Complainant v. Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the prosecution office following the dismissal of a criminal complaint related to alleged offenses that occurred during the individual's re-election as a secondary school teacher in the early 1990s. After the prosecution determined that the alleged crimes had exceeded the statute of limitations, the individual filed an appeal alleging legal denial and delay. However, the appellate court upheld the prosecution's decision, stating that no investigation could be initiated due to the expiration of the statute of limitations. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, which ultimately decided not to consider the appeal due to procedural deficiencies in the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor's Office and Cantonal High Court: After the prosecution determined that the alleged crimes had exceeded the statute of limitations, the individual filed an appeal alleging legal denial and delay. However, the appellate court upheld the prosecution's decision, stating that no investigation could be initiated due to the expiration of the statute of limitations. The individual then appealed this decision to the Federal Tribunal, which ultimately decided not to consider the appeal due to procedural deficiencies in the complaint.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not proceeded upon because it did not meet the legal formal requirements, justifying the simplified procedure.
The final order states that no costs are to be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_309/2015
Urteil vom 14. September 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.
Gegenstand
Strafverfahren; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. August 2015.
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 9. Oktober 2014 Strafanzeige gegen den Altregierungsrat "Dr. B.________ und Komplizen". Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der Wiederwahl von A.________ als Sekundarlehrer anfangs der 90er-Jahre. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis teilte A.________ mit Schreiben vom 17. November 2014 mit, dass für die Staatsanwaltschaft kein Handlungsbedarf bestehe, da die beanzeigten Straftaten verjährt seien. In der Folge wandte sich A.________ an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welches das Schreiben zur direkten Erledigung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis überwies. Diese teilte A.________ am 21. Januar 2015 mit, dass sich an der Ausgangslage seit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2014 nichts geändert habe. Die behaupteten Straftatbestände seien allesamt verjährt, weshalb eine Strafverfolgung unterbleiben werde.
2. A.________ wandte sich mit Beschwerde vom 6. Juli 2015 an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nahm die Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und wies sie mit Beschluss vom 25. August 2015 ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Strafverfolgung der angeblichen Straftat wegen Verjährung nicht mehr möglich sei. Die Staatsanwaltschaft habe deshalb zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 8. September 2015 (Postaufgabe 9. September 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht mit der Begründung der Strafkammer auseinander, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- oder verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli