Defendant Denied Appointed Counsel in Attempted Coercion Case Deemed Trivial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Swiss Federal Tribunal decision involves an individual appealing against a decision by the Cantonal Court of Basel-Landschaft, which rejected their request for the appointment of a public defender in a criminal case. The individual had been convicted via a penal order by the Basel-Landschaft Public Prosecutor's Office for multiple attempted coercions, resulting in a suspended fine and additional penalties, including compensation to private plaintiffs. The individual challenged the penal order, and the case was referred to the Basel-Landschaft Criminal Court. After a denied request for a public defender by the court's president and subsequent rejection of an appeal by the Cantonal Court, the individual sought the Federal Tribunal's intervention, contesting the denial of legal representation on the grounds that it violated their legal rights. The individual's request was primarily based on the complexity and ramifications of the case, despite the imposed penalty being classified as minor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 132 Abs. 2 StPO; Defendant Denied Appointed Counsel in Attempted Coercion Case Deemed Trivial: The individual had been convicted via a penal order by the Basel-Landschaft Public Prosecutor's Office for multiple attempted coercions, resulting in a suspended fine and additional penalties, including compensation to private plaintiffs. The individual challenged the penal order, and the case was referred to the Basel-Landschaft Criminal Court. After a denied request for a public defender by the court's president and subsequent rejection of an appeal by the Cantonal Court, the individual sought the Federal Tribunal's intervention, contesting the denial of legal representation on the grounds that it violated their legal rights. The individual's request was primarily based on the complexity and ramifications of the case, despite the imposed penalty being classified as minor.
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KI-generiertThis provision is not explicitly cited in the dispositive. However, the dispositive states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' (No entry on the merits of the appeal), which is typically based on procedural grounds like inadmissibility, often linked to Art. 93 BGG (cited above). Since the reasoning mentions 'Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten', and the dispositive only contains orders 1, 2, and 3, I must strictly adhere to the cited articles in the dispositive. No procedural article other than those related to admissibility (Art. 93, 78, 80, 81) is explicitly cited in the final orders.
Cited implicitly through the order 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are levied), although the specific article for cost exemption is not explicitly written in the dispositive, only the order itself. However, based on standard practice and the context of cost orders, if costs were imposed, Art. 66 LTF would be the basis. Since the dispositive explicitly states 'Es werden keine Kosten erhoben' (Order 2), and no specific cost article is cited alongside it, I will only include articles explicitly cited. Since no cost article is explicitly cited in the dispositive, I must exclude it based on the strict rule, even though Order 2 deals with costs.
Cited to establish the admissibility of the appeal in criminal matters against the cantonal final instance decision.
Cited to establish the admissibility of the appeal in criminal matters against the cantonal final instance decision.
Cited to confirm the appellant's standing to appeal the decision regarding the refusal of official defense.
Cited as the basis for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision regarding the refusal of official defense.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_306/2021
Urteil vom 1. Juli 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft,
Grenzackerstrasse 8, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; Bestellung der amtlichen Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Mai 2021 (470 21 67).
Sachverhalt:
A. Mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.________ wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.-. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, den Privatklägerinnen B.________ und C.________ eine Entschädigung von Fr. 2'214.65 zu bezahlen. A.________ erhob Einsprache gegen diesen Strafbefehl, worauf die Staatsanwaltschaft die Sache ans Strafgericht Basel-Landschaft überwies.
Am 18. Februar 2021 beantragte A.________ dem Präsidenten des Strafgerichts, ihm einen amtlichen Verteidiger zu bestellen. Dieser wies das Gesuch am 12. März 2021 ab.
Am 4. Mai 2021 wies das Kantonsgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde ab.
B. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihm einen amtlichen Verteidiger zu bestellen.
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers schützte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Das ist bei der Verweigerung der amtlichen Verteidigung der Fall ( BGE 133 IV 335 E. 4 mit Hinweisen; Urteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011, E. 1). Der Beschwerdeführer, der im Strafverfahren beschuldigt wird und dessen Gesuch um amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, ist zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwer wiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht ( Art. 130 lit. a und b StPO ) - notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden ( Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung ( Art. 132 Abs. 2 StPO ), sondern nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist, oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteile 1B_217/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor ( Art. 132 Abs. 3 StPO ). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint ( Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist ( Art. 132 Abs. 2 StPO ).
2.2. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung mit der Begründung verneint, es handle sich bei einem Strafmass von 40 Tagessätzen und einer Busse von 400 Franken, welches die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer verhängt habe, um einen Bagatellfall. Das Verfahren biete weder in tatsächlicher Hinsicht - der Beschwerdeführer soll im Rahmen des Verfahrens betreffend Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung der zuständigen Sachbearbeiterin und der Abteilungsleiterin des Amtes für Migration und Bürgerrecht verschiedene E-Mails geschickt haben mit der Forderung, seine Aufenthaltsbewilligung vorzeitig und ohne weitere Prüfung zu verlängern, unter der Androhung, sie andernfalls öffentlich der Menschenrechtsverletzung zu bezichtigen, ihre finanziellen und sozialen Lebensläufe im Internet zu veröffentlichen und "Verfahren" gegen sie einzuleiten - noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen der über einen maltekischen Abschluss (Master) im internationalen Recht verfügende Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Seinen mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache werde durch den Beizug eines Dolmetschers Rechnung getragen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen zutreffenden Ausführungen des Kantonsgerichts nicht sachgerecht auseinander. Mit der nicht näher begründeten Behauptung, das Kantonsgericht habe zusammen mit dem Strafgericht "und der Gesetzgebung Basel-Landschaft" seine ihm nach Art. 6 EMRK zustehenden Rechte verletzt, legt er jedenfalls nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich.
2.3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Strafgerichtspräsidium des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi