Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_312/2020 KI-generiert

Security Detention vs. Conditional Release Eligibility for Dual Custody Inmate

Geschäftsnummer 1B_312/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person identified as A.________ filed a complaint against a decision made on May 13, 2020, by the President of the Appellationsgericht Basel-Stadt regarding a criminal proceeding. The decision involved a communication from the penal and measure execution service, which pointed out that the two-thirds point of A.________'s imprisonment was set for October 14, 2020, and his request needed to be denied on formal grounds. A.________ sought to have this decision overturned, requesting release from detention and free legal aid. The legal contentions revolved around whether A.________ had served enough of his sentence to qualify for conditional release under Swiss law, specifically Article 86, paragraph 1 of the Swiss Criminal Code, and whether his continued detention violated federal law due to security detention concerns under Article 221 of the Swiss Criminal Procedure Code.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 112 BGG, Art. 86 Abs. 1 StGB, Art. 221 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Security Detention vs. Conditional Release Eligibility for Dual Custody Inmate: The decision involved a communication from the penal and measure execution service, which pointed out that the two-thirds point of A.________'s imprisonment was set for October 14, 2020, and his request needed to be denied on formal grounds. A.________ sought to have this decision overturned, requesting release from detention and free legal aid. The legal contentions revolved around whether A.________ had served enough of his sentence to qualify for conditional release under Swiss law, specifically Article 86, paragraph 1 of the Swiss Criminal Code, and whether his continued detention violated federal law due to security detention concerns under Article 221 of the Swiss Criminal Procedure Code.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitshaft bedingte Entlassung alternierende Obhut teilbedingte Strafe Strafvollzugsrecht Verhältnismässigkeit der Haft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were ordered to be collected.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted (nicht eingetreten) under the simplified procedure, although the specific paragraph is not explicitly cited in the dispositive, refusal of entry is implied by the application of Art. 93 BGG when failing to meet grounds for admissibility/reasoning.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_312/2020

Urteil vom 24. Juni 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin.

Gegenstand

Strafverfahren,

Beschwerde gegen die Verfügung

des Appellationsgerichts Basel-Stadt,

Präsidentin, vom 13. Mai 2020 (SB.2018.105).

Erwägungen:

1. Am 13. Mai 2020 verfügte die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel Stadt:

"Die Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 8. Mai 2020 geht zur Kenntnisnahme an A.________ sowie an die Staatsanwaltschaft und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (MLaw Anina Hofer).

A.________ wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der 2/3-Termin auf den 14. Oktober 2020 fällt und somit das Gesuch bereits aus formellen Gründen abgewiesen werden muss."

Mit Eingabe vom 14. Juni 2020 ersucht A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, was genau Gegenstand des Verfahrens war, was unter dem Gesichtspunkt von Art. 112 BGG problematisch ist. Aus der darin erwähnten Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 8. Mai 2020 ist indessen zu schliessen, dass A.________ offenbar einerseits eine rechtskräftige Strafe verbüsst und gegen ihn anderseits im Hinblick auf ein noch nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Strafurteil Sicherheitshaft angeordnet wurde. Der Hinweis auf den "2/3-Termin" kann nur so verstanden werden, dass A.________ zur Zeit noch nicht 2/3 der gegen ihn rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe verbüsst hat und damit die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Haftentlassung nicht erfüllt sind. Kann aber A.________ bereits aus diesem Grund zurzeit nicht aus der Haft entlassen werden, so kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO erfüllt wären.

Der Beschwerdeführer legt, was Voraussetzung für eine Haftentlassung wäre, nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sowohl die Fortführung von Sicherheitshaft als auch die Verweigerung der bedingten Entlassung bundesrechtswidrig sein sollen. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi