Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_32/2013 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Legal Reasoning and Formal Defects

Geschäftsnummer 1B_32/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who, during an ongoing appeal related to charges of forgery and attempted fraud, requested the appointment of an official defense counsel. This request was denied by the president of the relevant court, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal found that the appeal did not meet legal requirements, focusing mainly on general criticisms without demonstrating how the previous decision was unlawful or unconstitutional. Consequently, the Tribunal decided not to allow the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Appeal Dismissed: Insufficient Legal Reasoning and Formal Defects: This request was denied by the president of the relevant court, leading the individual to appeal to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal found that the appeal did not meet legal requirements, focusing mainly on general criticisms without demonstrating how the previous decision was unlawful or unconstitutional. Consequently, the Tribunal decided not to allow the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung gesetzliche Formmängel vereinfachtes Verfahren versuchter Betrug Urkundenfälschung Prozessvoraussetzung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure because the formal defects were obvious.

Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it did not meet formal requirements.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_32/2013

Urteil vom 1. Februar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergerichtspräsident des Kantons Obwalden.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden vom 28. Dezember 2012.

In Erwägung,

dass X.________ in einem in Bezug auf ihn laufenden Berufungsverfahren wegen Urkundenfälschung und versuchten Prozessbetrugs mit Eingabe vom 30. August 2012 um Bestellung einer amtlichen Verteidigung ersuchte;

dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Obwalden das Gesuch mit Entscheid vom 28. Dezember 2012 abgewiesen hat;

dass X.________ hiergegen mit Eingabe vom 25. Januar 2013 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, das Obergericht bzw. dessen Präsidenten zur Beschwerde anzuhören;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen, ausführlich begründeten Entscheid nur ganz allgemein kritisiert und sich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorzutragen;

dass er dabei aber nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zugrunde liegende einlässliche Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergerichtspräsidenten des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp