Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_315/2013 KI-generiert

Criminal Complaint Dismissed on Statute of Limitations; Appeal Against Denial of Legal Aid Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_315/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding defamation and slander. After the local authorities decided not to pursue the case due to the statute of limitations, the complainant sought a legal aid request to cover the costs of further legal action. However, the court rejected this request, stating that, since the alleged criminal act was already time-barred, the individual could not pursue civil claims connected to the criminal case, thus not qualifying for legal aid. The complainant subsequently appealed the decision, but the higher court found that the appeal did not meet the legal requirements for review and dismissed it without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint Dismissed on Statute of Limitations; Appeal Against Denial of Legal Aid Rejected for Insufficient Substantiation: After the local authorities decided not to pursue the case due to the statute of limitations, the complainant sought a legal aid request to cover the costs of further legal action. However, the court rejected this request, stating that, since the alleged criminal act was already time-barred, the individual could not pursue civil claims connected to the criminal case, thus not qualifying for legal aid. The complainant subsequently appealed the decision, but the higher court found that the appeal did not meet the legal requirements for review and dismissed it without further consideration.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige üble Nachrede Verjährungsfrist Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied in the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_315/2013

Urteil vom 18. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn , Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 7. Mai 2013 eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung bzw. übler Nachrede ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erliess am 22. Juli 2013 infolge Verjährung eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob X.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 29. August 2013 das Gesuch von X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis zum 18. September 2013 eine Prozesskostensicherheit von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, zum Zeitpunkt der Strafanzeige sei eine allfällige Tat bereits verjährt gewesen. Mangels einer Straftat könne der Beschwerdeführer auch keine Zivilansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, womit ihm für das vorliegende Verfahren auch keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. September 2013 (Postaufgabe 16. September 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli