Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_303/2019 KI-generiert

Private Prosecutor v. Cantonal High Court (Fraud Investigation Dismissal)

Geschäftsnummer 1B_303/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Tribunal case involves a dispute in a criminal proceedings where a regional prosecutor planned to terminate an investigation against two individuals accused of fraud. A complainant, dissatisfied with this decision, lodged an appeal and requested the recusal of a judge. The appellate court of the Canton of Bern dismissed both the appeal and the recusal request, indicating that the decision to not pursue charges was non-appealable and the judge in question was not involved in the ruling. Subsequently, the complainant sought further recourse from the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court's decision. However, the tribunal found that the complainant failed to adequately demonstrate any legal violation or constitutional issue with the appellate court's decision and thus decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 318 Abs. 1 StPO, Art. 318 Abs. 3 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Prosecutor v. Cantonal High Court (Fraud Investigation Dismissal): A complainant, dissatisfied with this decision, lodged an appeal and requested the recusal of a judge. The appellate court of the Canton of Bern dismissed both the appeal and the recusal request, indicating that the decision to not pursue charges was non-appealable and the judge in question was not involved in the ruling. Subsequently, the complainant sought further recourse from the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court's decision. However, the tribunal found that the complainant failed to adequately demonstrate any legal violation or constitutional issue with the appellate court's decision and thus decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Abschluss der Untersuchung Ausstand des Staatsanwalts anfechtbarer Zwischenentscheid Betrugsermittlung Eröffnung des Entscheids öffentliche Verhandlung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted by the Federal Tribunal in simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the case was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_303/2019

Urteil vom 21. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegner,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Abschluss der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 3. Mai 2019 (BK 19 203).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt gegen B.________ und C.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs. Mit Verfügung vom 29. April 2019 stellte sie den Parteien in Aussicht, dass sie das Verfahren einstellen werde und setzte ihnen Frist, um Beweisanträge zu stellen. Der Straf- und Zivilkläger A.________ erhob dagegen mit Schreiben vom 1. Mai 2019 Beschwerde und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Schnell. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 3. Mai 2019 auf die Beschwerde und auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die abgelehnte Oberrichterin am Beschluss nicht mitwirke. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach Art. 318 Abs. 1 StPO sei gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar, worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den wesentlichen Ausführungen der Beschwerdekammer auseinander. Er vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind daher die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli