Failure to Substantiate Allegation of Undue Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against a cantonal court, alleging delays in granting access to case files. The individual claimed that despite having requested access to the files a month prior, no appointment had been scheduled. However, the complaint submitted lacked specific details regarding the ongoing legal proceedings and did not adequately demonstrate the alleged delay or denial of rights, leading the court to dismiss the complaint for insufficient justification. The court also decided not to impose any costs associated with the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Substantiate Allegation of Undue Delay: The individual claimed that despite having requested access to the files a month prior, no appointment had been scheduled. However, the complaint submitted lacked specific details regarding the ongoing legal proceedings and did not adequately demonstrate the alleged delay or denial of rights, leading the court to dismiss the complaint for insufficient justification. The court also decided not to impose any costs associated with the case.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the grounds for appeal.
The decision states that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_31/2010
Urteil vom 4. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung; Akteneinsicht.
Erwägungen:
1. X.________ führt mit Eingabe vom 1. Februar 2010 (Postaufgabe 2. Februar 2010) Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug. Er wirft dem Obergericht Rechtsverzögerung vor, da er "bereits vor einem Monat das Obergericht ersucht" habe, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm bis heute kein Termin gewährt wurde.
2. Nach Art. 42. Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer unterlässt es, in seiner Beschwerde irgendwelche Aussagen über das im Kanton hängige Verfahren zu machen. Aus seiner Eingabe geht nicht einmal hervor, welche Stellung ihm in diesem Verfahren zukommen soll. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar, wann genau und in welcher Form er überhaupt um Akteneinsichtnahme ersucht haben will. Aufgrund der vorliegenden Beschwerdebegründung lässt sich somit nicht beurteilen, ob der gegen das Obergericht erhobene Vorwurf der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung berechtigt ist. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
3. Auf eine Kostenauflage kann vezichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli