Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_307/2021 KI-generiert

Recusal Denial, Right to be Heard Violation in Preliminary Investigation

Geschäftsnummer 1B_307/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman is facing a preliminary investigation by the Zug police for allegedly violating the municipal law by registering in the city of Zug without establishing an actual residence there. A police officer has been designated to conduct this investigation. The woman filed a request for the officer to be recused from the case due to concerns of impartiality, but this request was denied by the Zug Prosecutor's Office on April 30, 2021. Consequently, the woman appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the prosecutor's decision be overturned and her recusal request be granted, or alternatively, that the case be returned to the lower instance for reconsideration. The Zug Prosecutor's Office and the police officer involved chose not to respond to the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 380 StPO, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 Abs. 2 StPO, Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG; Recusal Denial, Right to be Heard Violation in Preliminary Investigation: A police officer has been designated to conduct this investigation. The woman filed a request for the officer to be recused from the case due to concerns of impartiality, but this request was denied by the Zug Prosecutor's Office on April 30, 2021. Consequently, the woman appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the prosecutor's decision be overturned and her recusal request be granted, or alternatively, that the case be returned to the lower instance for reconsideration. The Zug Prosecutor's Office and the police officer involved chose not to respond to the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Anspruch auf rechtliches Gehör Ausstand des Staatsanwalts Vorentscheid Verletzung von Verfahrensrechten verspätetes Ausstandsgesuch Polizeibeamter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

The appeal was granted based on a clear justification, leading to the decision being rendered under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 4 BGG

No court costs were levied due to the outcome of the case.

Art. 68 BGG

The winning party (Beschwerdeführerin) was awarded compensation from the Canton of Zug.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_307/2021

Urteil vom 26. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Schilter, Schilter Rechtsanwälte GmbH,

gegen

B.________,

c/o Zuger Polizei,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, vom 30. April 2021 (VAR 2021 68 WEM).

Sachverhalt und Erwägungen:

1. Die Zuger Polizei führt gegen A.________ eine Voruntersuchung betreffend Widerhandlung gegen das Gemeindegesetz. Ihr wird vorgeworfen, sich in der Stadt Zug angemeldet zu haben, ohne dort tatsächlich effektiven Wohnsitz genommen zu haben. Der Polizist B.________ ist mit der entsprechenden Untersuchung betraut.

Mit Schreiben vom 12. April 2021 reichte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Polizisten B.________ ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug lehnte dieses mit Verfügung vom 30. April 2021 ab.

Dagegen hat A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Ausstandsgesuchs gegen den Polizisten B.________. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und der Beschwerdegegner verzichten auf eine Vernehmlassung.

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig anfechtbaren, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über den Ausstand (Art. 59 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO ). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen ( Art. 78 ff. BGG und Art. 92 Abs. 1 BGG ). Als beschuldigte Person ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Ihr sei die Stellungnahme des Beschwerdegegners nicht eröffnet und somit keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu dieser zu äussern.

3.1. Die Schweizerische Strafprozessordnung verpflichtet die vom Ausstandsgesuch betroffene Person in Art. 58 Abs. 2 StPO , zu diesem Stellung zu nehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Stellungnahme der gesuchstellenden Partei mit Blick auf deren Anspruch auf rechtliches Gehör zur Replik zuzustellen ( Art. 29 Abs. 2 BV ; BGE 138 IV 222 E. 2.1; Urteile 1B_649/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1; 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.1; 1B_214/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1; 1B_10/2019 vom 21. Januar 2019 E. 2.3; 1B_233/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2).

3.2. Vorliegend wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug der Beschwerdeführerin die Stellungnahme des Beschwerdegegners zur Stellungnahme hätte zukommen lassen. Die Staatsanwaltschaft macht denn auch nicht geltend, diese zugestellt zu haben. Somit hatte die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des Beschwerdegegners zu äussern; die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ist offenkundig.

3.3. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG erledigt wird. Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, die weiteren erhobenen Rügen zu behandeln.

4. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. April 2021 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat erneut über das Ausstandsgesuch zu befinden, nachdem sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben hat, sich zur Stellungnahme des Beschwerdegegners zu äussern.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Der Kanton Zug hat ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 BGG ). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 30. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird dieser zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zug hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Hänni