Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_311/2013 KI-generiert

Dismissal of Appeal Due to Untimely Submission of Grounds

Geschäftsnummer 1B_311/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in custody following a request by the prosecution for security detention while facing criminal charges. The individual filed an appeal against the decision to impose the security detention, but the higher court dismissed the appeal, prompting the individual to subsequently file a complaint with the Federal Court. The Federal Court then determined that the complaint was submitted beyond the allowable timeframe and lacked necessary grounds, leading to a decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Due to Untimely Submission of Grounds: The individual filed an appeal against the decision to impose the security detention, but the higher court dismissed the appeal, prompting the individual to subsequently file a complaint with the Federal Court. The Federal Court then determined that the complaint was submitted beyond the allowable timeframe and lacked necessary grounds, leading to a decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Anordnung von Sicherheitshaft Haftentlassungsgesuch verspätete Vorbringen Haftgrund vereinfachtes Verfahren gesetzliche Verfahrensfrist Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used in the reasoning to justify non-admittance due to late filing in the simplified procedure, and logically leads to the order not to enter (although Art. 42 is explicitly mentioned alongside it for the lack of reasoning).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to justify non-admittance because the timely submission lacked the required grounds (reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_311/2013

Urteil vom 2. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm , Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475, 4800 Zofingen,

Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau , Metzgplatz, 5600 Lenzburg.

Gegenstand

Anordnung von Sicherheitshaft; Haftentlassungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. August 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 27. Juni 2013 beim Bezirksgericht Zofingen Anklage gegen X.________ und beantragte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau Sicherheitshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten bzw. längstens bis zur Hauptverhandlung. Das Zwangsmassnahmengericht versetzte X.________ mit Verfügung vom 1. Juli 2013 bis am 1. Oktober 2013 in Sicherheitshaft. X.________ erhob gegen diese Verfügung am 12. Juli 2013 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 9. August 2013 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

2. X.________ reichte gegen den Entscheid der Beschwerdekammer mit Eingabe vom 8. September 2013 eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. Das Bundesstrafgericht überwies mit Schreiben vom 11. September 2013 die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht X.________ mit Verfügung vom 13. September 2013 auf, diesen bis spätestens am 23. September 2013 beim Bundesgericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam X.________ mit Eingabe 19. September 2013 nach (Postaufgabe 23. September 2013) und reichte gleichzeitig eine Beschwerdeergänzung ein.

Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3.1. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer vom 9. August 2013 ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 19. August 2013 eröffnet worden. Die Frist zur Anfechtung des Entscheids begann somit am 20. August 2013 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ) und endete am 18. September 2013. Innert Frist ist somit lediglich die Eingabe vom 8. September 2013 beim Bundesgericht eingegangen. Auf die Beschwerdeergänzung vom 19. September 2013 (Postaufgabe 23. September 2013) kann somit infolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht eingetreten werden.

3.2. Die rechtzeitig eingereichte Eingabe vom 8. September 2013 enthält überhaupt keine Beschwerdebegründung. Sie genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3.3. Auf die Eingaben des Beschwerdeführers ist deshalb mangels einer Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. wegen verspäteter Einreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli