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1B_316/2008 KI-generiert

Criminal investigation complaints dismissed: inadmissible for insufficient legal reasoning under Article 42(2) BGG, with lack of standing per Article 81 BGG for non-party.

Geschäftsnummer 1B_316/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the complainants' challenges and did not enter into the merits of the case, upholding an earlier decision by the Bern Cantonal Obergericht (Anklagekammer). The complainants had filed multiple administrative complaints against an investigating judge and the investigation office regarding a criminal investigation involving their son/defendant (charged with attempted rape, possible sexual coercion, theft, and trespass), focusing on procedural grievances related to a detention visit request, a search of his mother's home, and the conduct of an investigating office employee. The court held the filings inadmissible for failure to provide sufficient legal reasoning as required by Article 42(2) BGG, and additionally ruled that the mother lacked standing under Article 81 BGG concerning claims about her son’s case, and that the son himself had no standing (and no final cantonal decision affecting him) under Articles 80 and 81 BGG. The court imposed court costs of 500 Swiss francs on the complainants, jointly and severally liable. In the underlying decision now left in force, the lower court had declared the mother’s visit-right complaint moot and dismissed her further complaints, assigning her procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 81 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Criminal investigation complaints dismissed: inadmissible for insufficient legal reasoning under Article 42(2) BGG, with lack of standing per Article 81 BGG for non-party: The complainants had filed multiple administrative complaints against an investigating judge and the investigation office regarding a criminal investigation involving their son/defendant (charged with attempted rape, possible sexual coercion, theft, and trespass), focusing on procedural grievances related to a detention visit request, a search of his mother's home, and the conduct of an investigating office employee. The court held the filings inadmissible for failure to provide sufficient legal reasoning as required by Article 42(2) BGG, and additionally ruled that the mother lacked standing under Article 81 BGG concerning claims about her son’s case, and that the son himself had no standing (and no final cantonal decision affecting him) under Articles 80 and 81 BGG. The court imposed court costs of 500 Swiss francs on the complainants, jointly and severally liable. In the underlying decision now left in force, the lower court had declared the mother’s visit-right complaint moot and dismissed her further complaints, assigning her procedural costs.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft, Ablehnung Untersuchungshaft Sorgerechtsverfahren Vorleben Rechtliche Aspekte versuchte Vergewaltigung Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeals inadmissible in a simplified procedure due to lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the complainants, jointly and severally liable.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_316/2008

Urteil vom 19. Januar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

A.________,

B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________, Untersuchungsrichteramt IV

Berner Oberland, Allmendstrasse 34, 3601 Thun,

Beschwerdegegnerin,

Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland, Untersuchungsrichterin 1, Allmendstrasse 34,

3601 Thun.

Gegenstand

Untersuchungshaft, Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

Erwägungen:

1. Die Untersuchungsrichterin 1 des Regionalen Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland führt gegen B.________ seit dem 16. September 2008 eine Voruntersuchung wegen versuchter Vergewaltigung, evtl. sexueller Nötigung, Diebstahls und Hausfriedensbruchs. B.________ wurde aufgrund eines Haftbefehls der Untersuchungsrichterin am selben Tag aus dem Massnahmevollzug, in dem er sich damals befand, in Uster festgenommen und später in Untersuchungshaft versetzt. Im sog. Austrittszentrum Uster, das zur Massnahmevollzugsanstalt Uitikon gehört, fand im Zimmer von B.________ eine Durchsuchung statt, ebenso bei seiner Mutter, A.________. Dies führte u.a. zu einer Strafanzeige von A.________ gegen den die Durchsuchung leitenden Untersuchungsrichter wie auch gegen Kantonspolizeibeamte.

Am 22. September 2008 stellte A.________ bei der Untersuchungsrichterin 1 das Gesuch, ihren Sohn im Gefängnis besuchen zu dürfen. Die Untersuchungsrichterin lehnte das Gesuch zunächst wegen Kollusionsgefahr ab. In der Folge beschwerte sich A.________ beim Untersuchungsrichteramt und beim Obergericht des Kantons Bern in verschiedener Hinsicht über das Verfahren gegen ihren Sohn.

Am 1. Oktober 2008 wurde A.________ eine Dauerbesuchsbewilligung für ihren Sohn erteilt.

Am 2. Oktober 2008 führte A.________ Beschwerde namentlich gegen Z.________, Aktuarin des Untersuchungsrichteramts, weil diese frech, arrogant und eine Lügnerin sei; sodann beschwerte sie sich abermals, dass man sie nicht zu ihrem Sohn lasse. Ab dem 11. Oktober 2008 liess A.________ dem Obergericht verschiedene weitere Eingaben im Zusammenhang mit der Untersuchung gegen ihren Sohn zukommen, die sie als Beschwerde bzw. Einspruch bezeichnete.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 traf die Anklagekammer des Obergerichts folgenden Beschluss:

"1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2008 eine Dauerbesuchsbewilligung für den in Untersuchungshaft befindlichen Sohn B.________ erteilt worden ist. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden ... abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf Fr. 600.-- und der Beschwerdeführerin auferlegt."

2. Gegen diesen Beschluss führen A.________ und B.________ mit separaten Eingaben der Sache nach Beschwerde in Strafsachen.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer kritisieren den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss, dabei insbesondere auch die Untersuchungsbehörden und in verschiedener Hinsicht die gegen B.________ laufende Strafuntersuchung. Sie legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerden nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten aus dem genannten Grunde, sind die übrigen Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf die von A.________ erhobene Beschwerde, so insbesondere die Frage ihrer Legitimation ( Art. 81 BGG ) hinsichtlich der das Verfahren gegen ihren Sohn betreffenden Rügen sowie die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG , nicht weiter zu erörtern.

Der Beschwerdeführer B.________ ist zwar Angeschuldigter, doch hat er am Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer nicht selber teilgenommen. Er ist daher durch den angefochtenen Beschluss, der ihn nicht direkt betrifft, schon gar nicht beschwert. Auf seine Eingabe ist somit bereits mangels Beschwerdebefugnis ( Art. 81 BGG ) wie auch wegen Fehlens eines auf ihn bezogenen kantonal letztinstanzlichen Entscheids ( Art. 80 BGG ) von vornherein nicht einzutreten.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Untersuchungsrichteramt IV Berner Oberland und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp