Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_311/2008 KI-generiert

Appeal Against Decision on Early Sentence Execution and Risk of Reoffending

Geschäftsnummer 1B_311/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was in pre-trial detention and sought an early enforcement of their sentence, requesting the possibility of serving their time in a facility within the region. The request was initially filed with the regional court, which deferred the matter to the appropriate authority while maintaining that the reasons for continued detention persisted. Subsequently, the authority decided not to address the request, leading the individual to appeal the court's decision to the Federal Tribunal. In the appeal, the individual contested the existence of ongoing detention risks and criticized the court's handling of their evidence, including the denial of a new psychiatric evaluation. However, the Federal Tribunal found the appeal to be without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Appeal Against Decision on Early Sentence Execution and Risk of Reoffending: The request was initially filed with the regional court, which deferred the matter to the appropriate authority while maintaining that the reasons for continued detention persisted. Subsequently, the authority decided not to address the request, leading the individual to appeal the court's decision to the Federal Tribunal. In the appeal, the individual contested the existence of ongoing detention risks and criticized the court's handling of their evidence, including the denial of a new psychiatric evaluation. However, the Federal Tribunal found the appeal to be without merit.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr Haftstrafe Verfahrensbeschränkungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ersatzstrafe Bedrohung der inneren Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Used to rule on the appeal in a simplified procedure because it was clearly unfounded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_311/2008

Urteil vom 20. Januar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Raselli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2008 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,

Abteilung Zivil- und Strafrecht.

Sachverhalt:

A. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, verlängerte mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 die Sicherheitshaft für X.________ bis zum 29. April 2009. Das Bundesgericht schützte diesen Entscheid mit Urteil vom 17. Dezember 2008 (Verfahren 1B_289/2008 und 1B_299/2008).

B. Am 14. November 2008 ersuchte X.________ das Kantonsgericht um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs, sofern ihm ein alternativer Vollzug in der Region Basel zugestanden werde.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 leitete das Kantonsgericht das Gesuch zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Strafvollzug, weiter. Damit verband es den Hinweis, dass der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr fortbestehe. Es erläuterte, aus seiner Sicht sei deswegen ein vorzeitiger Strafvollzug nicht möglich. In den Erwägungen klärte das Kantonsgericht den Gesuchsteller weiter über die in § 89 der kantonalen Strafprozessordnung (StPO/BL; SGS 251) verankerte Unterscheidung zwischen dem vorzeitigen Strafvollzug und dem Vollzug der Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt auf. Bezüglich der zweitgenannten Form von Freiheitsentzug bejahte das Kantonsgericht, für die Bewilligung zuständig zu sein. Es enthielt sich aber in dieser Hinsicht eines förmlichen Entscheids über die Eingabe; vielmehr stellte es dem Gesuchsteller frei, ein neues Gesuch einzureichen. Dabei legte das Kantonsgericht dar, ein solcher Vollzug könne in der Region Basel mangels entsprechender Vollzugsanstalten nicht durchgeführt werden.

In der Folge trat die kantonale Sicherheitsdirektion mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 auf das ihr vom Kantonsgericht überwiesene Gesuch nicht ein.

C. Gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 2. Dezember 2008 erhebt X.________ mit Eingabe vom 11. Dezember 2008 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs im Sinne seines Gesuchs. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.

Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des Kantonsgerichts zu äussern. Innert gesetzter Frist ist keine Eingabe eingegangen.

Erwägungen:

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind an sich erfüllt; auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung zu erledigen.

2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass in seinem Fall Fortsetzungsgefahr bestehe. Weiter wirft er dem Kantonsgericht im Hinblick auf diesen Haftgrund vor, seinem Antrag auf Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens nicht stattgegeben zu haben. Zugleich kritisiert er, dass das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang auf ein bestehendes Kurzgutachten abgestellt habe. Diese Rügen hat der Beschwerdeführer bereits bei der Anfechtung der Haftverfügung vom 28. Oktober 2008 vorgebracht. In E. 2.1 des Urteils vom 17. Dezember 2008 hat das Bundesgericht diese Einwände verworfen; es erachtete es als verfassungskonform, beim Beschwerdeführer Fortsetzungsgefahr anzunehmen. Darauf kann verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer keine neuen Gesichtspunkte geltend macht.

3. Es ist unbestritten, dass dem Kantonsgericht hier die Funktion der Verfahrensleitung im Sinne von § 89 Abs. 1 und 3 StPO /BL zukommt. Der Beschwerdeführer stellt auch die Kompetenzabgrenzung, welche im angefochtenen Entscheid gestützt auf diese Normen getroffen worden ist, nicht grundsätzlich in Frage. Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Kantonsgericht bei seinem Weiterleitungsentscheid auf das Vorliegen eines Haftgrunds hingewiesen hat. Damit brauchte es im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht mehr zu weiteren Vorgaben von § 89 Abs. 3 StPO /BL Stellung zu nehmen. Hinzu kommt, dass das Kantonsgericht die Eingabe vom 14. November 2008 auch unter dem Blickwinkel von § 89 Abs. 1 StPO /BL geprüft hat. Insgesamt sind die mit der Eingabe vom 14. November 2008 gestellten Begehren im angefochtenen Entscheid, unter Beachtung der Zuständigkeitsordnung, hinreichend behandelt worden. Die Gehörsansprüche des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sind insofern gewahrt worden.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Angesichts der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kessler Coendet