Pre-trial Detention Upheld Due to Flight Risk and Collusion Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who has been in pretrial detention since May 18, 2012, due to ongoing criminal investigations for offenses including fraud, theft, and violations of traffic laws. The individual requested release from custody on November 25, 2012, but this request was denied by a regional court on December 10, 2012. An appeal against this decision was also rejected by the higher court on January 11, 2013, which confirmed the existence of strong suspicion regarding the individual's involvement in the alleged crimes, as well as risks of flight and collusion, although it did not definitively rule on the risk of reoffending. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal seeking immediate release from detention.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 221 Abs. 1 StPO, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Pre-trial Detention Upheld Due to Flight Risk and Collusion Concerns: The individual requested release from custody on November 25, 2012, but this request was denied by a regional court on December 10, 2012. An appeal against this decision was also rejected by the higher court on January 11, 2013, which confirmed the existence of strong suspicion regarding the individual's involvement in the alleged crimes, as well as risks of flight and collusion, although it did not definitively rule on the risk of reoffending. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal seeking immediate release from detention.
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KI-generiertCited in the reasoning to refer to the established case law regarding the grounds for appeal concerning flight risk, although the final order does not explicitly cite it as the basis for dismissal.
Used in the reasoning to explain why the request for legal aid became moot due to the decision on costs.
Used in the reasoning to justify the decision not to impose court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_31/2013
Urteil vom 20. Februar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,
Regionales Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (im Folgenden: Staatsanwaltschaft), führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen des Verdachts des Betrugs, des Diebstahls, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und weiterer Delikte. Seit dem 18. Mai 2012 befindet er sich in Untersuchungshaft.
Am 25. November 2012 ersuchte er um Haftentlassung.
Mit Entscheid vom 10. Dezember 2012 wies das Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau das Gesuch ab.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdekammer in Strafsachen) am 11. Januar 2013 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht; ebenso Flucht- und Kollusionsgefahr. Ob zusätzlich Wiederholungsgefahr gegeben sei, liess es offen. Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft erachtete es als untauglich. Es verneinte eine Verfahrensverzögerung, die geeignet wäre, die Rechtmässigkeit der Haft in Frage zu stellen, und beurteilte diese als verhältnismässig.
B. X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, er sei sofort aus der Haft zu entlassen.
C. Die Staatsanwaltschaft sowie das Zwangsmassnahmen- und das Obergericht haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern führt aus, X.________ erhebe teilweise Rügen, bei denen der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft sei. Auf weitere Bemerkungen hat sie verzichtet.
Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet.
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Verfahrensgegenstand ist die Frage der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft. Auf die Vorbringen, die damit nichts zu tun haben, kann nicht eingetreten werden.
1.2 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a: sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (...).
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht zu Recht nicht. Dieser ist gegeben.
Er macht geltend, es fehle an der Fluchtgefahr. Der Einwand ist offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz hat sich einlässlich zur Fluchtgefahr geäussert (angefochtener Entscheid S. 4 ff. E. 5). Ihre Erwägungen überzeugen. Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).
Gegen die Bejahung der Kollusionsgefahr bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Eine Bundesrechtsverletzung ist insoweit auch nicht erkennbar.
Ersatzmassnahmen, die nicht nur die Flucht-, sondern auch die Kollusionsgefahr hinreichend bannen könnten, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind nicht ersichtlich.
Soweit er geltend macht, das Strafverfahren werde nicht genügend vorangetrieben, ist die Beschwerde ebenfalls unbehelflich. Nach der Rechtsprechung kann einzig eine besonders schwer wiegende Verfahrensverzögerung zur Haftentlassung führen ( BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96 ; 128 I 149 E. 2.2.1 f., S. 151 f.; je mit Hinweisen). Eine solche ist nicht auszumachen. Die Ausführungen der Vorinstanz auch dazu (S. 8 f. E. 8.3 ff.) sind nicht zu beanstanden. Darauf kann erneut verwiesen werden.
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG ist damit hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, dem Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt Oliver Gafner, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri