Appeal Regarding Lifting of Seizure Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a case before the Swiss Federal Tribunal, a company contested a prior ruling from the Cantonal Court of Zug, which had dismissed its appeal against the lifting of a seizure of various documents that were then returned to another company. The company argued that the appeal should be accepted, but the Federal Tribunal found the appeal to be untimely since the 30-day deadline for filing had already passed. The ruling on the appeal being declared inadmissible was based on procedural grounds, and consequently, the court imposed costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Lifting of Seizure Dismissed as Untimely: The company argued that the appeal should be accepted, but the Federal Tribunal found the appeal to be untimely since the 30-day deadline for filing had already passed. The ruling on the appeal being declared inadmissible was based on procedural grounds, and consequently, the court imposed costs on the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in simplified procedure because the defect (lateness) was obvious.
Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not granted.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_32/2018
Urteil vom 30. Januar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
Firma A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Burkhardt und Robin Moser,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nina J. Frei,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 5. Dezember 2017 (BS 2017 68).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 wies das Obergericht des Kantons Zug die Beschwerde der Firma A.________ ab, mit welcher sich diese gegen die Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme verschiedener Dokumente und deren Rückgabe an die Firma E.________ zur Wehr gesetzt hatte.
Mit Beschwerde vom 23. Januar 2018 beantragt die Firma A.________ u.a., dieses obergerichtliche Urteil aufzuheben.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).
2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
2.3. Die Beschwerdeführerin erhielt das angefochtene Urteil nach ihrer eigenen Darstellung am 8. Dezember 2017 zugestellt, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 9. Dezember 2017 zu laufen begann und dementsprechend am 23. Januar 2018, als die Beschwerde eingereicht wurde, bereits abgelaufen war.
Die Beschwerdeführerin vertritt zwar die Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG , wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar stillstehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen. Entscheide über die Anordnung, Verweigerung oder Aufhebung von Beschlagnahmungen sind nach der Rechtsprechung "andere vorsorgliche Massnahmen", bei deren Anfechtung der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht gilt ( BGE 143 IV 357 E. 1.2.1 und 1.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet.
2.4. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi