Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_308/2014 KI-generiert

Recusal of prosecutor for alleged bias in criminal investigation: procedural errors require grave official duty breach to justify disqualification.

Geschäftsnummer 1B_308/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant's appeal and upheld the lower court's decision rejecting the recusal request against the public prosecutor, with the complainant ordered to pay court costs of CHF 2,000. The complainant, a private claimant in a criminal defamation case, had sought the prosecutor's removal for alleged bias based on disputed access to case files, alleged preferential treatment of the accused during an interrogation, and procedural delays. The Court held that procedural errors by a prosecutor only justify recusal under the standards of Article 56(f) of the Swiss Criminal Procedure Code if they are particularly grave or frequent, amounting to a serious breach of official duties, and that such conditions were not met here, as the alleged violations were not sufficiently severe and could be addressed through ordinary legal remedies rather than recusal. The appeal was partially inadmissible due to lack of standing on the merits and insufficient substantiation, but procedural rights claims were reviewed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 StPO; Recusal of prosecutor for alleged bias in criminal investigation: procedural errors require grave official duty breach to justify disqualification: The complainant, a private claimant in a criminal defamation case, had sought the prosecutor's removal for alleged bias based on disputed access to case files, alleged preferential treatment of the accused during an interrogation, and procedural delays. The Court held that procedural errors by a prosecutor only justify recusal under the standards of Article 56(f) of the Swiss Criminal Procedure Code if they are particularly grave or frequent, amounting to a serious breach of official duties, and that such conditions were not met here, as the alleged violations were not sufficiently severe and could be addressed through ordinary legal remedies rather than recusal. The appeal was partially inadmissible due to lack of standing on the merits and insufficient substantiation, but procedural rights claims were reviewed.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausstand Ausstandsbegehren Verfahrensfehler Strafanzeige üble Nachrede fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Verletzung von Parteirechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the losing complainant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

6B_695/2014 (2017-12-22)
Federal Tribunal Upholds Fraud and Money Laundering Conviction; Remands Sentencing for Statute of Limitations Review
«…doit être demandée aussitôt, c'est-à-dire dans les jours qui suivent la connaissance de la cause de récusation (arrêts 1B_308/2014 du 5 novembre 2014 consid. 2.2.2; 6B_601/2011 du 22 décembre 2011 consid. 1.2.1; 1B_203/2011 du 18 mai 2011 consid. 2.1…»
UE150311 (2016-07-20) · zh
Appeal Regarding Prosecutor's Dismissal of Defamation Complaint
«…Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zu- warten ist unzulässig (Urteil BGer 1B_100/2015 v. 8.6.2015 Erw. 4.1; Urteil BGer 1B_308/2014 v. 5.11.2014 Erw. 2.2.1). Die Verletzung von Ausstandsvorschriften hat zur Folge, dass Amtshand- lungen, an den…»
6B_518/2015 (2015-09-02)
Appeal on Judge Recusal Due to Prior Rulings in Related Cases
«…g von seiner Legitimation in der Sache berechtigt, da er eine Verletzung von Ausstandsregeln geltend macht (vgl. Urteil 1B_308/2014 vom 5. November 2014 E. 1 mit Hinweis). Da der Entscheid in der Sache bereits am 16. Februar 2015 ergangen ist und eben…»
1B_406/2014 (2015-04-28)
Prosecutor's Psychiatric Evaluation Challenge and Expert Recusal Appeal
«…t. Das gilt auch bei einem Sachverständigen ( BGE 121 I 225 E. 3 S. 229; Urteil 1B_22/2007 vom 29. Mai 2007 E. 2.2 und 1B_308/2014 vom 5. November 2014 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat die gegen den Sachverständigen vorgebrachten Ausstandsgründe n…»
1B_37/2015 (2015-04-16)
Swiss Federal Tribunal Recuses Expert Due to Exposure to Withheld Prejudicial Information in Homicide Investigation
«…ors agi dans le respect des art. 58 al. 1 et 60 al. 1 in fine CPP et de la jurisprudence qui s'y rattache (cf. arrêts 1B_308/2014 du 5 novembre 2014 consid. 2.2.1, 1B_227/2013 du 15 octobre 2013 consid. 2.1). La critique des plaignantes tombe ainsi…»
UA150002 (2015-02-23) · zh
Prosecutor Recusal Based on Political Association in Secrecy Violation Case
«…s bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGE 138 I 4; BGer vom 5. November 2014 [1B_308/2014], E. 2.2.1.; BGer vom 1. Mai 2014 [1B_60/2014], E. 2.2., je m.w.H.). 4.2. Sämtliche vom Gesuchsteller in seinem A…»
BB.2014.139 (2014-12-15)
Prosecutor Recusal Denied Due to Undue Delay
«…i- bis dreiwö- chiges Zuwarten bereits unzulässig ist (siehe hierzu zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_308/2014 vom 5. November 2014, E. 2.2.1 m.w.H.); - der Gesuchsteller sein Gesuch sinngemäss damit begründet, die Gesuchs-…»
UA150002 · zh
Recusal Denial in Official Secrecy Case Over Alleged Prosecutor Bias
«…s bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (BGE 138 I 4; BGer vom 5. November 2014 [1B_308/2014], E. 2.2.1.; BGer vom 1. Mai 2014 [1B_60/2014], E. 2.2., je m.w.H.). 4.2. Sämtliche vom Gesuchsteller in seinem A…»
UE150311 · zh
Cantonal Court Upholds Dismissal of Defamation Charges Despite Procedural Violation
«…Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zu- warten ist unzulässig (Urteil BGer 1B_100/2015 v. 8.6.2015 Erw. 4.1; Urteil BGer 1B_308/2014 v. 5.11.2014 Erw. 2.2.1). Die Verletzung von Ausstandsvorschriften hat zur Folge, dass Amtshand- lungen, an den…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_308/2014

Urteil vom 5. November 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bruno Meier,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich , Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Am 8. Juni 2012 erstattete Rechtsanwalt A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Verleumdung und übler Nachrede.

Mit Eingabe vom 27. April 2014 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den die Strafuntersuchung führenden Staatsanwalt Bruno Meier, wegen Befangenheit.

Mit Beschluss vom 29. Juli 2014 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 10. September 2014 beantragt A.________ in der Hauptsache die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 29. Juli 2014 und die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs.

Staatsanwalt Bruno Meier, und das Obergericht haben auf Stellungnahmen zur Beschwerde verzichtet.

Erwägungen:

1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 BGG ). Das Obergericht hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden ( Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ).

Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zu diesem Punkt, weshalb die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht genügt. Auf die Beschwerde ist indes dennoch einzutreten, da der Beschwerdeführer, selbst wenn er in der Sache nicht legitimiert wäre, jedenfalls die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen kann, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Der Beschwerdeführer ist daher zur Rüge berechtigt, Ausstandsregeln seien verletzt worden (Urteil 1B_139/2014 vom 1. Juli 2014 E. 1.3). Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die vom Beschwerdeführer gestellten Feststellungsbegehren, da es ihm insoweit an einem besonderen Feststellungsinteresse fehlt.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die im Rahmen des Ausstandsgesuchs vorgebrachten Rügen betreffend angeblich verweigerter Akteneinsicht seien verspätet, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden könne. Selbst wenn die Vorbringen aber beachtlich wären, wäre das Gesuch unbegründet. Dass der zuständige Staatsanwalt im Dezember 2013 nach der Weigerung des Beschwerdeführers, die ihm zugestellten Akten zurückzusenden, die Akten durch die Polizei habe abholen lassen, stelle keinen Ausstandsgrund dar. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschuldigten vom 18. März 2013, auf welche er in der Beschwerde Bezug nehme, bei der Einvernahme vom 10. Februar 2014 vorgehalten worden. Im Übrigen sei zu beachten, dass die Akteneinsicht im Vorverfahren eingeschränkt werden könne ( Art. 101 und Art. 108 StPO ). Dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, mache der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Jedenfalls aber habe sich der Staatsanwalt in diesem Zusammenhang keine derart schweren Verfahrensverletzungen zu Schulden kommen lassen, dass sein Ausstand gerechtfertigt wäre. Ferner wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, Beschwerde wegen Verweigerung der Akteneinsicht zu erheben.

Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der zuständige Staatsanwalt habe die Beschuldigte und ihren Rechtsvertreter anlässlich der Einvernahme vom 27. Februar 2014 bevorzugt behandelt, sei nicht ersichtlich, inwiefern dies der Fall gewesen sein sollte. Dass der Staatsanwalt der Beschuldigten die Möglichkeit gegeben habe, ihre Eingabe vom 18. März 2013 zu erläutern und sich zu verteidigen, sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer Ergänzungsfragen stellen können.

2.2.

2.2.1. Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug eingereicht werden ( Art. 58 Abs. 1 StPO ). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung ( BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3 f.). Unverzüglich bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des Anspruchs binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist bereits unzulässig (Urteil 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Im zu beurteilenden Fall kann indes offenbleiben, ob der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren rechtzeitig erhoben hat, da sich die Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.

2.2.2. Strafverfolgungsorgane können grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. In der Regel vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Staatsanwalts beanstandet werden, so sind diese bei der Beurteilung nach Art. 56 lit. f StPO nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder ungewöhnlich häufig auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Insoweit sind die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen).

2.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen überzeugen. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nichts vor, was diese Einschätzung in Frage stellen würde.

Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen. Namentlich wies der zuständige Staatsanwalt den Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 11. März 2014 ausdrücklich darauf hin, dass er auf Voranmeldung die vollständigen Originalakten jederzeit auf der Amtsstelle einsehen könne. Nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt ist weiter, dass der Staatsanwalt die Beschuldigte in irgendeiner Weise privilegiert hätte.

Selbst wenn aber der zuständige Staatsanwalt einzelne Verfahrensverletzungen begangen haben sollte, so sind diese jedenfalls nicht derart gravierend, dass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkämen und den Anschein der Befangenheit begründen könnten. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung des Beschleunigungsgebots. Somit stellt sich die Frage, ob die Strafuntersuchung einem anderen Staatsanwalt übertragen werden soll, nicht. Allfällige Versäumnisse im Rahmen der Untersuchung sind nicht mit einem Ausstandsbegehren, sondern im Rechtsmittelverfahren gegen kritisierte Entscheide der Strafverfolgungsbehörden vorzutragen (vgl. Urteil 1B_537/2012 vom 28. September 2012 E. 3.4.2).

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Stohner