Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_305/2015 KI-generiert

Police Officers' Criminal Judgment Delay Compensation Appeal

Geschäftsnummer 1B_305/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a private plaintiff who filed a complaint regarding delays in a criminal trial against two police officers. The initial trial was set for November 2014 but was postponed due to the judge's illness. After the plaintiff raised a complaint about the delays in May 2015, the appellate court dismissed this complaint as moot, noting that a detailed judgment was eventually issued, albeit slightly late. The court also found the compensation request by the plaintiff to be unsubstantiated and tardily presented. The plaintiff subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, which ultimately decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Police Officers' Criminal Judgment Delay Compensation Appeal: The initial trial was set for November 2014 but was postponed due to the judge's illness. After the plaintiff raised a complaint about the delays in May 2015, the appellate court dismissed this complaint as moot, noting that a detailed judgment was eventually issued, albeit slightly late. The court also found the compensation request by the plaintiff to be unsubstantiated and tardily presented. The plaintiff subsequently appealed this decision to the Federal Tribunal, which ultimately decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverzögerung Polizeibeamte Strafanzeige ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung mildernder Umstand Verletzung des Beschleunigungsgebots Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained (non-entry upon appeal, essentially declaring it inadmissible) under the simplified procedure, citing this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_305/2015

Urteil vom 10. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Juli 2015.

Erwägungen:

1. A.________ ist Privatklägerin in dem von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich geführten Strafverfahren gegen zwei Polizeibeamte. Am 9. April 2014 ging beim Bezirksgericht Zürich die Anklage ein. Die auf den 26. November 2014 angesetzte Hauptverhandlung musste wegen Erkrankung der zuständigen Einzelrichterin auf den 23. Januar 2015 verschoben werden. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und begründet.

Am 15. Mai 2015 erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerungsbeschwerde, weil noch kein "erstinstanzliches begründetes Urteil" vorliege. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schrieb das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juli 2015 als gegenstandslos geworden erledigt ab. Die III. Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass das ausführlich begründete Urteil Ende Mai ausgefertigt worden sei. Dadurch sei die Beschwerde gegenstandslos geworden. In einer Alternativbegründung erachtete die III. Strafkammer die Beschwerde als unbegründet. Vorliegend sei mit beinahe hundert Seiten ein sehr umfangreiches Urteil erstellt worden. Demgegenüber sei die 90-tägige Frist für die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils nur geringfügig überschritten worden. Einer beschuldigten Person würde allein deswegen in einem Berufungsverfahren noch keine Strafmilderung zugebilligt, weshalb der Privatklägerin keine entsprechenden Entschädigungsansprüche zustünden. Die ohnehin nicht substanziierte Entschädigungsforderung sei überdies, weil erst in der Replik geltend gemacht, verspätet gestellt worden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. September 2015 (Postaufgabe 4. September 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht aufzuzeigen, inwiefern die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens und die Verweigerung einer Entschädigung durch die III. Strafkammer in rechts- oder verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli