten in Haft und die Staatsanwaltschaft beantragt eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Somit ist die bisher erstandene Haft noch nicht in zeitliche Nähe zur aktuell zu erwartenden Strafe gerückt. Der Beschwerdeführer tut keine Gründe dar, weshalb die Möglichkeit einer bedingten ausgesprochenen Strafe hier ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre. Hinsichtlich des Arguments, durch die Fortdauer der Haft werde er trotz guter Legalprognose um den bedingten Vollzug gebracht, ist darauf hinzuweisen, dass er die gute Prognose soweit ersichtlich einzig auf die Abwesenheit von Vorstrafen stützt. Nach der Rechtsprechung ist die strafrechtliche Vorbelastung zwar ein besonders relevantes Prognosekriterium, daneben sind jedoch auch weitere Punkte wie die Tatumstände und alle weiteren Fakten, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.1.1). Selbst wenn der Beschwerdeführer keine Vorstrafen aufweisen sollte, kann aus diesem Umstand somit nicht ohne Weiteres auf eine gute Legalprognose geschlossen werden. Soweit er vorbringt, mit der Begründung des drohenden Landesverweises könnte die Sicherheitshaft bis zum zweitinstanzlichen Urteil bzw. der Rechtskraft aufrechterhalten werden, lässt dies die Haft jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt noch nicht als unverhältnismässig erscheinen. Im Weiteren kann weder mit einer Meldepflicht bei der Polizei noch einer weiteren Ersatzmassnahme verhindert werden, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren durch eine Flucht oder ein Untertauchen entzieht.

6. Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Rechtsanwalt Amr Abdelaziz wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Schoch