Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_319/2018 KI-generiert

Physician's Appeal Regarding Access to Pre-Investigation Documents and Expert Witness Rulings Dismissed

Geschäftsnummer 1B_319/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Tribunal reviewed a case involving a criminal investigation against a doctor accused of negligent homicide and negligent serious bodily harm. The prosecutor's office of Basel-Stadt rejected the doctor's requests to remove all documents collected before July 4, 2017, and to extend deadlines related to objections and questions to expert witnesses. The doctor appealed this decision, and the appellate court partially granted the appeal concerning the extension of deadlines but denied the removal of documents. The doctor then filed another complaint seeking further relief, but the court ultimately deemed it an intermediate decision not warranting an immediate appeal as it did not result in irreparable harm. The court decided not to enter into the complaint, which had requested the early removal of potentially inadmissible documents, because the legal prerequisites for such an early appeal were not sufficiently demonstrated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Physician's Appeal Regarding Access to Pre-Investigation Documents and Expert Witness Rulings Dismissed: The prosecutor's office of Basel-Stadt rejected the doctor's requests to remove all documents collected before July 4, 2017, and to extend deadlines related to objections and questions to expert witnesses. The doctor appealed this decision, and the appellate court partially granted the appeal concerning the extension of deadlines but denied the removal of documents. The doctor then filed another complaint seeking further relief, but the court ultimately deemed it an intermediate decision not warranting an immediate appeal as it did not result in irreparable harm. The court decided not to enter into the complaint, which had requested the early removal of potentially inadmissible documents, because the legal prerequisites for such an early appeal were not sufficiently demonstrated.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Antrag auf Aktenentfernung und Fristerstreckung sachverständiger Zeuge fahrlässige Körperverletzung Abklärungsverfahren Zugang zu Dokumenten prozessleitende Verfügungen offenes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed (no admission).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_319/2018

Urteil vom 11. Dezember 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Strafverfahren;

Antrag auf Aktenentfernung und Fristerstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 9. Mai 2018 (BES.2017.149).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen den Arzt A.________ wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag des Beschuldigten auf Entfernung sämtlicher Dokumente betreffend Verfahrens- und Ermittlungshandlungen, die von der Staatsanwaltschaft vor dem 4. Juli 2017 erhoben wurden, ab und ebenso den Antrag auf Fristerstreckung betreffend Einwände gegen den/die Gutachter, Fragekorrekturen und Ergänzungsfragen an den/die Gutachter. Am 16. Oktober 2017 erhob A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde. Er verlangte die Entfernung der Akten, die vor der Eröffnung des Verfahrens gegen ihn erhoben worden sind. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess mit Entscheid vom 9. Mai 2018 die Beschwerde teilweise gut (Teilbereich der Fristerstreckung) und wies die Staatsanwaltschaft an, A.________ nach Rechtskraft dieses Entscheids erneut Frist zu setzen, sich im Sinne der Erwägungen zu den Fragen an die sachverständige Person zu äussern. In den weiteren Punkten (Aktenentfernung) wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. Juli 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. A.________ hält in seiner Replik an seinen Anträgen fest.

3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Appellationsgericht eine Beschwerde gegen eine Nichtentfernung von Akten abwies. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hiezu geltend, es gehe nicht an, dass er sich künftig auch noch gegen ein Gutachten, das sich auf unverwertbare Akten stütze, verteidigen müsse. Er laufe Gefahr, seinen Anspruch auf frühzeitige Entfernung von unverwertbaren Akten zu verlieren. Ein irreversibler Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte, ergibt sich daraus nicht. Das Bundesgericht verneint denn auch bei Zwischenentscheiden, welche die Verwertung von Beweisen zulassen, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 141 IV 284 E. 2 S. 286). Weshalb es vorliegend ausnahmsweise angezeigt sein sollte, entgegen dieser Regel gleichwohl auf die Beschwerde einzutreten, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli