Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_304/2014 KI-generiert

Appeal on Judge Disqualification Denial Dismissed

Geschäftsnummer 1B_304/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against a previous criminal ruling issued by a regional court. Following the conviction, the individual requested the disqualification of the presiding judge due to alleged misconduct, which the higher court rejected as unfounded. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal contesting this decision, while also demanding the termination of the ongoing criminal proceedings and financial compensation. However, the complaint was deemed insufficient in meeting legal requirements, leading to a lack of further consideration by the court regarding the raised issues beyond the disqualification matter.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Judge Disqualification Denial Dismissed: Following the conviction, the individual requested the disqualification of the presiding judge due to alleged misconduct, which the higher court rejected as unfounded. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal contesting this decision, while also demanding the termination of the ongoing criminal proceedings and financial compensation. However, the complaint was deemed insufficient in meeting legal requirements, leading to a lack of further consideration by the court regarding the raised issues beyond the disqualification matter.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Ausstandsbegehren richterliche Unparteilichkeit Forderungseingabe privatrechtliche Haftung verfassungsrechtliche Rüge Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare non-admittance of the appeal in summary procedure due to evident failure to meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be levied in this procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_304/2014

Urteil vom 11. September 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Philippe

Guéra , Oberrichter,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. Juli 2014.

Erwägungen:

1. Gegen ein am 19. Oktober 2012 ergangenes Strafurteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau erhob A.________ als Beschuldigter Berufung ans Obergericht des Kantons Bern.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 beantragte er die Ablehnung des von ihm wegen Amtsmissbrauchs angezeigten obergerichtlichen Verfahrensleiters, Oberrichter Philippe Guéra.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2014 hat die 1. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsgesuch als unbegründet abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Zur Begründung hat sie zusammenfassend ausgeführt, dass die vom Gesuchsteller vorgetragene Kritik an Verfahrenshandlungen bzw. ihn betreffenden Anordnungen, die ihm nicht genehm seien, keinen Ausstandsgrund zu begründen vermöge. Auch die von ihm gegen den Verfahrensleiter geäusserten, nur ganz allgemein gehaltenen Vorwürfe seien mangels genügender Substantiierung nicht geeignet, einen Ausstandsgrund darzutun. Selbst eine allfällige Strafanzeige gegen Oberrichter Guéra vermöge einen Ausstand nicht zu rechtfertigen. Andernfalls bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der Möglichkeit, dass eine Verfahrenspartei mit derartigem Vorgehen in verfassungswidriger Weise und aus sachfremden Motiven ihre Richterinnen und Richter gewissermassen auswählen, d.h. eine ihr missliebige Gerichtsperson aus dem Verfahren hinausdrängen könnte.

2. Gegen diesen die Ausstandsfrage betreffenden Beschluss vom 16. Juli 2014 führt A.________ mit Eingabe vom 18. August (Postaufgabe 20. August) 2014 Beschwerde ans Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Beschlusses. Nebstdem verlangt er (u.a.), das gegen ihn laufende Strafverfahren sei einzustellen; unter dem Titel Staatshaftung sei ihm eine Kostengutsprache von 3,5 Mio. Franken zu leisten.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vom 18. August 2014 in erster Linie zu Aspekten, die andere Verfahren als das hier einzig in Frage stehende obergerichtliche Ausstandsverfahren und überdies seinen offenbar beeinträchtigten Gesundheitszustand und Staatshaftungs- sowie Versicherungsfragen betreffen. Nur am Rande beanstandet er den angefochtenen Beschluss, mit welchem sein Ablehnungsbegehren abgewiesen worden ist. Mit seinen nicht immer verständlichen Ausführungen vermag er allerdings nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des obergerichtlichen Ausstandsbeschlusses bzw. dieser selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Was er insoweit vorbringt, ist im Wesentlichen eine appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss. Auf solche Kritik tritt das Bundesgericht indes gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. etwa BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll.

Nach dem Gesagten vermag die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Im Übrigen ist auch auf die Begehren nicht einzutreten, mit denen der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Ausstandsbeschlusses verlangt. Diese Begehren - namentlich lautend auf Einstellung der Strafuntersuchung und Leistung einer Kostengutsprache - gehen an der Streitsache (Ausstandsfrage) vorbei und bildeten denn auch nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses.

4. Es kann davon abgesehen werden, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp