Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_319/2013 KI-generiert

Suspect's Appeal Against Extended Pre-Trial Detention Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_319/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal procedure against an individual suspected of child abduction and kidnapping. The individual was initially placed in pre-trial detention, which was extended multiple times. A request for a further three-month extension was partially granted, leading to a two-month extension instead. The individual then filed a complaint against this decision, which was dismissed by the higher court for failing to adequately substantiate the claims of legal violations, ultimately leading to the case being brought before the Federal Tribunal. The Federal Tribunal decided not to entertain the complaint, citing a lack of acceptable legal grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 220 StGB, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Suspect's Appeal Against Extended Pre-Trial Detention Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual was initially placed in pre-trial detention, which was extended multiple times. A request for a further three-month extension was partially granted, leading to a two-month extension instead. The individual then filed a complaint against this decision, which was dismissed by the higher court for failing to adequately substantiate the claims of legal violations, ultimately leading to the case being brought before the Federal Tribunal. The Federal Tribunal decided not to entertain the complaint, citing a lack of acceptable legal grounds.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Entführung Teilentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids berechtigte Zweifel verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appeal is not to be proceeded with because it does not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no judicial costs shall be levied because the appeal was not proceeded with.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_319/2013

Urteil vom 18. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach , Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau , Kasinostrasse 5, 5000 Aarau.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Entziehens von Minderjährigen ( Art. 220 StGB ) und Entführung ( Art. 183 Ziff. 1 StGB ). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte X.________ mit Verfügung vom 19. Januar 2013 bis zum 16. April 2013 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 16. April 2013 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate bis zum 16. Juli 2013.

2. Am 10. Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eine erneute Haftverlängerung für die Dauer von drei Monaten bis zum 16. Oktober 2013. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Haftverlängerungsgesuch gut und verlängerte antragsgemäss die Untersuchungshaft. Dagegen erhob X.________ Beschwerde und beantragte ihre sofortige Entlassung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hob mit Entscheid vom 28. August 2013 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das Dispositiv der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juli 2013 auf und verlängerte die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 16. September 2013. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass die Bejahung des dringenden Tatverdachts sowie der besonderen Haftgründe der Flucht- und der Wiederholungsgefahr nicht zu beanstanden sei. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere drei Monate erweise sich indessen als unverhältnismässig, weshalb lediglich eine Verlängerung um zwei Monate bzw. bis zum 16. September 2013 zu gewähren sei.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 12. September 2013 (beim Bundesgericht eingegangen am 18. September 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Paul Hofer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli