Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_31/2010 KI-generiert

Failure to Substantiate Allegation of Undue Delay

Geschäftsnummer 1B_31/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a cantonal court, alleging delays in granting access to case files. The individual claimed that despite having requested access to the files a month prior, no appointment had been scheduled. However, the complaint submitted lacked specific details regarding the ongoing legal proceedings and did not adequately demonstrate the alleged delay or denial of rights, leading the court to dismiss the complaint for insufficient justification. The court also decided not to impose any costs associated with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Substantiate Allegation of Undue Delay: The individual claimed that despite having requested access to the files a month prior, no appointment had been scheduled. However, the complaint submitted lacked specific details regarding the ongoing legal proceedings and did not adequately demonstrate the alleged delay or denial of rights, leading the court to dismiss the complaint for insufficient justification. The court also decided not to impose any costs associated with the case.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung verspätete Beweismittel Verletzung der Begründungspflicht Akteneinsicht Streitgegenstand verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_31/2010

Urteil vom 4. Februar 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Akteneinsicht.

Erwägungen:

1. X.________ führt mit Eingabe vom 1. Februar 2010 (Postaufgabe 2. Februar 2010) Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug. Er wirft dem Obergericht Rechtsverzögerung vor, da er "bereits vor einem Monat das Obergericht ersucht" habe, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm bis heute kein Termin gewährt wurde.

2. Nach Art. 42. Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer unterlässt es, in seiner Beschwerde irgendwelche Aussagen über das im Kanton hängige Verfahren zu machen. Aus seiner Eingabe geht nicht einmal hervor, welche Stellung ihm in diesem Verfahren zukommen soll. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar, wann genau und in welcher Form er überhaupt um Akteneinsichtnahme ersucht haben will. Aufgrund der vorliegenden Beschwerdebegründung lässt sich somit nicht beurteilen, ob der gegen das Obergericht erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung berechtigt ist. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Auf eine Kostenauflage kann vezichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli