Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_310/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeals on House Search Legality Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1B_310/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation initiated by a company engaged in the trade of metals, which reported suspected unauthorized data access and breaches of commercial secrets related to potential competitors. Following the filing of a complaint, law enforcement executed search warrants at the premises of the accused entities, resulting in the seizure of various electronic devices and data. The individuals involved subsequently contested the legality of the search warrants and the use of the seized evidence in their criminal proceedings, leading to appeals that sought to challenge the initial rulings by the cantonal court regarding the legitimacy of the searches and the treatment of the related evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 143 Abs. 1 StGB, Art. 143bis StGB, Art. 6 i.V.m, Art. 23 UWG, Art. 141 Abs. 5 StPO, Art. 80 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeals on House Search Legality Due to Lack of Irreparable Harm: Following the filing of a complaint, law enforcement executed search warrants at the premises of the accused entities, resulting in the seizure of various electronic devices and data. The individuals involved subsequently contested the legality of the search warrants and the use of the seized evidence in their criminal proceedings, leading to appeals that sought to challenge the initial rulings by the cantonal court regarding the legitimacy of the searches and the treatment of the related evidence.

Schlagwörter

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Strafverfahren Hausdurchsuchung Wegnahmerecht Durchsuchung nicht wiedergutzumachender Nachteil Rahmenbeschluss Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellants to pay the court costs because the appeals were dismissed.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to enter a judgment on the appeals because they were interlocutory decisions that did not cause an irreparable disadvantage, as per this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (36)

BB.2026.21 (2026-05-04)
Inadmissibility of Complaint Regarding Completed House Searches and Refusal of Legal Aid
«…mo contro un eventuale sequestro (v. sentenze del Tribu- nale federale 1B_360/2013 del 24 marzo 2013 consid. 2.2; 1B_310/2012 del 22 agosto 2012 consid. 2; decisioni del Tribunale penale federale BB.2024.117 del 23 settembre 2024; BB…»
BB.2026.25 (2026-05-04)
Appeal Against House Search Order Dismissed as Moot
«…mo contro un eventuale sequestro (v. sentenze del Tribu- nale federale 1B_360/2013 del 24 marzo 2013 consid. 2.2; 1B_310/2012 del 22 agosto 2012 consid. 2; decisioni del Tribunale penale federale BB.2024.117 del 23 settembre 2024; BB…»
SBK.2025.66 (2025-07-30) · ag
Appeal dismissed for failure to pursue phone sealing procedure.
«…egel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Nach dem Dargelegten wären die mit Beschwerde vorgebrachten Einwände im Entsiegelungsverfah…»
BK 2024 537 (2025-04-04) · be
Challenge to Drug Evidence Seizure Following Warrantless Entry Based on Exigent Circumstances
«…(Art. 139-141 StPO; vgl. Beschluss des Obergerichts BK 2019 427 vom 7. Januar 2020; Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2). 7. Zu prüfen ist zunächst, ob das erstmalige Betreten der Polizeibeamten ohne Haus-…»
SBK.2024.318 (2025-03-20) · ag
Appeal Dismissed: Justified Search and Seizure of Mobile Phones
«…schluss der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Somit wird vorliegend auch auf die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich der Haus- und P…»
BV.2024.12 (2025-03-05)
Appeal Dismissed: House Searches, Asset Seizures in Illegal Medicine Importation Case
«…ällige Beschlagnahme geprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.117 vom 23. September 2024; BB.2021.15…»
BB.2024.116 (2024-12-18)
Appeal Dismissed: Search Orders Executed, No Longer Appealable
«…ge Beschlagnahme geprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2024.117 vom 23. September 2024; BB.2021.15…»
BB.2024.117 (2024-09-23)
Appeal Against House Search Dismissed for Lack of Current Interest
«…ren voller gerichtlicher Rechtsschutz zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2); - etwa die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war oder die Frage der Aus- sonderung…»
BV.2024.14 (2024-08-09)
Tax Investigation and Seizure Challenge Dismissed
«…de la perquisition sera examinée dans le cadre de la procédure de levée des scellés (arrêt du Tribunal fédéral 1B_310/2012 du 22 août 2012 consid. 2; décision du Tribunal pénal fédéral BV.2015.26 précité ibidem et référence ci…»
BB.2023.64 (2023-03-28)
Mootness of Appeal Regarding Completed House Search
«…utz zusteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_550/2021 vom 13. Januar 2022 E. 3; 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2); - etwa die Frage, ob die Durchsuchung rechtens war, in einem Entsiegelungs- verfa…»
BB.2023.65 (2023-03-28)
Provisional Seizure Not Appealable
«…zusteht (s. Urteile des Bundesgerichts 1B_550/2021 vom 13. Januar 2022 E. 3; 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 1B_310/2012 vom 22. August 2012 E. 2); - dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; - bei diesem Ausgang d…»
SBK.2022.320 (2022-12-13) · ag
People v. Johnson: Exigent Circumstances Justify Warrantless Search and Seizure in Drug Case
«…- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2022 E. 2). Somit wird vorliegend auch auf die Kritik der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der (Haus-)D…»
SBK.2022.184 (2022-11-03) · ag
Search and Seizure of Phones Upheld After Marijuana Odor and Suspicious Behavior
«…schluss der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2022 E. 2). Somit wird vorliegend auch auf die Kritik des Beschwerdeführers hin- sichtlich der Hausdurch…»
SBK.2021.350 (2022-02-28) · ag
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«…von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO, der Ausgang eines anderen Verfahrens abzu- warten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, 1B_472/2012 vom 23. Januar 2013, 1B_439/2013 vom 11. Dezem- ber 2013, 1B_285/2013 vom 11. März 201…»
SBK.2021.351 (2022-02-28) · ag
Suspension of Unsealing Due to Fugitive Accused Upheld
«…von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO, der Ausgang eines anderen Verfahrens abzu- warten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, 1B_472/2012 vom 23. Januar 2013, 1B_439/2013 vom 11. Dezem- ber 2013, 1B_285/2013 vom 11. März 201…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_310/2012

1B_312/2012

Urteil vom 22. August 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

1B_310/2012

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,

Beschwerdeführer,

1B_312/2012

Y.________ Trading AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Meyer, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren; Hausdurchsuchung,

Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. April 2012.

Sachverhalt:

A. Am 6. Oktober 2011 erstattete die im Handel mit Metallen und Erzen tätige A.________ AG bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen X.________ und weitere, unbekannte Mitbeteiligte wegen unbefugter Datenbeschaffung ( Art. 143 Abs. 1 StGB ), eventuell unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem ( Art. 143bis StGB ) sowie Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6 i.V.m. Art. 23 UWG ). Zur Begründung führte sie an, seltsame Geschäftsvorfälle deuteten daraufhin, dass jemand aus dem Umfeld der Y.________-Gruppe (Y.________ Trading AG bzw. Y.________ Investment AG), einer ihrer Konkurrentinnen, ihre E-Mails bzw. diejenigen ihrer Verwaltungsrätin B.________ mitlese. C.________ habe D.________, Verwaltungsrat der A.________ AG, mitgeteilt, dass Personen aus dem Umfeld der Y.________-Gruppe, insbesondere X.________, E-Mails der A.________ AG mitlesen würden. Der von ihr beauftragte Sachverständige habe bestätigt, dass am 31. Mai 2011 über das Netzwerk der Y.________-Gruppe ein Fremdzugriff auf den von ihr geschäftlich genutzten E-Mail-Server erfolgt sei. Es sei zu vermuten, dass die durch unerlaubte Zugriffe erlangten Informationen von der Y.________-Gruppe zur Erzielung von Gewinnen verwendet worden seien.

Gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 8. November 2011 durchsuchte die Polizei am 9. November 2011 die Räumlichkeiten der Y.________ Trading AG an der E.________strasse 53 in H.________ sowie die gemeinsame Wohnung von X.________ und F.________, G.________strasse 10, in I.________. Sie stellte in den Räumlichkeiten der Y.________ Trading AG u.a. verschiedene Personalcomputer und in der Wohnung von X.________ die "Datensicherung ab dem E-Mail-Server" und eine Datensicherungsfestplatte sicher.

B. 1B_310/2012

B.a X.________ erhob beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass die Hausdurchsuchung an seinem Wohnort zu Unrecht erfolgt sei und die dabei beschlagnahmten Gegenstände und Daten im Strafverfahren gegen ihn nicht verwendet werden dürften. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beschlagnahmten Gegenstände und kopierten Daten gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und ihm auszuhändigen oder unter Verschluss zu halten. In prozessualer Hinsicht beantragte X.________, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Entsiegelungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren.

Am 30. November 2011 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Am 5. Dezember 2011 sistierte das Zwangsmassnahmengericht das von der Staatsanwaltschaft anhängig gemachte Entsiegelungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

Am 23. August 2012 wies das Obergericht Zug die Beschwerde von X.________ ab.

B.b Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Hausdurchsuchung an seinem Wohnort zu Unrecht erfolgt sei und die dabei beschlagnahmten Gegenstände und Daten im Strafverfahren gegen ihn nicht verwendet werden dürften. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beschlagnahmten Gegenstände und kopierten Daten gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und ihm auszuhändigen oder unter Verschluss zu halten. In prozessualer Hinsicht beantragt er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

B.c Am 18. Juni 2012 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

B.d Das Obergericht beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf weitere Vernehmlassung.

C. 1B_312/2012

C.a Die Y.________ Trading AG erhob beim Obergericht des Kantons Zug Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. November 2011 betreffend Hausdurchsuchung und Beschlagnahme aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihr die beschlagnahmten bzw. gespiegelten oder kopierten Daten herauszugeben oder sie eventuell aus den Akten zu entfernen und unter Verschluss zu halten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Y.________ Trading AG, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Entsiegelungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu sistieren.

Am 30. November 2011 erkannte der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Am 5. Dezember 2011 sistierte das Zwangsmassnahmengericht das von der Staatsanwaltschaft anhängig gemachte Entsiegelungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens.

Am 23. April 2012 wies das Obergericht die Beschwerde der Y.________ Trading AG ab.

C.b Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Y.________ Trading AG, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihr die beschlagnahmten bzw. gespiegelten oder kopierten Daten herauszugeben oder sie eventuell aus den Akten zu entfernen und unter Verschluss zu halten. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C.c Am 18. Juni 2012 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

C.d Das Obergericht beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf weitere Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die beiden Beschwerden stehen in engem sachlichem Zusammenhang und richten sich gegen zwei über weite Strecken identische Entscheide. Die Verfahren sind dementsprechend zu vereinigen.

2. Mit den angefochtenen Urteilen weist das Obergericht die Einwände der Beschwerdeführer gegen die Hausdurchsuchungen zurück. Es handelt sich um Entscheide einer letzten kantonalen Instanz in Strafsachen, gegen die die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG ). Sie schliessen die Verfahren gegen die Beschwerdeführer nicht ab, sind mithin Zwischenentscheide. Als solche sind sie nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnten (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Beschwerdeführer berufen sich auf lit. a dieser Bestimmung und machen zu Recht nicht geltend, die Eintretensvoraussetzungen von lit. b seien erfüllt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass Zwangsmassnahmen - hier zwei Hausdurchsuchungsbefehle - stets nur im Nachhinein gerichtlich überprüft werden können, weil die Betroffenen erst mit dem Vollzug von ihrer Existenz Kenntnis erlangen und die Eingriffe zunächst zu erdulden haben. Demgegenüber steht den Betroffenen im weiteren Verfahren voller gerichtlicher Rechtsschutz zu. Belegen die Strafbehörden wie hier im Sinn einer provisorischen Zwangsmassnahme zur Beweissicherung Gegenstände und Unterlagen mit Beschlag, können sie deren Siegelung verlangen ( Art. 248 Abs. 1 StPO ). Findet sich die Strafbehörde damit nicht ab, kann sie beim Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung verlangen ( Art. 248 Abs. 2 und 3 lit. a StPO ). In diesem Entsiegelungsverfahren können die Betroffenen auch die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungsbefehle bestreiten, da es jedenfalls in der Regel unzulässig wäre, rechtswidrig erlangte Beweismittel ins Strafverfahren einzuführen (vgl. Art. 139 - 141 StPO ). Sind die Beschwerdeführer somit befugt, die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchungen in den (zurzeit sistierten) Entsiegelungsverfahren zu bestreiten, droht ihnen offensichtlich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur, wenn sich das Bundesgericht nicht bereits vor deren Durchführung mit dieser Frage befasst. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für ein Eintreten auf die Beschwerden sind nicht erfüllt.

3. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren 1B_310/2012 und 1B_312/2012 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi