Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_313/2015 KI-generiert

Inmate's Appeal for Change of Counsel Fails Due to Lack of Formal Requirements

Geschäftsnummer 1B_313/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual in detention in Schaffhausen who expressed dissatisfaction regarding issues with the prosecution, the court, and their assigned public defender, as well as the conditions of their detention. The individual submitted complaints to the cantonal court, which deemed that there was no immediate need for action or grounds for changing the public defender. Subsequently, the individual filed a complaint against the cantonal court's decision, but the court found that the individual failed to adequately demonstrate how the decision violated their rights, resulting in the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inmate's Appeal for Change of Counsel Fails Due to Lack of Formal Requirements: The individual submitted complaints to the cantonal court, which deemed that there was no immediate need for action or grounds for changing the public defender. Subsequently, the individual filed a complaint against the cantonal court's decision, but the court found that the individual failed to adequately demonstrate how the decision violated their rights, resulting in the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren, Wechsel der amtlichen Verteidigung Recht auf einen Verteidiger Formerfordernisse Haftbedingungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids gesetzliche Voraussetzungen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_313/2015

Urteil vom 15. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Strafverfahren, Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. August 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Erwägungen:

1. A.________ befindet sich in Schaffhausen in Haft. Die Berufungsverhandlung wird voraussichtlich im Dezember 2015 stattfinden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 und 10. August 2015 wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dieses teilte ihm mit Schreiben vom 12. August 2015 u.a. mit, dass er in den kaum verständlichen Schreiben Probleme mit der Staatsanwaltschaft, dem Kantonsgericht sowie der amtlichen Verteidigerin geltend mache und unzufrieden mit den Haftbedingungen sei. Die Eingaben würden an die amtliche Verteidigerin weitergeleitet. Für das Obergericht bestehe derzeit kein aktueller Handlungsbedarf. Aufgrund der Akten seien auch keine Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersichtlich.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 10. September 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. August 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen kaum verständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht seine Eingaben in rechts- oder verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Rechtsanwältin B.________, Schaffhausen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli