Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_306/2014 KI-generiert

Supervisor Denied Access to Investigatory Files for Defamation Preparation

Geschäftsnummer 1B_306/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Zurich Public Prosecutor's Office is conducting a criminal investigation against an individual for suspected violation of official secrecy. A former supervisor of the accused requested access to all related documents in the criminal proceedings but was initially denied by the prosecutor. Although the higher court partially upheld the complaint regarding costs, it dismissed the appeal for access to the case materials. The former supervisor then filed a complaint for access, arguing that allegations made in a newspaper article against him connected to the same context required his examination of the case documents to properly formulate a counter-complaint and protect his reputation. The court concluded that he lacked a sufficient interest for access to the files, primarily because he was not a party to the actual proceedings and there was significant public interest in maintaining the integrity of the ongoing investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 90 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 101 StPO, Art. 108 bleibt; Supervisor Denied Access to Investigatory Files for Defamation Preparation: A former supervisor of the accused requested access to all related documents in the criminal proceedings but was initially denied by the prosecutor. Although the higher court partially upheld the complaint regarding costs, it dismissed the appeal for access to the case materials. The former supervisor then filed a complaint for access, arguing that allegations made in a newspaper article against him connected to the same context required his examination of the case documents to properly formulate a counter-complaint and protect his reputation. The court concluded that he lacked a sufficient interest for access to the files, primarily because he was not a party to the actual proceedings and there was significant public interest in maintaining the integrity of the ongoing investigation.

Schlagwörter

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Strafverfahren Akteneinsicht Ehrverletzungsverfahren Öffentlichkeitsgrundsatz Strafanzeige Amtsgeheimnis Ermittlungsakten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This provision was applied to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (38)

BGE 147 I 463
Media Organization Access to Concluded Criminal Case Files Denied
«…echtlich geschütztes Interesse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (Urteile 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringere…»
BB.2024.111 (2025-11-26)
Termination Letter Not Official Document for Forgery Claims
«…t einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3; 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6). 2.4.2 Im öffentlichen Personalrecht ergeht die…»
SN.2025.16 (2025-08-29)
Financial Institution Denied Access to Insider Trading Indictment
«…sse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig…»
470.24.257 (2025-01-30) · bl
Church Official Denied Access to Sexual Offense Case Files
«…ht zwingend er- forderlich (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Einsichts- recht für Dritte stellt eine klare Ausnahme dar und ist n…»
BB.2023.181 (2023-12-07)
Federal Prosecutor's Office v. Administrative Investigation Body (Access to Criminal Files)
«…rnfalls hat er von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht (BGE 147 I 463 a.a.O.; Urteil des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1). Die nicht verfah- rensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres Interess…»
BB.2022.115 (2023-05-02)
Third-Party Access to Anonymized Indictment Denied Due to Insufficient Interest
«…sse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (Urteile des Bundesge- richts 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein…»
BG.2023.3 (2023-03-27)
Zurich Court Jurisdiction for Official Secrecy Breach and Defamation Case
«…mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118; Urteile des Bundesgerichts 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.3; 6B_202/2013 vom 13. Mai 2013 E. 2.6). Soweit aber über ein hängi- ges Strafverf…»
AK.2022.146.AK (2022-07-14) · sg
Corporate Successor Denied Criminal Case File Access Without Demonstrating Compelling Need
«…ite muss er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht haben; ein schützenswertes Interesse genügt (BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1). © Kanton St.Gallen 2024 Seite…»
AK.2022.146.AK (2022-07-14) · sg
Successor Denied Criminal File Access Absent Compelling Need
«…ite muss er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht haben; ein schützenswertes Interesse genügt (BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1). © Kanton St.Gallen 2025 Seite…»
2021.08.25.sr.1 (2021-08-25) · bl
Access to Ongoing Criminal Case Files Limited by "Protectable Interest" Standard
«…icht zwingend erforderlich (BGer 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.3.1; BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Regelfall hat die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson ein geringer…»
1C_33/2020 (2021-05-26)
Media Organization v. Swiss Federal Supreme Court (Criminal File Access)
«…echtlich geschütztes Interesse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (Urteile 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres I…»
1B_74/2020 (2020-08-05)
Access to Criminal Investigation File by Non-Party Company
«…é pour recourir doit être reconnue à la recourante ( art. 81 al. 1 LTF ; arrêts 1B_55/2019 du 14 juin 2019 consid. 1.1; 1B_306/2014 du 12 janvier 2015 consid. 1.1; 1B_33/2014 du 13 mars 2014 consid. 1. et 2.1, publié in SVR 2014 BVG Nr. 40 p. 151). Po…»
CN.2020.2 (2020-04-27)
Third-Party Access to Criminal Testimony for Related Investigation Limited
«…cht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 109; vgl. Urteile BGer 1B_33/2014 vom 13. März 2014, 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 sowie 1B_353/2015 vom 22. April 2016). 2.2 Ein schützenswertes Interesse von Dritten im Si…»
1B_55/2019 (2019-06-14)
Complainant Denied Access to Investigation Files; Civil Remedies Must Be Exhausted First
«…chtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; Urteil 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 1.1 mit Hinweis). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Au…»
502 2018 45 (2018-12-18) · fr
Shareholder Denied Access to Criminal Case Files
«…er 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1, insbesondere „démontrer“; 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3 sowie 4.5; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1). 3.2.3. Zur Begründung seines schützenswerten Interesses an der Akteneinsicht bringt der B…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_306/2014

Urteil vom 12. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich , Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen des Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung.

Am 3. und 7. April 2014 ersuchte A.________, der vormalige Vorgesetzte von B.________, die Staatsanwaltschaft um die Zustellung sämtlicher ihn betreffenden Akten des Strafverfahrens.

Mit Verfügung vom 9. April 2014 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 24. Juli 2014 teilweise gut. Es hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft auf, soweit diese A.________ Kosten auferlegt hatte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben (gemeint: soweit dieses seine Beschwerde abgewiesen hat). Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft seien anzuweisen, ihm Einsicht in die Akten des Strafverfahrens zu gewähren.

C. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.

Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG grundsätzlich zulässig.

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Er ist daher gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde befugt (Urteil 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 1).

Der Beschwerdeführer ist am Strafverfahren gegen B.________ nicht beteiligt. Der angefochtene Entscheid schliesst für ihn das Verfahren ab. Es handelt sich damit um einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid (vgl. Urteile 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 1; 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.1; 1P.548/1993 vom 8. März 1994 E. 2).

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen einzutreten.

1.2. Nicht berücksichtigt werden kann die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2014, da er sie dem Bundesgericht nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht hat. Zudem beruft er sich darin auf einen Sachverhalt, der sich nach dem angefochtenen Beschluss ereignet hat, und damit eine neue Tatsache, die im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben muss ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen).

2.

2.1. Art. 101 StPO regelt die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren. Danach können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 3).

Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien: a. die beschuldigte Person; b. die Privatklägerschaft; c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Art. 105 StPO nennt andere Verfahrensbeteiligte (Abs. 1). Werden diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer ist unstreitig weder Partei noch anderer Verfahrensbeteiligter, sondern Dritter. Massgeblich ist somit Art. 101 Abs. 3 StPO . Diese Bestimmung entspricht der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspruch des Dritten auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 4 aBV (Urteile 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2, publ. in: Pra 2005 Nr. 70 S. 533; 1P.548/1993 vom 8. März 1994 E. 3a; P.677/1985 vom 10. März 1986 E. 3a).

Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO ist Voraussetzung des Akteneinsichtsrechts zunächst, dass der Dritte ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend macht. Der Gesetzeswortlaut ist ungenau. Es kann nicht genügen, dass der Dritte ein schützenswertes Interesse lediglich geltend macht. Vielmehr muss er ein solches haben. Andernfalls hat er von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht. Hat er ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentliche oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsichtnahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat der Dritte kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung zu tragen ist insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (Urteile 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.2 f., publ. in: Pra 2005 Nr. 70 S. 533; 1P.548/1993 vom 8. März 1994 E. 3c; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1162; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 f. zu Art. 101 StPO ; JOËLLE CHAPUIS, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 6 zu Art. 101 StPO ).

Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO genügt ein schützenswertes Interesse. Der Dritte muss kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht haben (Urteil 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2.3; MARKUS SCHMUT z, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 23 zu Art. 101 StPO ).

Der Dritte steht ausserhalb des Verfahrens. Er hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, welche diese zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse des Dritten ist nicht leichthin anzunehmen ( BRÜSCHWEILER, a.a.O., N. 11 zu Art. 101 StPO ).

2.2. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe kein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht. Dieser stünden zudem gewichtige öffentliche Interessen entgegen.

2.3. Im Verfahren gegen B.________ geht es um den Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit Vorgängen, die zur Entlassung des Privatklägers C.________ als Konservator am Medizinhistorischen Institut der Universität Zürich geführt haben. B.________ war die Vorgesetzte von C.________, der Beschwerdeführer seinerseits der Vorgesetzte von B.________.

Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Zeitung "Weltwoche" seien schwere Vorwürfe gegen ihn erhoben worden. Danach soll er sich an Intrigen von B.________ gegen C.________ beteiligt und sich ebenfalls der Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB schuldig gemacht haben. Dies stelle eine üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB dar. Die Akten des Strafverfahrens stünden der "Weltwoche" zur Verfügung. Damit er eine substanziierte Strafanzeige gegen den verantwortlichen Journalisten bzw. Redaktor der "Weltwoche" einreichen könne, benötige auch er Einsicht in diese Akten.

Gemäss Art. 173 StGB macht sich der üblen Nachrede schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Ziff. 1). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen (Ziff. 3).

Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend ( BGE 132 IV 112 E. 2 S. 115). Der Beschwerdeführer musste somit in der Strafanzeige nur darlegen, wo ihm in den Artikeln der "Weltwoche" eine Amtsgeheimnisverletzung angelastet werde. Die Unwahrheit der Äusserungen in der "Weltwoche" musste er nicht dartun. Dies gehört nicht zum objektiven Tatbestand der üblen Nachrede. Vielmehr ist es Sache des Beschuldigten zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder er sie in guten Treuen für wahr halten durfte (falls er zum Entlastungsbeweis überhaupt zugelassen wird). Den Wahrheitsbeweis in Bezug auf den Vorwurf strafbaren Verhaltens kann der Beschuldigte grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbringen ( BGE 132 IV 112 E. 4.2 S. 118 mit Hinweisen).

Für die Einreichung einer substanziierten Strafanzeige benötigte der Beschwerdeführer somit lediglich die ihm vorliegenden Artikel der "Weltwoche". Weiterer Unterlagen bedurfte er nicht. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht im Hinblick auf die Einreichung einer Strafanzeige verneint hat.

2.4. Der angefochtene Entscheid ist ebenso wenig zu beanstanden, soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht abgesprochen hat, damit er eine Beschwerde beim Schweizer Presserat einreichen kann.

Dieser stellt den operativen Arm einer Stiftung dar, welche die freiwillige Selbstregulierung der Medienethik bezweckt. Der Presserat äussert sich in der Regel auf Beschwerde hin dazu, ob in einer bestimmten Angelegenheit der Journalistenkodex verletzt worden ist. Die Möglichkeit der Beschwerde steht jedem offen. Der Beschwerdeführer muss nur den beanstandeten Bericht in Text, Ton, Film oder Bild beilegen und kurz begründen, welche Punkte des (im Internet veröffentlichten) Journalistenkodex seiner Ansicht nach verletzt worden sind. Das Verfahren ist rasch und kostenlos (vgl. http://ratgeber.presserat.ch ).

Der Beschwerdeführer war ohne Weiteres in der Lage, gegen die Artikel in der "Weltwoche" unter Beachtung der dargelegten geringen Anforderungen beim Presserat eine Beschwerde einzureichen. Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen B.________ brauchte er dafür nicht.

2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er benötige Akteneinsicht, um eine Zivilforderung gegen den Journalisten bzw. verantwortlichen Redaktor der "Weltwoche" hinreichend begründen zu können.

Dies bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals vor. Vor Vorinstanz machte er substanziiert lediglich geltend, er benötige Akteneinsicht, um eine Strafanzeige gegen den Autor bzw. verantwortlichen Redaktor der "Weltwoche" und eine Beschwerde beim Presserat einreichen zu können (Beschwerde vom 22. April 2014 S. 7 f. N. 20). Entsprechend hat sich die Vorinstanz nur dazu geäussert.

Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt daher nicht eingetreten werden. Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 80 BGG bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug für Vorbringen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, ausgeschöpft sein muss (vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; Urteil 1B_217/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.2 mit Hinweisen).

2.6. Hat die Vorinstanz demnach ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers ohne Bundesrechtsverletzung verneint, hat er schon deshalb kein Recht auf Akteneinsicht.

2.7. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach zudem ein gewichtiges öffentliches Interesse der Akteneinsicht entgegensteht, hätte vor Bundesrecht im Übrigen ebenso standgehalten.

Der Beschwerdeführer war, wie gesagt, der Vorgesetzte von B.________. Die dieser vorgeworfene Amtsgeheimnisverletzung soll im Arbeitsumfeld erfolgt sein. Damit könnte die Akteneinsicht der Wahrheitsfindung im Strafverfahren gegen B.________ abträglich sein. Dasselbe gilt für ein allfälliges Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, der im vorliegenden Zusammenhang inzwischen ebenfalls wegen Amtsgeheimnisverletzung angezeigt worden ist.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft I und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri