Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_304/2019 KI-generiert

Parking Fine Non-Payment Appeal Dismissed for Missed Deadline

Geschäftsnummer 1B_304/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, A.C., who failed to pay a fine imposed by the Basel-Stadt Cantonal Police for improper parking, leading to a criminal investigation and charge by the Basel-Stadt Public Prosecutor's Office. A.C. contested the charge, seeking official legal representation, the testimony of her ex-husband, and reimbursement for transportation costs to attend the main hearing due to her mobility and vision impairments. The criminal court president denied these requests but excused her from attending the hearing. A representative for A.C. filed a complaint against this decision with the Basel-Stadt Appellate Court, which was dismissed for being filed past the ten-day deadline. The matter was then taken to the Swiss Federal Tribunal to contest the appellate court's decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 Abs. 1 LTF; Parking Fine Non-Payment Appeal Dismissed for Missed Deadline: A.C. contested the charge, seeking official legal representation, the testimony of her ex-husband, and reimbursement for transportation costs to attend the main hearing due to her mobility and vision impairments. The criminal court president denied these requests but excused her from attending the hearing. A representative for A.C. filed a complaint against this decision with the Basel-Stadt Appellate Court, which was dismissed for being filed past the ten-day deadline. The matter was then taken to the Swiss Federal Tribunal to contest the appellate court's decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Eintretensvoraussetzungen Parkbusse Fristversäumnis Strafanzeige nachträglicher Rechtsvorschlag ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

The appeal was dismissed in the simplified procedure (non-entry into proceedings).

Art. 66 Abs. 1 LTF

No court costs were levied in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_304/2019

Urteil vom 27. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

vertreten durch Herrn B.C.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Einzelgericht in Strafsachen.

Gegenstand

Strafverfahren; Eintretensvoraussetzungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. Mai 2019 (BES.2019.91).

Erwägungen:

1. A.C.________ bezahlte eine Ordnungsbusse der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen vorschriftswidrigen Parkierens nicht, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren einleitete und einen Strafbefehl erliess. A.C.________ erhob dagegen Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Sache dem Strafgericht. Im Rahmen dieses Strafverfahrens beantragte A.C.________ die amtliche Verteidigung, die Befragung ihres Ex-Mannes als Zeugen sowie aufgrund ihrer Geh- und Sehbehinderung eine Fahrkostenvergütung für das Erscheinen an der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies der Strafgerichtspräsident den Beweisantrag und die Gesuche um amtliche Verteidigung und Fahrkostenvergütung ab, dispensierte A.C.________ jedoch vom Erscheinen an der Hauptverhandlung. Diese Verfügung wurde von A.C.________ am 12. April 2019 am Postschalter abgeholt. Mit Beschwerde vom 26. April 2019, welche am 27. April 2019 aufgegeben wurde, focht B.C.________ als Vertreter seiner Ex-Frau A.C.________ diese Verfügung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Dieses trat mit Entscheid vom 13. Mai 2019 auf die Beschwerde nicht ein.

Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 beantragt B.C.________ für A.C.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Appellationsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten mit der zutreffenden Begründung, die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO sei nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Appellationsgericht durch diesen Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Appellationsgericht weder befugt noch verpflichtet, "entscheidende Rechtsfragen" losgelöst bzw. ausserhalb von bei ihm hängigen Rechtsmittelverfahren zu "klären". Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Einzelgericht in Strafsachen und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi