Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_315/2018 KI-generiert

Appeal Against Extension of Preventive Detention Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1B_315/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is subject to criminal proceedings for attempted fraud and attempted money laundering, with the prosecuting authority having filed an indictment. Following the issuance of a decision to extend preventive detention, the individual filed a complaint against this decision, which was subsequently rejected by the appellate court, citing urgent suspicion and flight risk. The individual continued the legal process by appealing to a higher court, but the appeal was found inadequate in meeting the necessary legal criteria, resulting in the court's decision not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Extension of Preventive Detention Dismissed for Lack of Substantiation: Following the issuance of a decision to extend preventive detention, the individual filed a complaint against this decision, which was subsequently rejected by the appellate court, citing urgent suspicion and flight risk. The individual continued the legal process by appealing to a higher court, but the appeal was found inadequate in meeting the necessary legal criteria, resulting in the court's decision not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Versuch im Strafrecht Betrug nachgewiesene Dringlichkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare inadmissibility (non-entry) into the appeal proceedings due to failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_315/2018

Urteil vom 4. Juli 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 25. Juni 2018 (HB.2018.29).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs und versuchter Geldwäscherei. Seit dem 14. März 2018 liegt die Anklageschrift vor. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt die Sicherheitshaft bis zum 13. August 2018. Dagegen erhob A.________ am 4. Juni 2018 Beschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 25. Juni 2018 abwies. Das Appellationsgericht bejahte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie der Fluchtgefahr. Die Ersatzmassnahme in Form einer Kaution erachtete es als ungeeignet, um die drohende Fluchtgefahr zu bannen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 28. Juni 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Appellationsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es die Beschwerde abwies. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli