Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_304/2010 KI-generiert

Appeal against Detention Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 1B_304/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sentenced to nine months in prison for professional theft and other offenses by a local court. Following the conviction, the individual was placed in pre-trial detention due to a perceived risk of continued criminal activity. After appealing the detention decision, the higher court upheld the decision to keep the individual in detention. Subsequently, the individual filed a complaint to contest this decision, requesting immediate release from detention. However, the complaint was submitted beyond the legal time limit for such appeals, leading the higher court to rule that it could not be considered valid.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 BGG, Art. 48 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal against Detention Dismissed as Untimely: Following the conviction, the individual was placed in pre-trial detention due to a perceived risk of continued criminal activity. After appealing the detention decision, the higher court upheld the decision to keep the individual in detention. Subsequently, the individual filed a complaint to contest this decision, requesting immediate release from detention. However, the complaint was submitted beyond the legal time limit for such appeals, leading the higher court to rule that it could not be considered valid.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Haftstrafe unentgeltliche Rechtspflege gewerbsmässiger Diebstahl übrige Straftaten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure because the defect (untimeliness) was obvious.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_304/2010

Urteil vom 16. September 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Juli 2010

des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Gemäss Urteil vom 29. Juni 2010 hat das Amtsgericht von Solothurn-Lebern X.________ wegen gewerbsmässigen Diebstahls und zahlreicher anderer Delikte u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zur Sicherung des Massnahmevollzugs hat das Gericht den Verurteilten wegen Fortsetzungsgefahr in Sicherheitshaft belassen. Diese wurde von der zuständigen Haftrichterin am 9. Dezember 2009 angeordnet.

Gegen diesen Entscheid hat X.________ appelliert. Mit Urteil vom 26. Juli 2010 hat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn den Verurteilten im Sinne der diesem Urteil zugrunde liegenden Erwägungen in Sicherheitshaft belassen.

2. Mit Eingabe vom 15. September 2010 führt X.________ Beschwerde in Strafsachen mit dem Begehren, das Urteil vom 26. Juli 2010 sei aufzuheben; er sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

Nach den Angaben in der Beschwerde ist das angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2010 zugestellt worden. Also begann die Frist zur Anfechtung des Urteils am 29. Juli 2010 zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ), und am Donnerstag, 27. August 2010 endete sie. Da ein Fall strafprozessualer Haft in Frage steht, stand die Frist - entgegen der in der Beschwerdeschrift bekundeten Auffassung - während den Sommergerichtsferien nicht still (s. BGE 133 I 270 im Zusammenhang mit Art. 46 BGG ).

Die erst am Mittwoch, 15. September 2010 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG ), sodass auf sie nicht einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp