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1B_310/2014 KI-generiert

Failure to Meet Appeal Substantiation Requirements Regarding Legal Aid Denial; Lack of Jurisdiction Established.

Geschäftsnummer 1B_310/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute following a decision by a district court that found an individual guilty of losing control of a vehicle due to excessive speed relative to road conditions, resulting in a fine. The individual appealed this decision to a higher court, seeking official legal representation, but this request was rejected. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, primarily contesting the imposed costs as disproportionate while also challenging the refusal of legal representation. However, the complaint did not sufficiently address the legal basis for the reconsideration of the higher court's decision, leading to a dismissal of the complaint and the request for free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Meet Appeal Substantiation Requirements Regarding Legal Aid Denial; Lack of Jurisdiction Established: The individual appealed this decision to a higher court, seeking official legal representation, but this request was rejected. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, primarily contesting the imposed costs as disproportionate while also challenging the refusal of legal representation. However, the complaint did not sufficiently address the legal basis for the reconsideration of the higher court's decision, leading to a dismissal of the complaint and the request for free legal aid.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung sachliche Unzuständigkeit unentgeltliche Rechtspflege Strafzumessung Unterlassung der Nothilfe gesetzliche Voraussetzung Geschwindigkeitsbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure because the lack of compliance with formal requirements was obvious.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid (unentgeltliche Prozessführung) was rejected because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

It was decided in the dispositive that no court fees (Kosten) should be levied for this proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_310/2014

Urteil vom 18. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident .

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Präsident, vom 12. August 2014.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. A.________ mit Entscheid vom 10. Juni 2014 des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zufolge nicht angepasster Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig erklärte und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilte;

dass A.________ hiergegen Berufung ans Kantonsgericht Appenzell I.Rh. erklärte und der Sache nach um amtliche Verbeiständung ersuchte;

dass der Kantonsgerichtspräsident dieses Gesuch mit Entscheid vom 12. August 2014 abgewiesen hat;

dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. September 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, beim Kantonsgericht eine Stellungnahme einzuholen;

dass der Beschwerdeführer in erster Linie Kritik an der Höhe der ihm staatsanwaltschaftlich und durch das Bezirksgericht auferlegten, als unverhältnismässig hoch empfundenen Kosten übt, dabei aber nur am Rande auch den kantonsgerichtlichen, hier einzig in Frage stehenden Entscheid beanstandet, wonach ihm - ohne Kostenfolgen - die amtliche Verbeiständung nicht gewährt worden ist;

dass er sich mit der dem Entscheid bzgl. Nichtgewährung der amtlichen Verbeiständung zugrunde liegenden Begründung nicht auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos und daher das der Sache nach gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp