Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_315/2014 KI-generiert

Beneficial Owner's Attempt to Restrict Access to Seized Bank Documents in Forgery Investigation

Geschäftsnummer 1B_315/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal investigation initiated due to a report of possible fraud and misuse of financial documents. A private individual filed a complaint and sought access to bank documents collected by the prosecution. Initially granted access, the court later imposed restrictions on this access, including a confidentiality obligation prohibiting the complainant from copying the documents and requiring inspection to occur only at the prosecutor's office. The complainant challenged these restrictions in higher courts, arguing for full access to the materials and the right to use them freely in her legal efforts, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal questioning the legality of the imposed limitations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 292 StGB, Art. 105 Abs. 2 i.V.m, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO; Beneficial Owner's Attempt to Restrict Access to Seized Bank Documents in Forgery Investigation: A private individual filed a complaint and sought access to bank documents collected by the prosecution. Initially granted access, the court later imposed restrictions on this access, including a confidentiality obligation prohibiting the complainant from copying the documents and requiring inspection to occur only at the prosecutor's office. The complainant challenged these restrictions in higher courts, arguing for full access to the materials and the right to use them freely in her legal efforts, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal questioning the legality of the imposed limitations.

Schlagwörter

KI-generiert
Einschränkung der Akteneinsicht, Stillschweigepflicht beschlagnahmte Unterlagen beschränktes Einsichtsrecht Strafuntersuchung Akteneinsicht Privatbank Privatbereich

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 BGG

Ordered the appellant to pay party compensation to the respondent.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

SR2 2024 69 (2025-06-05) · gr
Private Prosecutor Standing and Access to Files in Breach of Trust Case
«…eschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 33 vom 16. Februar 2016 E. 1c; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 1.1). 1.3.4. Dass die Beschwerdeführerin 2 im Anschluss an die Beschlagnahme ihrer Geschäftsunterl…»
BS 2024 108 (2025-03-24) · zg
Private Prosecutors' Access to Medical Records Regarding Incapacity to Stand Trial
«…nz einer Aktenstelle keine Einsicht in diese Stelle zu gewähren war), einmal die zweite Meinung (Ur- teil 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.4, worin es die Einschränkung der Akteneinsicht ein- zig nach den Kriterien von Art. 108 S…»
BB.2024.166 (2025-02-20)
Appeals Court Overturns Secrecy Orders in War Crimes Investigation
«…its de la personnalité d'une autre partie (arrêts du Tribunal fédéral 1B_435/2019 du 16 janvier 2020 consid. 3.1; 1B_315/2014 du 11 mai 2015 consid. 4.3; STEINER/ARN, Commentaire romand, op. cit., n. 24 ad art. 73 CPP; SAXER/SANTSCHI…»
BS 2024 55 (2024-09-10) · zg
Appeal Regarding Private Plaintiff's Access Scope in Criminal Investigation
«…vanz einer Aktenstelle keine Einsicht in diese Stelle zu gewähren war), einmal die zweite Meinung (Urteil 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.4, worin es die Einschränkung der Akteneinsicht einzig nach den Kriterien von Art. 108 StP…»
P/18608/2021 (2024-05-15) · ge
Prosecutor's Evidence Inclusion Challenge in Financial Misconduct Investigation
«…alité (arrêts du Tribunal fédéral 1B_112/2019 du 15 octobre 2019 consid. 3.1; 1B_245/2015 du 12 avril 2016 consid. 5.1; 1B_315/2014 du 11 mai 2015 consid. 4.4). Dans la mesure où l'accès au dossier – et, par conséquent, à des données personnelles – co…»
P/11842/2017 (2024-01-05) · ge
Financial Institution Appeal on Case Document Secrecy Rejected
«…?query=1B_245/2015) du 12 avril 2016 consid. 5.1; [1B\_315/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_315/2014) du 11 mai 2015 consid. 4.4). Dans la mesure où l'accès au dossier – et, par conséquent, à des données personnelles – c…»
P/21431/2020 (2023-06-12) · ge
Appellant Challenge to Complainants' Access to Case File and Lack of Standing
«…e respect du principe de la proportionnalité (arrêts du Tribunal fédéral 1B_245/2015 du 12 avril 2016 consid. 5.1; 1B_315/2014 du 11 mai 2015 consid. 4.4). Dans la mesure où l'accès au dossier – et, par conséquent, à des données person…»
BK 2022 116 (2022-07-11) · be
Claimant v. Public Prosecutor Regarding Document Use in Parallel Civil Dispute
«…NDER NIGGLI/MARIANNE HEER/HANS WIPRÄCHTIGER (éds), op.cit., n°15 ad art. 73 CPP ; arrêt du Tribunal fédéral 1B_315/2014 du 11 mai 2015 consid. 4.3). 3.6 Les restrictions au droit d’être entendu, que le ministère public peut ordonner d'of…»
1B_440/2021 (2022-02-17)
Accused Lacks Standing to Challenge Exception to Confidentiality Order Allowing Use of Documents in Foreign Proceedings
«…Zu diesen Interessen gehört z.B. das Persönlichkeitsrecht, das durch Indiskretionen verletzt werden könnte (vgl. Urteil 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, dass die Strafverfahrensakten für Verfahren im Ausland verwend…»
P/11842/2017 (2022-01-24) · ge
Prosecutor's Report Access Limitation Upheld Despite Appeal
«…?query=1B_245/2015) du 12 avril 2016 consid. 5.1; [1B\_315/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_315/2014) du 11 mai 2015 consid. 4.4). Dans la mesure où l'accès au dossier – et, par conséquent, à des données personnelles –…»
BB.2020.271 (2021-06-21)
Federal Criminal Court Rules on Attorney Access to Classified Case Files
«…e, telle une victime ou un témoin (arrêts du Tribunal fédéral 1B_435/2019 du 16 jan- vier 2020 consid. 3.1; 1B_315/2014 du 11 mai 2015 consid. 4.3; arrêts du Tribunal pénal fédéral BB.2019.278 du 13 août 2020 consid. 3.2; BB.2017.70…»
P/11842/2017 (2021-06-11) · ge
Prosecutor's Use of Financial Regulator's Report in Embezzlement Case
«…d'autant moins qu'aucune obligation correspondante ne peut être imposée à l'accusé lui-même (arrêts du Tribunal fédéral 1B_315/2014 du 11 mai 2015 consid. 4.3 et 6B_256/2012 du 27 septembre 2012 consid. 3.1; M. NIGGLI / M. HEER / H. WIPRÄCHTIGER (éds)…»
BB.2019.278 (2020-10-12)
Third Party's Appeal on Redacted Documents and Confidentiality Denied
«…chend begründeten Fällen Gebrauch zu machen (Urteile des Bundes- gerichts 1B_435/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.1; 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.3). 3.3 In den von der Stillschweigeverpflichtung betroffenen Dokumenten äussert s…»
BB.2019.279 (2020-10-07)
Appeal Regarding Access to Confidential Bank Account Documents
«…chend begründeten Fällen Gebrauch zu machen (Urteile des Bundes- gerichts 1B_435/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.1; 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.3). - 10 - 4.3 In den von der Stillschweigever…»
P/16479/2012 (2020-03-11) · ge
City's Right to Access Money Laundering File After Closure of Proceedings
«…?query=1B_245/2015) du 12 avril 2016 consid. 5.1; [1B\_315/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1B_315/2014) du 11 mai 2015 consid. 4.4). C'est à la Direction de la procédure qu'il appartient de statuer sur la consultation des…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_315/2014

Urteil vom 11. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch

Rechtsanwalt Peter Hafter,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Florian Baumann und Martin Molina,

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

Abt. Wirtschaftsdelikte.

Gegenstand

Einschränkung der Akteneinsicht, Stillschweigepflicht,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. August 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. B.________ erhob am 28. September 2012 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfälschung, mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften und allfälliger weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eröffnete in der Folge eine Strafuntersuchung. Mit Eingabe vom 15. Mai 2013 beantragte die Strafanzeigerin (und Privatklägerin) Akteneinsicht in die von der Staatsanwaltschaft bei einer Bank erhobenen Bankunterlagen.

B. Mit Verfügung vom 4. September 2013 bewilligte die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch. Am 24. September 2013, noch vor dem Vollzug der Akteneinsicht, beantragte die von der Edition der Bankunterlagen betroffene (wirtschaftlich Berechtigte) A.________ (nachfolgend: Kontenberechtigte) die Einschränkung der bewilligten Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 25. September 2013 schränkte die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht in der Weise ein, dass der Strafanzeigerin ein Kopierverbot auferlegt und angeordnet wurde, dass die Akteneinsicht ausschliesslich in den Amtsräumen der Staatsanwaltschaft zu erfolgen habe. Darüber hinaus wurde der Strafanzeigerin, ihren Rechtsvertretern und deren Hilfspersonen eine Stillschweigepflicht bezüglich der in den Bankunterlagen enthaltenen Informationen auferlegt, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB bei Zuwiderhandlung.

C. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2013 gelangte die Strafanzeigerin mit Beschwerde vom 7. Oktober 2013 an das kantonale Obergericht. Sie beantragte (neben der Aufhebung der Verfügung) insbesondere, dass sie und ihre Rechtsvertreter nicht zu Stillschweigen zu verpflichten seien, dass die Staatsanwaltschaft ihr vollumfängliche Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren habe und dass die Akteneinsicht sowohl in örtlicher Hinsicht als auch betreffend Hilfsmittel nicht zu beschränken sei, insbesondere, was die Erstellung von Kopien betrifft. In prozessualer Hinsicht beantragte die Strafanzeigerin die Feststellung, dass auf Seiten des Rechtsvertreters der (damals beschwerdegegnerischen) Kontenberechtigten ein Interessenkonflikt bestehe, weshalb dieser aufzufordern sei, sein Mandat niederzulegen. Dementsprechend seien dessen Eingaben (samt Beilagen) aus dem Recht zu weisen.

D. Mit Beschluss vom 5. August 2014 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, den prozessualen Antrag der Strafanzeigerin betreffend den Rechtsvertreter der Kontenberechtigten und dessen Eingaben im kantonalen Beschwerdeverfahren ab. Gleichzeitig hiess es die Beschwerde gut und hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2013 auf.

E. Gegen den Beschluss des Obergerichtes gelangte die Kontenberechtigte mit Beschwerde vom 16. September 2014 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bestätigung der staatsanwaltlichen Verfügung vom 25. September 2013.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet. Die Strafanzeigerin beantragt mit Vernehmlassung vom 19. November 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten würde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. Dezember 2014. Am 19. Dezember 2014 verzichtete die private Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.

Erwägungen:

1.

1.1. Konteninhaber würden durch die streitige Akteneinsicht in die edierten Bankunterlagen in ihren Rechten unmittelbar betroffen. Damit stünden ihnen die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. f StPO) und sie wären grundsätzlich legitimiert, die Frage prüfen zu lassen, ob das unbeschränkte Akteneinsichtsrecht (ohne Stillschweigeverpflichtung), welches die Vorinstanz der privaten Beschwerdegegnerin eingeräumt hat, bundesrechtskonform erscheint. Die Konteninhaber hätten insofern ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; vgl. BGE 137 IV 134 E. 5-6 S. 136-142). Angefochten ist hier ein strafprozessualer Zwischenentscheid. Im Falle einer bundesrechtswidrig bewilligten unbeschränkten Akteneinsicht würde den Konteninhabern eine Verletzung ihrer privaten Geheimnisschutzinteressen (insbes. Bankkundengeheimnis) drohen und damit ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ).

1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei an betroffenen Konten und Depots wirtschaftlich berechtigt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, braucht die Frage, ob insofern die Sachurteilsvoraussetzungen ausreichend dargetan und erfüllt wären, nicht weiter vertieft zu werden.

1.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Beschränkung der Akteneinsicht für edierte Bankunterlagen verlangt, welche fremde Konten und Depots betreffen, ist darauf nicht einzutreten. Soweit sie grundsätzliche Einwände gegen das Akteneinsichtsrecht vorbringt bzw. (im Ergebnis) Einschränkungen verlangt, die über die streitige Verfügung vom 25. September 2013 hinausgehen, ist die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Die Verfügung vom 4. September 2013, mit welcher der Beschwerdegegnerin die (unbeschränkte) Akteneinsicht in edierte Bankunterlagen grundsätzlich bewilligt wurde, ist nicht angefochten worden. Der angefochtene Entscheid beschränkt sich auf die Frage, ob die in der Verfügung vom 25. September 2013 nachträglich auferlegten Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts (bzw. die Stillschweigeverpflichtung zulasten der Beschwerdegegnerin) bundesrechtskonform sind.

1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.

2. Im angefochtenen Entscheid wird (in materiellrechtlicher Hinsicht) Folgendes erwogen:

2.1. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass die private Beschwerdegegnerin die Kenntnisse aus den Bankunterlagen für eine "Medienkampagne" gegen die Beschwerdeführerin missbrauchen würde. Zwar habe die Beschwerdegegnerin im Jahre 2007 der Zeitschrift "Focus" ein Interview gegeben. Dieses liege jedoch bereits mehr als sieben Jahre zurück. Ausserdem habe sich anschliessend auch die Beschwerdeführerin an die Presse gewendet. Angesichts des Ansehens und der Bedeutung ihrer Familie sei die damalige Rechtsstreitigkeit unter ihnen auf das Interesse der Medien und der Öffentlichkeit gestossen. Das betreffende besondere Medieninteresse könne nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Analoges gelte für Presseerklärungen ihrer früheren Rechtsvertreter. Seit 2007 seien keine relevanten Meldungen mehr erschienen, die auf eine von der Beschwerdegegnerin initiierte Medienkampagne hindeuten könnten. Soweit die Beschwerdeführerin eine Weitergabe von Bankinformationen an Behörden (etwa an die italienischen Steuerbehörden) befürchte, sei ebenfalls kein ausreichender Grund für eine Stillschweigeverpflichtung zulasten der Beschwerdegegnerin ersichtlich, zumal der Beschwerdeführerin durch allfällige (rechtmässige) behördliche Vorkehren kein ungerechtfertigter Nachteil entstünde. Die Frage, ob der Beschwerdegegnerin grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht (bzw. die Parteistellung als Privatklägerin) zustehe, bilde nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeführerin habe weder die Zulassung der Beschwerdegegnerin als Privatklägerin angefochten, noch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2013, mit der die Akteneinsicht (zunächst auflagenfrei) bewilligt wurde. Vor dem Obergericht streitig sei lediglich die (von der Beschwerdeführerin am 24. September 2013 nachträglich beantragte und von der Staatsanwaltschaft am 25. September 2013 verfügte) Stillschweigeverpflichtung bzw. die gleichzeitig angeordnete Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (Kopierverbot und Vollzug der Akteneinsicht in den Amtsräumen der Staatsanwaltschaft). Da weder der Verfahrenszweck noch ein schutzwürdiges privates Interesse eine Geheimhaltung als erforderlich erscheinen liessen, sei die in der Verfügung vom 25. September 2013 angeordnete Stillschweigeverpflichtung aufzuheben.

2.2. Weiter erwägt das Obergericht, die Staatsanwaltschaft habe (mit analoger Argumentation) auch das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin eingeschränkt. Zwar sei es ihr erlaubt worden, Notizen über den Inhalt von Aktenstücken zu verfassen. Das Kopieren der Bankunterlagen sei ihr jedoch verboten und die Akteneinsicht auf die Amtsräume der Staatsanwaltschaft lokal beschränkt worden. Die genannten privaten Interessen der Beschwerdeführerin rechtfertigten solche Beschränkungen der Parteirechte nicht. Ebenso wenig seien diesbezüglich ein öffentliches Interesse oder Gründe des Schutzes der Sicherheit von Personen ersichtlich. In der Befürchtung, dass die Beschwerdegegnerin ihr im Strafverfahren zugänglich gemachte Informationen in allfälligen Zivilverfahren gegen die Beschwerdeführerin verwenden könnte, liege auch kein begründeter Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Da ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, müssten die verfügten Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts ebenfalls aufgehoben werden.

3. Die Beschwerdeführerin macht (im Wesentlichen zusammengefasst) Folgendes geltend: Sie werde von der Aufhebung der verfügten Einschränkungen der Akteneinsicht (Kopierverbot und Stillschweigeverpflichtung) doppelt tangiert. Einerseits sei sie an den von der Edition betroffenen Konten und Depots wirtschaftlich berechtigt, weshalb sie durch das Bankkundengeheimnis geschützt bzw. durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Privatsphäre verletzt werde. Zudem komme sie als beschuldigte Person "in Betracht", weshalb ihr die Verfahrensrechte einer Partei zustünden. Ihr Geheimhaltungsinteresse reiche für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO aus. Diese Bestimmung setze keinen Rechtsmissbrauchsverdacht zulasten der Beschwerdegegnerin voraus. Indem das Obergericht dies übersehen habe, habe es Bundesrecht verletzt. Zwar habe sie, die Beschwerdeführerin, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2013, mit der die Akteneinsicht (zunächst auflagenfrei) bewilligt wurde, nicht angefochten und damit die Akteneinsicht durch die Beschwerdegegnerin "als solche akzeptiert". Auf den Schutz ihres gesetzlich geschützten Geheimhaltungsinteresses habe sie damit jedoch nicht generell verzichtet. Darüber hinaus bestehe auf Seiten der Beschwerdegegnerin auch eine Rechtsmissbrauchsgefahr ( Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Strafanzeige entbehre jeder Grundlage und beruhe auf blossen Behauptungen. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdegegnerin vertrauliche Unterlagen an die Presse und an die Öffentlichkeit weitergebe. Was die aufgehobene Stillschweigeverpflichtung betrifft, seien dafür (nach Art. 73 Abs. 2 StPO ) die gleichen Voraussetzungen massgeblich.

4.

4.1. Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, wenn der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse es erfordert. Die Verpflichtung ist zu befristen ( Art. 73 Abs. 2 StPO ). Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 101 Abs. 1 StPO ; s.a. Art. 107 Abs. 1 lit. a). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen ( Art. 102 Abs. 1 StPO ). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt ( Art. 102 Abs. 2 StPO ). Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen ( Art. 102 Abs. 3 StPO ). Die Strafbehörden können gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO das rechtliche Gehör einschränken, wenn (lit. a) der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder (lit. b) dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist. Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt ( Art. 108 Abs. 2 StPO ).

4.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin (sinngemäss) die Parteistellung abspricht bzw. pauschal geltend macht, Letztere habe eine unbegründete Strafanzeige nur in der Absicht erhoben, sich Zugang zu vertraulichen Dokumenten zu verschaffen, ist darauf nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bestätigt ausdrücklich die Feststellung des Obergerichtes, dass sie die Zulassung der Beschwerdegegnerin als Privatstrafklägerin nicht angefochten hat. Auch gegen die Verfügung vom 4. September 2013, mit welcher der Beschwerdegegnerin die Akteneinsicht grundsätzlich bewilligt wurde, hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben. Zu prüfen ist, ob die in der Verfügung vom 25. September 2013 nachträglich auferlegten Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts bzw. die Stillschweigeverpflichtung zulasten der Beschwerdegegnerin von der Vorinstanz rechtmässig aufgehoben wurden.

4.3. Von der förmlichen Auferlegung einer strafbewehrten Stillschweigeverpflichtung ( Art. 73 Abs. 2 StPO ) an Parteien und ihre Rechtsvertreter zur Wahrung des Verfahrenszweckes oder privater Interessen ist nur mit Zurückhaltung und in ausreichend begründeten Fällen Gebrauch zu machen. Ein solcher besonderer Fall kann etwa vorliegen, wenn konkreter Anlass zur Befürchtung besteht, dass durch drohende Indiskretionen die Persönlichkeitsrechte von Beteiligten, insbesondere von Opfern oder exponierten Zeugen, tangiert werden könnten (vgl. Urs Saxer/Simon Turnheer, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2014, Art. 73 N. 16 f.; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N. 7). Die Auffassung der Vorinstanz, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Motive (insbesondere ihr Schutz vor Medienberichten oder vor dem Tätigwerden ausländischer Behörden) begründeten keine schutzwürdigen privaten Interessen, welche den Erlass einer strafbewehrten Stillschweigeverpflichtung gegenüber der Beschwerdegegnerin und ihrer Rechtsvertretung als geboten erscheinen liessen, hält vor dem Bundesrecht stand. Weshalb der Zweck des Verfahrens eine solche strafprozessuale Massnahme verlangen würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dargetan.

4.4. Dem Obergericht ist darin zuzustimmen, dass auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die streitigen Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts nicht erfüllt sind: Die Parteien haben grundsätzlich das Recht, in alle Akten der Strafuntersuchung Einsicht zu nehmen ( Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ; Art. 29 Abs. 2 BV ). Das Gesetz sieht vor, dass die Akten den Rechtsbeiständen der Parteien in der Regel zur Einsicht zugestellt werden ( Art. 102 Abs. 2 StPO ). Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann Aktenkopien selber anfertigen oder (gegen Entrichtung einer Gebühr) die Anfertigung von Kopien verlangen ( Art. 102 Abs. 3 StPO ). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1164). Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Akteneinsicht eines Beschuldigten etwa zum Schutz von Strafanzeigern oder Geschädigten in begründeten Fällen beschränkt werden (vgl. Urteil 1B_439/2012 vom 8. November 2012 E. 2). Es sind im vorliegenden Fall keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 102 Abs. 1 und 108 Abs. 1 lit. b StPO) ersichtlich, die es ausnahmsweise gebieten würden, dass die Privatklägerin keine Kopien der fraglichen Unterlagen anfertigen lassen dürfte und die Akteneinsicht (zur Überwachung des Kopierverbots) in den Amtsräumen der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hätte. Insbesondere vermag eine Berufung auf das Bankkundengeheimnis ( Art. 47 BankG ) nicht zu verhindern, dass gesetzmässige strafprozessuale Untersuchungshandlungen, insbesondere Akteneditionen, erfolgen und die Parteien ihre grundrechtlichen und gesetzlichen Verfahrensrechte (etwa betreffend Akteneinsicht) wahrnehmen dürfen. Ebenso wenig ist im vorliegenden Fall eine rechtsmissbräuchliche Beanspruchung des Akteneinsichtsrechts durch die Beschwerdegegnerin oder ihre Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO ; vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.6-5.5.11 S. 38-40) dargetan. Der angefochtene Entscheid hält vor dem Bundesrecht stand.

5. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin haben (soweit darin ausreichend substanziierte zulässige Rügen erkennbar sind) im vorliegenden Zusammenhang keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung. Insbesondere ist keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes, des Untersuchungsgrundsatzes, des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbotes dargetan.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ( Art. 68 BGG ).

Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Forster