Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_303/2016 KI-generiert

Security Deposit Requirement for Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 1B_303/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against a decision from a regional authority regarding the requirement to pay a court deposit as a condition for processing her appeal against the dismissal of her legal case. The higher court demanded a fee to cover potential legal costs within a specified timeframe. The individual subsequently appealed this decision, asserting a violation of her right to legal assistance but did not substantiate her claim with supporting evidence from previous proceedings. Consequently, the Supreme Court determined that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration and opted not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Security Deposit Requirement for Appeal Dismissal: The higher court demanded a fee to cover potential legal costs within a specified timeframe. The individual subsequently appealed this decision, asserting a violation of her right to legal assistance but did not substantiate her claim with supporting evidence from previous proceedings. Consequently, the Supreme Court determined that the appeal did not meet the necessary legal criteria for consideration and opted not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution Recht zur Hinterlegung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige unbezahlte Mietkaution verfassungsmässige Anforderung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements and therefore the Tribunal decided not to enter upon the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order to decide that no court costs should be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_303/2016

Urteil vom 1. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Statthalteramt des Bezirkes Uster,

Amtsstrasse 3, 8610 Uster.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2016

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident.

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung des Statthalteramts des Bezirks Uster vom 30. Mai 2016 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte sie mit Verfügung vom 5. Juli 2016 auf, innert 30 Tagen zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Mit Eingabe vom 15. August 2016 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie behauptet indessen nicht, dass sie im kantonalen Verfahren ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt sie nicht dar. Aus ihren weiteren nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich ebenfalls nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirks Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli