Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_303/2022 KI-generiert

Accused's Right to Be Heard in Mobile Phone Search Access Dispute

Geschäftsnummer 1B_303/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person was subject to a criminal investigation in the canton of Lucerne for alleged financial crimes, including fraud and forgery. On April 14, 2022, the individual was arrested, and two mobile phones were secured by authorities. The next day, a search at the individual's residence resulted in the confiscation of a laptop and an iPad belonging to a third party. Both the accused and the third party requested the sealing of these items to prevent their inspection. Subsequently, on May 3, 2022, the Public Prosecutor's Office sought permission from the cantonal coercive measures court to unseal and search the devices. However, the court refused to consider the unsealing request on May 13, 2022, stating that the accused had failed to provide valid reasons for the sealing, and authorized the examination of the devices without the need for further justification from the accused, who then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal claiming procedural rights violations.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 29a BV; Accused's Right to Be Heard in Mobile Phone Search Access Dispute: On April 14, 2022, the individual was arrested, and two mobile phones were secured by authorities. The next day, a search at the individual's residence resulted in the confiscation of a laptop and an iPad belonging to a third party. Both the accused and the third party requested the sealing of these items to prevent their inspection. Subsequently, on May 3, 2022, the Public Prosecutor's Office sought permission from the cantonal coercive measures court to unseal and search the devices. However, the court refused to consider the unsealing request on May 13, 2022, stating that the accused had failed to provide valid reasons for the sealing, and authorized the examination of the devices without the need for further justification from the accused, who then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal claiming procedural rights violations.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Siegelung und Durchsuchung Anspruch auf rechtliches Gehör Besuchsrecht Durchsuchung E-Justice Drittansprache geschützte Rechtsgüter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

The challenged decision was overturned due to a violation of the right to be heard (legal entitlement to comment on the proceedings).

Art. 66 Abs. 4 BGG

The Tribunal decided not to levy any court costs based on this provision.

Art. 68 BGG

The Tribunal awarded the appellant an indemnity due to the partial success of the appeal concerning the violation of the right to be heard.

Art. 81 BGG

This provision, relating to standing to appeal, was discussed in the reasoning, but is not cited in the dispositive.

Art. 93 BGG

This provision was used in the reasoning (E. 1, first paragraph) to establish the appellant's standing to appeal concerning the phones, although it doesn't appear in the final order.

Art. 107 Abs. 1 StPO

The Tribunal cited this article in conjunction with Art. 29 Abs. 2 BV when assessing the violation of the right to be heard concerning the substantiation of evidence.

Art. 248 StPO

This article, governing the actual adversarial sealing review procedure, was mentioned as the procedure to be followed by the lower court upon remand, conditional on the finding that grounds for sealing exist.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

BE.2025.35 (2026-02-04)
Unsealing of Seized Phone Data Denied Due to Insufficient Secrecy Claim
«…rde (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezem- ber 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3…»
BE.2025.31 (2025-11-11)
Customs Authority v. Suspect (iPad Search)
«…ein (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3…»
BE.2025.32 (2025-11-11)
Sealing Request Without Reason Invalid
«…ein (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3…»
BE.2025.36 (2025-11-11)
Customs Authority v. Suspect (Sealing of Investigation Notes)
«…ein (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3…»
BE.2025.37 (2025-11-11)
Customs Authority v. Company Director (Seizure of Bank Documents)
«…rde (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3…»
BE.2025.9 (2025-11-11)
Customs Authority v. [Individual/Company Name]: Documents Sealing Request Denied
«…rde (Urteil des Bundesgerichts 7B_313/2024, in BGE 151 IV 30 nicht publizierte E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3…»
A1 24 164 (2025-08-25) · vs
Appellant's Challenge to Refusal of Appeal on Tourism Tax Assessments
«…Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (Bundesgerichtsurteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 5.1); - dass nicht jede prozessuale Formstrenge mi…»
BB.2024.123 (2025-02-18)
Prosecution Cannot Unilaterally Reject Sealing Requests After Items are Sealed
«…erechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile des Bun- desgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je…»
BB.2024.119 (2024-11-26)
Banks' Sealing Request Denied Due to Lack of Legal Basis
«…s du Tribunal fédéral 7B_22/2024 du 9 avril 20204 consid. 3.2; 7B_48/2023 du 29 janvier 2024 consid. 3.2.4; 1B_303/2022 du 19 décembre 2022 consid. 2.4 et références citées; 1B_284/2022 du 16 décembre 2022 consid. 4.4; 1B_273/2021 du…»
7B_998/2023 (2024-09-30)
Enforcement Authority v. Suspect Regarding Sealing of Non-Owned Computers
«…egehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (zur BGE-Publikation bestimmtes zit. Urteil 7B_313/2024 E. 3.2; Urteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hin…»
BB.2024.99 (2024-09-25)
Banks' Appeal to Seal Money Laundering Documents Denied
«…e- rechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3…»
7B_313/2024 (2024-09-24)
Company Appeal Against Unsealing of Seized Banking Records in Fraud Investigation
«…enn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hin…»
7B_314/2024 (2024-09-24)
Company Appeal Against Unsealing of Bank Documents Rejected Under Revised Criminal Procedure Code
«…enn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hin…»
7B_473/2024 (2024-09-24)
Corporation versus Prosecutor: Bank Document Unsealing and Business Secrecy
«…enn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hin…»
7B_35/2024 (2024-05-21)
Defendant's Motion to Seal Subpoenaed Business Records Denied
«…enn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hin…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_303/2022

Urteil vom 19. Dezember 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag, Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte,

Obernauerstrasse 16, 6010 Kriens.

Gegenstand

Strafverfahren; Siegelung und Durchsuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 13. Mai 2022 (ZMG 22 144).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ (und weitere Mitbeschuldigte) wegen mutmasslichen Vermögensdelikten (Betrug/Urkundenfälschung). Am 14. April 2022 wurde der Beschuldigte verhaftet, und es wurden bei ihm zwei Mobiltelefone sichergestellt. Am 15. April 2022 liess die Staatsanwaltschaft an seinem damaligen Wohnort eine Hausdurchsuchung vollziehen, bei der ein Laptop sowie ein iPad sichergestellt wurden, welche einer dritten Person gehören. Sowohl der Beschuldigte als auch die mitbetroffene dritte Person verlangten je die Siegelung der sichergestellten elektronischen Geräte. Am 3. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht deren Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung.

B. Mit Entscheid vom 13. Mai 2022 trat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin (ZMG), auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein, ohne Vernehmlassungen einzuholen. Es stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft mangels gültiger Siegelungsbegehren ohne weiteres befugt sei, die sichergestellten Geräte bzw. die darin enthaltenen Aufzeichnungen zu durchsuchen. Das ZMG erwog, der Beschuldigte habe zwar die Siegelung der beiden Mobiltelefone verlangt, sich jedoch "in keiner Weise zum Siegelungsgrund" geäussert. Auch sein Verteidiger habe (in dessen E-Mail vom 2. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft) keinerlei Siegelungsgründe genannt. Analoges treffe auf die von der Sicherstellung ihres Laptops und ihres iPads betroffene Person zu. Mangels eines glaubhaft gemachten Siegelungsgrundes lägen keine gültigen Siegelungsbegehren vor, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten und die Durchsuchung der Geräte ohne weiteres zu bewilligen sei.

C. Gegen den Entscheid des ZMG gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 14. Juni 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung des Entsiegelungsverfahrens.

Die Vorinstanz verzichtete am 24. Juni 2022 auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten wäre. Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. August 2022.

Erwägungen:

1. Das ZMG hat das Vorliegen von gültigen Siegelungsbegehren verneint und ist deshalb - ohne Einholung von Stellungnahmen und ohne Prüfung von allfälligen materiellen Entsiegelungshindernissen - auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten.

Was die beim Beschwerdeführer sichergestellten zwei Mobiltelefone betrifft, ist die Beschwerdelegitimation des Beschuldigten ( Art. 81 BGG ) und ein ihm drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) zu bejahen. Aufgrund der von der Vorinstanz festgestellten Ungültigkeit seines Siegelungsbegehres könnte der gesetzlich vorgesehene Rechtsschutz betreffend Geheimnisrechte (durch Siegelung bzw. im kontradiktorischen richterlichen Entsiegelungsverfahren) unterlaufen worden sein. Insofern droht ihm eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Urteile 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 1; 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 3). Der Beschwerdeführer rügt denn auch ausdrücklich eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV . Ausserdem macht er geltend, der angefochtene Entscheid sei in Verletzung seines rechtlichen Gehörs erfolgt ( Art. 29 Abs. 2 BV ).

Was die beiden übrigen Geräte (Laptop und iPad) betrifft, stellt die Vorinstanz fest, dass diese Geräte nicht dem Beschwerdeführer sondern einer dritten Person gehören, die selber ein Siegelungsbegehren gestellt hat. Die direkt betroffene Inhaberin dieser Geräte hat den Entscheid des ZMG nicht angefochten. Die verfügte Freigabe des Laptops und des iPads zur Durchsuchung ist folglich in Rechtskraft erwachsen. Soweit sich die Beschwerde sinngemäss auch gegen die von der Vorinstanz festgestellte Ungültigkeit des Siegelungsbegehrens der dritten Person richtet (und gegen die Freigabe ihres Laptops und iPads zur Durchsuchung), ist darauf mangels eigenen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers nicht einzutreten ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ).

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2. Der Beschwerdeführer bringt, im Wesentlichen zusammengefasst, Folgendes vor:

Anlässlich seiner Verhaftung und der Sicherstellung der beiden ihm gehörenden Mobiltelefone am 14. April 2022 habe er gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten deren Siegelung verlangt. Bei dieser Gelegenheit habe er "mündlich und sinngemäss geltend" gemacht, "die sichergestellten Mobiltelefone könnten aufgrund privater Geheimhaltungsinteressen, welche das Strafverfolgungsinteresse überwiegen, nicht durchsucht werden". Weder das Gesetz noch die Bundesgerichtspraxis sähen vor, dass der Inhaber von sichergestellten Aufzeichnungen und Geräten schon in seinem Siegelungsbegehren - bzw. vor Einreichung des Entsiegelungsgesuches und Durchführung des Entsiegelungsverfahrens - seine geschützten Geheimnisrechte detailliert zu begründen hätte. Sein Siegelungsbegehren habe er bundesrechtskonform gestellt und kursorisch begründet. Nach Eingang des Entsiegelungsgesuches der Staatsanwaltschaft habe die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit eingeräumt, die von ihm angerufenen, überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteressen näher zu substanziieren. Statt dessen sei die Entsiegelungsrichterin ohne weiteres auf das Entsiegelungsgesuch nicht eingetreten, und sie habe die sichergestellten Mobiltelefone zu Unrecht und in Verletzung seiner Geheimnisrechte zur Durchsuchung freigegeben. Das ZMG habe ihm weder Gelegenheit gegeben, sich zum Entsiegelungsgesuch zu äussern, noch, den von ihm geltend gemachten Siegelungsgrund näher zu substanziieren.

Er rügt in diesem Zusammenhang insbesondere eine formelle Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV ).

2.1. Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV verbieten die formelle Rechtsverweigerung. Eine solche liegt nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit Rechtsuchenden den gesetzlichen Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition ( BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen; zit. Urteile 1B_604/2021 E. 5.1; 1B_49/2021 E. 5.3; Urteil 1B_611/2019 vom 17. Dezember 2020 E. 3.3).

2.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; dazu gehört namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern und Beweisanträge zu stellen ( Art. 107 Abs. 1 lit. d-e StPO ). Dieser prozessuale Anspruch ist auch grundrechtlich gewährleistet ( Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; vgl. BGE 145 IV 99 E. 3.1 ; 142 I 86 E. 2.2 ; 139 I 189 E. 3.2 ; 137 I 195 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).

2.3. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden ( Art. 248 Abs. 1 StPO ). Stellt die Untersuchungsbehörde im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat der Entsiegelungsrichter auf entsprechende substanziierte Vorbringen von Siegelungsberechtigten hin zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen ( Art. 248 Abs. 2-4 StPO ; vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1).

2.4. Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben Inhaber von sichergestellten Gegenständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiegelungsverfahren substanziiert darzulegen, sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird ( BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74 ).

Weder das Gesetz noch die bundesgerichtliche Praxis verlangen demgegenüber, dass die von einer Hausdurchsuchung und provisorischen Beschlagnahme betroffene Person bereits bei der Sicherstellung (bzw. vor einem allfälligen Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft) ihr Siegelungsbegehren (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO ) detailliert zu begründen hätte (Urteile 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; 1B_522/2019 vom 4. Februar 2020 E. 2.1; 1B_382/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.1). Eine übertriebene prozessuale Schärfe bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder "Begründung" von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vorgesehenen effizienten Rechtsschutz von Betroffenen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (zit. Urteil 1B_273/2021 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 3.4, E. 4.3.4, E. 4.3.6, mit Hinweisen).

Damit aufgrund eines Siegelungsbegehrens eine gültige Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, muss die betroffene Person Siegelungsgründe zwar noch nicht im Detail darlegen, aber immerhin einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen (zit. Urteile 1B_273/2021 E. 3.3; 1B_522/2019 E. 2.1; Urteile 1B_219/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1; 1B_309/2012 vom 6. November 2012 E. 5.3 ff.; vgl. auch BGE 140 IV 28 E. 4.3.5). Der Siegelungsgrund muss dabei lediglich glaubhaft gemacht werden (zit. Urteile 1B_273/2021 E. 3.3; 1B_522/2019 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die knappe Angabe eines Siegelungsgrundes im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zwar zur Glaubhaftmachung grundsätzlich ausreichen. Da die Strafverfolgungsbehörden ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren aber ablehnen können (namentlich wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird), kann auch eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrundes - je nach den Umständen des Einzelfalles - prozessual geboten erscheinen (zit. Urteile 1B_273/2021 E. 3.3; 1B_522/2019 E. 2.1; Urteil 1B_24/2019 vom 27. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Versäumt es die Strafverfolgungsbehörde, juristische Laien über ihr Siegelungsrecht ausreichend zu informieren, darf eine Siegelung hingegen nicht mit der Begründung verweigert werden, die betroffene Person habe bei der Sicherstellung noch keine Geheimnisrechte als Durchsuchungshindernis ausdrücklich angerufen (zit. Urteile 1B_273/2021 E. 3.3; 1B_219/2017 E. 3.1; 1B_382/2017 E. 3.1; 1B_309/2012 E. 5.3 ff.).

2.5. Im vorliegenden Fall erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe zwar die Siegelung der beiden bei ihm sichergestellten Mobiltelefone verlangt, sich jedoch "in keiner Weise zum Siegelungsgrund" geäussert. Auch sein Verteidiger habe (in dessen E-Mail vom 2. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft) keinerlei Siegelungsgründe genannt.

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich seines am 14. April 2022 gestellten Siegelungsbegehrens bereits "mündlich und sinngemäss geltend" gemacht, "die sichergestellten Mobiltelefone könnten aufgrund privater Geheimhaltungsinteressen, welche das Strafverfolgungsinteresse überwiegen, nicht durchsucht werden". Für diese Sachdarstellung beruft er sich auf den Polizeirapport vom 14. April 2022.

In dem Rapport wird (auf Seite 7) zwar festgehalten, dass der Beschwerdeführer "auf Nachfrage" des rapportierenden Polizeibeamten hin "eine Siegelung seiner beiden Mobiltelefone" gewünscht habe. Dass er in diesem Zusammenhang auch einen Siegelungsgrund sinngemäss erwähnt habe (etwa überwiegende Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 StPO), ist dem Rapport jedoch, entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, nicht zu entnehmen.

Auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben vom 20. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft an seinen Verteidiger lässt nichts anderes erkennen. Diese führt dort aus: "Explizit festgehalten und bestritten wird schliesslich Ihre Konklusion, die Staatsanwaltschaft habe den Siegelungsantrag des Beschuldigten mangels Aufforderung zur Glaubhaftmachung von Siegelungsgründen akzeptiert. Diese prozessuale Obliegenheit oblag in casu klarerweise dem Beschuldigten bzw. Ihnen als dessen Verteidiger".

Es ist hier allerdings durch das Bundesgericht nicht näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer am 14. April 2022 einen Siegelungsgrund wenigstens sinngemäss und kursorisch genannt hat und das Nichteintreten auf das Entsiegelungsgesuch schon deshalb bundesrechtswidrig erschiene ( Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 248 StPO ). Diesbezüglich hat die Vorinstanz jedenfalls das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt ( Art. 29 Abs. 2 BV ) :

Die Parteien haben den bundesrechtlich garantierten Anspruch, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern, bevor das ZMG einen Entscheid fällt, der sie in ihren gesetzlich geschützten Rechten tangiert ( Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO ). Im angefochtenen Entscheid werden die sichergestellten Mobiltelefone zur Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft freigegeben. Damit droht dem Beschwerdeführer eine Verletzung von allfälligen, gesetzlich geschützten Geheimnisrechten. Als die Vorinstanz in Aussicht nahm, ein gültiges Siegelungsbegehren zu verneinen, deshalb auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten und die sichergestellten Mobiltelefone zur Durchsuchung freizugeben, hätte die Entsiegelungsrichterin den Beschwerdeführer von Bundesrechts wegen zu dieser Verfahrenserledigung Stellung nehmen lassen müssen. Auch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 9 BV , Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO ) durfte der Beschwerdeführer - nach faktisch erfolgter Siegelung und Eingang des Entsiegelungsgesuches beim ZMG - davon ausgehen, dass dieses entweder ein kontradiktorisches Entsiegelungsverfahren ( Art. 248 StPO ) durchführen oder ihn wenigstens zu einer allfälligen Erledigung mittels Prozessurteil (Nichteintreten auf das Entsiegelungsgesuch) anhören würde. Statt dessen hat die Vorinstanz entschieden, ohne dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Insbesondere erhielt er vorinstanzlich keine Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass er bereits am 14. April 2022 (oder sonstwie rechtzeitig) geltend gemacht habe, die sichergestellten Mobiltelefone dürften aufgrund von privaten Geheimhaltungsinteressen, welche das Strafverfolgungsinteresse überwögen, nicht durchsucht werden. Ebenso wenig erhielt er Gelegenheit, diesbezüglich Beweismittel einzureichen oder zu nennen ( Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO ). Die von der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten enthalten denn auch nur das Entsiegelungsgesuch und den angefochtenen Entscheid.

2.6. Der angefochtene Entscheid verletzt insofern Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 StPO . Eine allfällige "Heilung" der Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren ist hier schon mangels ausreichender Kognition des Bundesgerichtes ( Art. 97 Abs. 1 BGG ) nicht möglich ( BGE 142 II 218 E. 2.8.1 ; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung - nach erfolgter Einräumung des rechtlichen Gehörs - zurückzuweisen. Sofern sich nach entsprechender Prüfung durch das ZMG ergeben sollte, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Siegelungsgrund wenigstens sinngemäss angerufen hat, dürfte das ZMG - gestützt auf die oben (E. 2.4) dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtes - auch auf das noch hängige Entsiegelungsgesuch betreffend die beiden Mobiltelefone nicht eintreten. Andernfalls wäre diesbezüglich das kontradiktorische Entsiegelungsverfahren nach Art. 248 StPO durchzuführen.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Es ist festzustellen, dass der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, soweit er den sichergestellten Laptop und das sichergestellte iPad betrifft. Der angefochtene Entscheid ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, soweit er die beiden sichergestellten Mobiltelefone betrifft, und die Sache ist insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen zur neuen Prüfung im Sinne der obigen Erwägungen.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Rechtsbegehren durch, was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung zur neuen Prüfung betrifft. Es ist ihm folglich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Entscheid vom 13. Mai 2022 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, in Rechtskraft erwachsen ist, soweit er den sichergestellten Laptop und das sichergestellte iPad betrifft.

3. Der Entscheid vom 13. Mai 2022 des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, wird wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben, soweit er die beiden sichergestellten Mobiltelefone betrifft, und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen zur neuen Prüfung im Sinne der Erwägungen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Der Kanton Luzern (Kasse der Staatsanwaltschaft) hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entrichten.

6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Forster