Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_314/2017 KI-generiert

Complainant Challenges Security Order for Appeal on "Black Operations" Allegations

Geschäftsnummer 1B_314/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who alleged to have been subjected to illegal activities, prompting her to file a criminal complaint and establish herself as both a criminal and civil plaintiff. The Regional Public Prosecutor's Office declined to pursue the complaint, leading the complainant to challenge this decision at the Cantonal Court. The president of the appeal chamber instructed her to provide a security deposit within ten days, warning that failure to do so would result in the rejection of her appeal. The complainant subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal challenging this requirement, but did not adequately demonstrate any legal or constitutional violations pertaining to the security deposit decision. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 383 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Challenges Security Order for Appeal on "Black Operations" Allegations: The Regional Public Prosecutor's Office declined to pursue the complaint, leading the complainant to challenge this decision at the Cantonal Court. The president of the appeal chamber instructed her to provide a security deposit within ten days, warning that failure to do so would result in the rejection of her appeal. The complainant subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal challenging this requirement, but did not adequately demonstrate any legal or constitutional violations pertaining to the security deposit decision. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Strafverfahren verfahrensleitende Verfügung (Sicherheitsleistung) Strafanzeige prozessleitende Verfügungen ZPO-Bestimmung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Kollokationsklage Streitiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal judgment was decided according to the simplified procedure because the formal defect was evident.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in this procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_314/2017

Urteil vom 16. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; verfahrensleitende Verfügung (Sicherheitsleistung),

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juli 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin.

In Erwägung,

dass A.________ geltend macht, es sei an ihr "schwarz operiert" worden, weswegen sie eine Strafanzeige erstattete und sie sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierte;

dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die Anzeige mit Verfügung vom 22. Juni 2017 nicht an die Hand nahm;

dass die Straf- bzw. Zivilklägerin sich gegen diese Verfügung mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern wandte;

dass die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 10. Juli 2017 in Anwendung von Art. 383 Abs. 1 StPO aufforderte, innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten, wobei sie darauf hinwies, bei nicht fristgerechter Leistung des Betrags werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ( Art. 383 Abs. 2 StPO );

dass A.________ gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 21. Juli 2017 Beschwerde an das Bundesgericht führt, die sie mit Eingabe vom 12. August 2017 ergänzt hat;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben auf die an ihr angeblich vorgenommenen Eingriffe Bezug nimmt und um "Aufklärung" der Angelegenheit ersucht;

dass sie indes nicht darlegt, inwiefern die in Anwendung von Art. 383 StPO ergangene Verfügung betreffend Sicherheitsleistung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu entscheiden ist;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp