Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_304/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements Regarding Procedural Security Deposit Order

Geschäftsnummer 1B_304/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A private complainant challenged a non-prosecution order issued by the public prosecutor's office in a Swiss court, seeking to overturn the decision. The court required the complainant to post a security deposit for potential costs of the legal proceedings. The complainant failed to sufficiently address the legal grounds for the challenge, leading the court to dismiss the complaint for not meeting necessary formal requirements. Additionally, a request for free legal assistance was denied, and no costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements Regarding Procedural Security Deposit Order: The court required the complainant to post a security deposit for potential costs of the legal proceedings. The complainant failed to sufficiently address the legal grounds for the challenge, leading the court to dismiss the complaint for not meeting necessary formal requirements. Additionally, a request for free legal assistance was denied, and no costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Strafanzeige Prozessvoraussetzung Publikumseinlage unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Räumungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy any court costs in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_304/2016

Urteil vom 24. August 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.

In Erwägung,

dass A.________ sich gegen eine am 23. Juni 2016 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis als Privatkläger mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich wandte;

dass die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichten kann, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei, falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt ( Art. 383 Abs. 2 StPO );

dass der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich dementsprechend den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2016 aufforderte, innert 30 Tagen ab Mitteilung der Verfügung zur Deckung allfälliger Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde;

dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. August (Postaufgabe: 15. August) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass er die Verfügung ganz allgemein beanstandet, sich indes dabei mit der zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos und daher das der Sache nach gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp