Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_318/2017 KI-generiert

Swiss Public Prosecutor v. Accused on Resumption of Bribery Proceedings

Geschäftsnummer 1B_318/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation initiated by the prosecuting authority in a Swiss canton against an individual for bribery. After the individual relocated to Germany, the German authorities took over the case and subsequently closed it. However, the Swiss authorities later decided to reopen the investigation. The individual challenged this decision, asserting that the Swiss prosecuting authority lacked jurisdiction and claimed that the requirements for reopening the investigation had not been met. The local court dismissed the individual's complaint, leading to an appeal to the Federal Tribunal, which is now examining the legality of reopening the case and the potential double jeopardy implications arising from the prior closure by the German authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 322quinquies StGB, Art. 106 Abs. 1 i.V.m, Art. 55 Abs. 1 StPO, Art. 88 lit. a IRSG, Art. 89 Abs. 1 lit. b IRSG, Art. 5 lit. a oder; Swiss Public Prosecutor v. Accused on Resumption of Bribery Proceedings: After the individual relocated to Germany, the German authorities took over the case and subsequently closed it. However, the Swiss authorities later decided to reopen the investigation. The individual challenged this decision, asserting that the Swiss prosecuting authority lacked jurisdiction and claimed that the requirements for reopening the investigation had not been met. The local court dismissed the individual's complaint, leading to an appeal to the Federal Tribunal, which is now examining the legality of reopening the case and the potential double jeopardy implications arising from the prior closure by the German authorities.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wiedereröffnung/Wiederanhandnahme Bestechung Verfahrenssistierung Grundsatz ne bis in idem sachliche Unzuständigkeit Ausstand des Staatsanwalts Eröffnung der Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 322quinquies StGB
Mai 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Vorteilsgewährung ( Art. 322quinquies StGB ).
Art. 106 Abs. 1 i.V.m
1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m.
Art. 55 Abs. 1 StPO
Art. 55 Abs. 1 StPO ) kann einen anderen Staat gestützt auf Art.
Art. 88 lit. a IRSG
1 StPO ) kann einen anderen Staat gestützt auf Art. 88 lit.
Art. 89 Abs. 1 lit. b IRSG
Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b IRSG die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen, wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Art.
Art. 5 lit. a oder
b IRSG die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen, wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Art. 5 lit. a oder lit.
Art. 89 Abs. 2 IRSG
Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist ( Art. 89 Abs. 2 IRSG ).
Art. 5 lit. a Ziff. 1 i.V.m
Der Strafanspruch erlöscht in der Schweiz (in Nachachtung des Grundsatzes "ne bis in idem"), wenn der Richter des ersuchten Staates aus materiellrechtlichen Gründen die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt hat (Art. 5 lit. a Ziff. 1 i.V.m.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 BGG

Used to deny the payment of party compensation.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Mentioned in the context of assessing the admissibility of the appeal regarding a decision on jurisdiction, but ultimately found not applicable as the requirements were not met.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the prerequisite of a non-reparable legal disadvantage for appealing an interlocutory decision was not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_318/2017

Urteil vom 30. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand

Strafverfahren; Wiedereröffnung/Wiederanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung, vom 16. Juni 2017

(2N 17 46).

Sachverhalt:

A. Am 7. Mai 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Vorteilsgewährung ( Art. 322quinquies StGB ). Am 14. April 2015 ersuchte sie die Oberstaatsanwaltschaft Berlin um Übernahme des Strafverfahrens gegen den genannten Beschuldigten, nachdem dieser seinen Wohnsitz von der Schweiz nach Berlin verlegt hatte. Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 teilte die Berliner Oberstaatsanwaltschaft der Luzerner Staatsanwaltschaft mit, dass sie das Strafverfahren übernommen habe. Am 15. November 2016 stellte die Staatsanwaltschaft Berlin das Verfahren gegen den Beschuldigten ein. Mit Schreiben vom 17. März 2017 teilte ihm die Luzerner Staatsanwaltschaft mit, dass sie das gegen ihn geführte Strafverfahren wieder aufnehme.

B. Eine vom Beschuldigten gegen die von der kantonalen Staatsanwaltschaft verfügte "Wiederaufnahme" erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, mit Beschluss vom 16. Juni 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes vom 16. Juni 2017 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 26. Juli 2017 an das Bundesgericht. Zwar wird das Datum des angefochtenen Entscheides in der Beschwerdeschrift mehrmals irrtümlich falsch bezeichnet ("4. Juni 2017", "4. Juni 2016" bzw. "04.07.2017". Aus dem prozessualen Zusammenhang wird jedoch ausreichend deutlich, dass der Beschwerdeführer den (von ihm als "Beilage 2" eingereichten) Beschluss des Kantonsgerichtes vom 16. Juni 2017 anfechten möchte. Er beantragt die Aufhebung des Entscheides sowie die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft für das Strafverfahren nicht zuständig sei bzw. dass die Voraussetzungen für eine "Wiederaufnahme" des Strafverfahrens nicht erfüllt seien.

Das Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft und die kantonale Oberstaatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 3., 10. bzw. 11. August 2017 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Innert der angesetzten fakultativen Frist ist keine Replik des Beschwerdeführers eingegangen.

Erwägungen:

1. Zunächst ist der Gegenstand des angefochtenen Entscheides zu klären. Anschliessend ist zu prüfen, ob dagegen die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig ist. Das Bundesgericht beurteilt diese Fragen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 ff. BGG ).

2.

2.1. Die zuständige Strafbehörde (vgl. Art. 55 Abs. 1 StPO ) kann einen anderen Staat gestützt auf Art. 88 lit. a IRSG um Übernahme der Strafverfolgung wegen einer der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfenen Tat ersuchen, wenn dessen Gesetzgebung die Verfolgung und die gerichtliche Ahndung der Tat zulässt und wenn die verfolgte Person sich dort aufhält und ihre Auslieferung an die Schweiz unzweckmässig oder unzulässig ist.

Übernimmt ein anderer Staat die Strafverfolgung, so dürfen gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b IRSG die schweizerischen Behörden gegen den Verfolgten wegen derselben Tat keine weiteren Massnahmen ergreifen, wenn aufgrund des in diesem Staat ergangenen Entscheides die Voraussetzungen nach Art. 5 lit. a oder lit. b IRSG erfüllt sind. Die Verjährung nach schweizerischem Recht ruht, solange im ersuchten Staat das Verfahren, einschliesslich des Strafvollzuges, hängig ist ( Art. 89 Abs. 2 IRSG ).

Der Strafanspruch erlöscht in der Schweiz (in Nachachtung des Grundsatzes "ne bis in idem"), wenn der Richter des ersuchten Staates aus materiellrechtlichen Gründen die beschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt hat (Art. 5 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 IRSG ; vgl. auch Art. XII Abs. 6 lit. a-b des Vertrages vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR [SR 0.351.913.61]; Art. 54 des Schengener Durchführungs-Übereinkommens [SDÜ] in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 1 und Anhang A des Schengener Assoziierungs-Abkommens [SR 0.362.31]; s.a. Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK [SR 0.101.07] und Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO [betreffend Einstellungen durch schweizerische Strafbehörden]).

Staatsanwaltschaft und Gerichte können von der Strafverfolgung absehen, sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft dem entgegenstehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird ( Art. 8 Abs. 3 StPO ). In diesen Fällen verfügen sie, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird ( Art. 8 Abs. 4 StPO ).

Die Staatsanwaltschaft kann eine hängige Untersuchung auch sistieren, namentlich, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten ( Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO ). Die Staatsanwaltschaft nimmt eine sistierte Untersuchung von Amtes wegen wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist ( Art. 315 Abs. 1 StPO ). Die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar ( Art. 315 Abs. 2 StPO ). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung bereits als vollständig, so erlässt sie eine förmliche Abschlussverfügung, das heisst (mangels eines Strafbefehls oder einer Anklage beim zuständigen Gericht), eine Einstellungsverfügung ( Art. 318 Abs. 1 StPO ; s.a. Art. 8 Abs. 3-4 und Art. 299 Abs. 2 StPO ).

2.2. Wie die Vorinstanz feststellt, hat die Staatsanwaltschaft das am 7. Mai 2013 von ihr eröffnete und am 29. Juli 2015 durch die deutschen Behörden übernommene Strafverfahren weder förmlich sistiert, noch eingestellt, sondern "aus der Geschäftskontrolle ausgetragen".

Gemäss Art. 8 Abs. 3 StPO hätte die Staatsanwaltschaft (nach der Strafübernahme durch Deutschland) von einer weiteren Strafverfolgung in der Schweiz absehen können. Im vorliegenden Fall der Untersuchung einer Vorteilsgewährung ( Art. 322quinquies StGB ) ohne wirtschaftlich unmittelbar Geschädigte stünden jedenfalls keine überwiegenden Interessen einer Privatklägerschaft einem Absehen von der Strafverfolgung entgegen. Hätte die Staatsanwaltschaft von einer weiteren Strafverfolgung in der Schweiz absehen wollen, hätte sie gemäss Art. 8 Abs. 4 StPO das bisherige Verfahren förmlich einstellen müssen. Art. 8 Abs. 3 StPO räumt der Staatsanwaltschaft allerdings ein

Ermessen ein, ob es (in Fällen der Übernahme der Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde) von Strafverfolgung definitiv (bzw. unter Wiederaufnahmevorbehalt) absehen will oder nicht ("können Staatsanwaltschaft und Gerichte").

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft keine förmliche Verfahrenseinstellung wegen Absehens von der Strafverfolgung (infolge einer Abtretung der Strafverfolgung) verfügt.

Das prozessuale Vorgehen in Fällen wie dem vorliegenden (nämlich wenn die Staatsanwaltschaft keine Verfahrenseinstellung nach Art. 8 Abs. 3-4 StPO verfügt) ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Naheliegend wäre es gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft - angesichts des in Deutschland anhängigen Strafverfahrens, des noch nicht erloschenen Strafanspruches der Schweiz (Art. 5 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 IRSG ) und der vorläufig ruhenden Verjährung nach schweizerischem Recht ( Art. 89 Abs. 2 IRSG ; s.a. Art. XII Abs. 6 des Zusatzvertrages mit Deutschland zum EUeR) - das hiesige Strafverfahren wenigstens

förmlich sistiert hätte ( Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO ). Ob eine förmliche Sistierung erfolgt oder nicht, ist indessen laut gesetzlicher Vorschrift ebenfalls in das Ermessen der Verfahrensleitung gestellt ("die Staatsanwaltschaft kann").

2.3. Mangels einer förmlichen Einstellung des (zunächst in der Schweiz eröffneten) Vorverfahrens (Art. 319-322 bzw. Art. 8 Abs. 4 StPO ) kann die streitige Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2017 nicht als "Wiederaufnahme" im Sinne von Art. 323 StPO eingestuft werden. Entweder ist sie demnach als

Wiederanhandnahme nach einer formlosen

Sistierung zu interpretieren ( Art. 315 StPO ) oder als neue

Einleitung (Wiedereröffnung) des Vorverfahrens (im Sinne von Art. 300 Abs. 1 lit. b StPO ).

Macht die beschuldigte Person im Falle einer (erneuten) Einleitung des Vorverfahrens in der Schweiz (bzw. einer Wiedereröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft) geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor, ist die betreffende Verfügung mit StPO-Beschwerde anfechtbar (Art. 300 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ). Gegen die Wiederanhandnahmeeines sistierten Verfahrens ist hingegen kein Rechtsmittel gegeben, auch keine StPO-Beschwerde ( Art. 315 Abs. 2 StPO ). Die Vorinstanz hat die Wiedereröffnung bzw. Wiederanhandnahme des Vorverfahrens im Ergebnis als bundesrechtskonform eingestuft.

Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist somit die Zulässigkeit einer Wiedereröffnung (bzw. Wiederanhandnahme) der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft, nachdem das ursprüngliche Verfahren durch die deutschen Strafbehörden übernommen und von diesen eingestellt worden war.

3. Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( Art. 93 Abs. 3 BGG ). Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291; 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.; 136 IV 92 E. 4 S. 95 ; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; je mit Hinweisen). Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist hier nicht gegeben (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2-3.3 S. 292 f.). Im Strafrecht muss es sich um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur handeln. In der blossen Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens liegt grundsätzlich kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 133 V 477 E. 5.2.1 S. 483; 120 Ib 97 E. 1c S. 100; 116 Ib 344 E. 1c S. 347 f.). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f., 284 E. 2.3 S. 287, 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern hier ein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet die Einleitung ( Art. 300 StPO ), Wiederanhandnahme ( Art. 315 StPO ) und Fortführung eines Strafverfahrens (per se) noch keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Beschuldigten günstigen End- oder weiteren Zwischen-Entscheid nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f. mit Hinweisen; 115 Ia 311 E. 2c S. 315; Urteile 1B_245/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.1; 1B_222/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 3.5-3.6; je mit Hinweisen).

Gegen eine Wiederanhandnahmeeines sistierten Verfahrens ist zum Vornherein kein Rechtsmittel gegeben ( Art. 315 Abs. 2 StPO ). Zwar ist die (Wieder-) Einleitung eines Strafverfahrens mit StPO-Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anfechtbar, wenn die beschuldigte Person - wie hier - geltend macht, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor (Art. 300 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ). Insofern ist die Vorinstanz auch zu Recht auf die Beschwerde eingetreten und sie hat eine unzulässige Doppelverfolgung bzw. eine Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem" verneint (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8-11, E. 6). Weder die Eröffnung der Strafuntersuchung ( Art. 300 Abs. 1 lit. b StPO ) noch eine allfällige Erhebung einer Anklage ( Art. 324 StPO ) begründen jedoch nach der Praxis des Bundesgerichtes einen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; Urteile 1B_70/2009 vom 7. April 2009 E. 2.1; 6B_149/2007 vom 17. Juli 2007 E. 1; 6B_23/2007 vom 2. April 2007 E. 1.1.2; 1P.423/2003 vom 16. Juli 2003 E. 2; je mit Hinweisen).

Die Sachurteilsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist nach dem Gesagten nicht erfüllt. Das Bundesgericht hat sich im jetzigen Verfahrensstadium nicht (wie die Vorinstanz) ebenfalls mit der Frage einer allfälligen unzulässigen Doppelverfolgung materiell zu befassen.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine "Wiederaufnahme" bzw. Neueinleitung des Strafverfahrens sowie (akzessorisch) die fehlende Zuständigkeit der Luzerner Staatsanwaltschaft.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ( Art. 92 Abs. 1 BGG ). Solche Entscheide können später nicht mehr angefochten werden ( Art. 92 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer legt die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 92 Abs. 1 BGG (ebenfalls) nicht dar. Insbesondere behauptet er nicht, dass hier ein selbständig eröffneter Zuständigkeitsentscheid angefochten sei. Selbst wenn substanziierte Vorbringen dazu vorlägen, wären diese im Übrigen offensichtlich verspätet: Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen ( Art. 41 Abs. 1 StPO ), und vorliegend war die Staatsanwaltschaft nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits ab dem 7. Mai 2013 mit dem Fall befasst.

5. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster