Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_318/2020 KI-generiert

False Testimony Investigation Stayed Pending Civil Debt Proceeding

Geschäftsnummer 1B_318/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant filed a criminal complaint against the accused for false testimony, alleging that the accused had falsely stated during a trial on September 10, 2019, that a loan of CHF 2,390,000 given to him still existed. This statement was made under oath in a civil proceeding regarding debt restructuring. The State Prosecutor's Office of Aargau decided to suspend the criminal investigation until the debt restructuring process concluded, a decision upheld by the Cantonal Court of Aargau. The complainant appealed to recommence the criminal investigation. However, the Tribunal noted the close connection between the ongoing civil case and the criminal charges, indicating that the civil case's outcome might significantly impact the criminal investigation. The civil proceedings were ongoing, and given the considerable time left until the statute of limitations expired, the suspension was deemed lawful based on judicial resources and procedural economy.

Legislator-Regeste

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Art. 307 Abs. 1 StGB, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; False Testimony Investigation Stayed Pending Civil Debt Proceeding: This statement was made under oath in a civil proceeding regarding debt restructuring. The State Prosecutor's Office of Aargau decided to suspend the criminal investigation until the debt restructuring process concluded, a decision upheld by the Cantonal Court of Aargau. The complainant appealed to recommence the criminal investigation. However, the Tribunal noted the close connection between the ongoing civil case and the criminal charges, indicating that the civil case's outcome might significantly impact the criminal investigation. The civil proceedings were ongoing, and given the considerable time left until the statute of limitations expired, the suspension was deemed lawful based on judicial resources and procedural economy.

Schlagwörter

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Sistierung der Strafuntersuchung falsches Zeugnis hängige Strafuntersuchung Verjährungsfrist Sistierung des Verfahrens Zivilprozessordnung stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG

The respondent's request for free legal aid was granted; in the event of non-recovery, the compensation will be paid from the Federal Court coffers.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The appellant was ordered to pay compensation to the respondent's representative.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_318/2020

Urteil vom 11. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Müller,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt David Horák,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Basil Huber,

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau 1 Fächer.

Gegenstand

Sistierung der Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juni 2020 (SBK.2020.70 / CH / va).

Sachverhalt:

A. Am 14. Februar 2020 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen des Verdachts des falschen Zeugnisses ( Art. 307 Abs. 1 StGB ). A.________ brachte vor, B.________ habe am 10. September 2019 an der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Baden in einem Lastenbereinigungsprozess als Zeuge wahrheitswidrig angegeben, das ihm - B.________ - von C.________ gewährte Darlehen von CHF 2'390'000.-- bestehe nach wie vor.

B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 sistierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafuntersuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Lastenbereinigungsprozesses.

Am 2. März 2020 genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Sistierungsverfügung.

Die von A.________ gegen diese erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 9. Juni 2020 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

D. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. B.________ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat auf eine Stellungnahme dazu verzichtet.

Erwägungen:

1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.

Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV . Nach der Rechtsprechung liegt dessen Beachtung nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch in jenem der Parteien, namentlich des Geschädigten. Es handelt sich um ein diesem zustehendes Verfahrensrecht. Der Beschwerdeführer hat daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Damit ist er gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (Urteil 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).

Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG dar. Ein solcher ist unter anderem anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a). Nach der Rechtsprechung muss die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht erfüllt sein, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Sistierung der Strafuntersuchung verletze das Beschleunigungsgebot ( BGE 134 IV 43 ). Der vorinstanzliche Entscheid ist somit anfechtbar.

Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.

2.

2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten.

Beim anderen Verfahren kann es sich insbesondere um ein Zivilverfahren handeln. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus "angebracht erscheint" ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2. Im Lastenbereinigungsprozess ist insbesondere streitig, ob C.________ dem Beschwerdegegner ein Darlehen gewährte. Die Beantwortung dieser Frage ist entscheidend dafür, ob sich der Beschwerdegegner des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben könnte. Zwischen dem Lastenbereinigungsprozess und der Strafuntersuchung besteht somit ein enger sachlicher Zusammenhang. Der Lastenbereinigungsprozess kann die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtern.

Zu berücksichtigen ist zudem Folgendes: Im Zeitpunkt der Sistierung der Strafuntersuchung hatte das Bezirksgericht Baden erstinstanzlich im Lastenbereinigungsprozess bereits entschieden. Es wies die Klage von C.________ gegen den Beschwerdeführer am 10. September 2019 ab. C.________ focht den bezirksgerichtlichen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau an. Die Sache ist dort offenbar nach wie vor hängig. Es widerspräche dem sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz, wenn sich die Staatsanwaltschaft gleichzeitig wie die Instanzen der Zivilrechtspflege mit derselben Beweisfrage befasste.

In Anbetracht dessen hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie die Strafuntersuchung sistiert hat.

2.3. Das Beschleunigungsgebot ( Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 5 StPO ) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen (Urteile 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Die Sistierung der Strafuntersuchung beruht hier, wie dargelegt, auf einem objektiven Grund. Der Lastenbereinigungsprozess ist zudem fortgeschritten. Es kann angenommen werden, dass das Obergericht in jenem Prozess in absehbarer Zeit sein Urteil fällen kann, sofern das inzwischen nicht bereits geschehen ist. Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung droht noch lange nicht. Die Strafverfolgung wegen falschen Zeugnisses verjährt gemäss Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB nach 15 Jahren. Da der Beschwerdegegner die ihm vorgeworfene Tat am 10. September 2019 begangen haben soll, träte die Verfolgungsverjährung demnach im September 2034 ein.

Unter diesen Umständen ist die Sistierung auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als zulässig anzusehen.

2.4. Im Lastenbereinigungsprozess stehen sich C.________ als Kläger und der Beschwerdeführer als Beklagter gegenüber, also nicht dieselben Parteien wie in der Strafuntersuchung. Dies hindert deren Sistierung nach der Rechtsprechung nicht (Urteil 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.4 mit Hinweis).

2.5. Die Sistierung der Strafuntersuchung verletzt demnach kein Bundesrecht. Der vorliegende Fall ist im Wesentlichen vergleichbar mit jenen, über die das Bundesgericht in den Urteilen 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 und 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 zu befinden hatte. Dort erachtete es die Sistierung ebenfalls als zulässig.

2.6. Da sich die Sistierung bereits wegen des Lastenbereinigungsprozesses als gerechtfertigt erweist und damit die Hauptbegründung der Vorinstanz bundesrechtsmässig ist, kann offenbleiben, ob Letzteres auch für ihre Eventualbegründung zutrifft, wonach sich die Sistierung ebenso mit Blick auf eine andere Strafuntersuchung aufgedrängt hätte (angefochtener Entscheid E. 3.3 S. 7). Auf sämtliche Rügen, die sich gegen die Eventualbegründung richten, ist daher nicht einzutreten.

3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verletzt, ist die Beschwerde unbehelflich. Die Vorinstanz legt eingehend und nachvollziehbar dar, weshalb sie die Sistierung als gerechtfertigt erachtet. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne Weiteres in der Lage, ihren Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz musste sich nicht mit jedem tatsächlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden ( BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Er hat dem Vertreter des Beschwerdegegners eine Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Diese wird auf Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutzuheissen, da seine Mittellosigkeit angenommen werden kann. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Entschädigung wird diese daher seinem Vertreter aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet ( Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG ; Urteil 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 6 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat dem Vertreter des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Dr. Basil Huber, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, gutgeheissen. Bei Uneinbringlichkeit wird die Entschädigung Rechtsanwalt Huber aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (Beschwerdekammer in Strafsachen) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Härri